Mit Entscheidung vom 27.07.2015 (61 C 272/15) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Stade zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes (hier Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht) verurteilt. Offensichtlich wurde seitens der HUK wieder alles bestritten einschl. der Aktivlegitimation des Klägers. Das ganze Textbaustein-Gezetere hat der HUK jedoch wieder nichts genützt, so dass sie antragsgemäß verurteilt wurde. Offensichtlich hat auch das Gericht in Stade das „üble Spiel“ der HUK längst durchschaut und die Sache mit hervorragender Begründung zum Abschluss gebracht. Demzufolge kann die HUK wohl auch in Stade keinen Blumentopf mehr gewinnen? Auch wenn die HUK Coburg ihre Strategie einem Lemming gleich (wie in den vergangenen 20 Jahren) weiterverfolgt – die Luft für die HUK wird kontinuierlich dünner. Irgendwann wird die HUK in der öffentlichen Meinung insgesamt – wie bereits heute schon in Fachkreisen – nur noch als „Lachnummer“ wahrgenommen. Wie man hört (und sieht), ist sie auf dem besten Weg – deshalb immer schön weiter in Richtung Abgrund.
Hier nun das Urteil:
Amtsgericht
Stade
61 C 272/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d.Vorstand, d.vertr.d.d.Vorst.-mitgl. Dr. W. Weiler, St. Gronbach, Kl-J. Heitmann, Dr. H. O. Heroy, S. Rössler, J. Sandig, Bahnhofplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Stade ohne mündliche Verhandlung am 27.07.2015 durch die Richterin am Amtsgericht S.-A.
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagt wird verurteilt, an den Kläger 22,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Streitwert wird auf 22,08 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tätbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollen Umfangs begründet.
Der Kläger kann aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB restliche 22,08 EUR aus der streitgegenständlichen Kostennote vom 05.03.2014, Anlage K2, Blatt 34 der Akte, auf die Bezug genommen wird, verlangen.
Die Aktivlegitimation ist inzwischen unstreitig, nachdem nämlich die Klägerseite die Abtretungserklärung vom 19.06.2015, Blatt 53 der Akte, vorgelegt und die Beklagte ausdrücklich im Schriftsatz vom 24.07.2015 mitgeteilt hat, die Aktivlegitimation nicht länger bestreiten zu wollen.
Der Kläger hat auch Anspruch auf restliche, von Beklagtenseite noch nicht gezahlter 22,08 EUR aus der streitgegenständlichen Kostennote.
Dabei kommt es im vorliegenden Prozess nicht auf die Frage an, ob die Beträge aus der Kostennote angemessen und ortsüblich sind. Es ist lediglich zu beurteilen, ob der Gesamtaufwand aus der Kostennote vom 05.03.2014 als erforderlich i.S.d. § 249 BGB anzusehen ist. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Der Geschädigte hat vor Erteilung des entsprechenden Gutachterauftrags keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter zu betreiben, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich völlig überhöht bemisst. Irgendein offenkundiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist aber betreffend die streitgegenständlichen Berechnungen in der Kostennote vom 05.03.2014 nicht ersichtlich – die angegriffenen Positionen halten sich hier sämtlich in einem vertretbaren Rahmen (§ 287 ZPO). Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Geschädigten ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB anzulasten ist, weil er den Schaden nicht im ausreichenden Maße gering gehalten haben könnte.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht rechtlos gestellt ist, da sie sich vom Geschädigten analog § 255 BGB dessen Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten lassen könnte, sollte sie sich davon Erfolg versprechen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 analog i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung besteht kein Anlass.
Halle an der Saale war auch mal wie Stade eine Hansestadt, Halle hat auch über 4mal mehr Einwohner als Stade, aber leider hat Halle nicht 4mal mehr Justizkompetents als Stade, denn diese kurzen und rechtskonformen Entscheidungsgründe wären hier wünschenswert.
ISt doch OK das URteil
Danke für die Einstellung dieses kurzen Urteils, Hans Dampf.
Dort heißt es klar und deutlich:
„Dabei kommt es im vorliegenden Prozess nicht auf die Frage an, ob die Beträge aus der Kostennote angemessen und ortsüblich sind. Es ist lediglich zu beurteilen, ob der Gesamtaufwand aus der Kostennote vom 05.03.2014 als erforderlich i.S.d. § 249 BGB anzusehen ist. Hiergegen bestehen keine Bedenken.“
Also ist der Beklagtenvortrag mit dem unsubstantiierten Bestreiten der Angemessenheit und Ortsüblichkeit
schadenersatzrechtlich unbedeutend/nicht relevant.
Und dann noch:
„Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Geschädigten ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB anzulasten ist, weil er den Schaden nicht im ausreichenden Maße gering gehalten haben könnte.“
Dazu habe ich erst kürzlich hier(?) gelesen:
„Es kommt nämlich für die Schadensgeringhaltungspflicht nicht auf die später in Rechnung gestellten Beträge an, denn diese Kosten sind dem Geschädigten tatsächlich entstanden, sondern auf eine Obliegenheitsverletzung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen.“
Und dann stand da auch noch:
„Jedoch darf hierbei nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, VersR 2014, 474).
Es ist der Rechtsordnung schlicht fremd und mit der Normentheorie zur Beweislast nicht vereinbar, daß – die Darlegungs- und Beweislast allein von der Frage abhängt, wer hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs aktivlegitimiert ist.
Die Parteien wurden bereits darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht im Verfahren mit dem Az: 343 C 20721/10, bestätigt durch das LG (Az: 19 S 7874/11) ein Gutachten zur Frage des „ortsüblichen und angemessenen“ Honorars von Kfz-Schadenssachverständigen eingeholt hat. Es hat sich herausgestellt, dass es ein ortsübliches Honorar nicht gibt.
Das sind doch präzise Überlegungen eines Gericht, denen nichts hinzugefügt werden muss.
Mimerick
Hi, Limerick,
und dann wäre auch noch herauszustellen, was das AG Saarlouis zutreffend ausgeführt hat:
„Nach alledem hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Geschädigte und Zedent bei der Beauftragung des Klägers hätte erkennen müssen, dass dieser ihm ein Honorar berechnen werde, das unbillig oder jedenfalls erkennbar wesentlich überhöht sein würde.
Nach der im Schadensrecht geltenden subjektbezogenen Betrachtungsweise hätte die Beklagte ausführen müssen, dass dem Geschädigten die Überhöhung zwingend hätte auffallen müssen.
Die Beklagte behauptet aber nicht, dass gerade der Geschädigte über vertiefte Kenntnisse der Abrechnungsgewohnheiten von Unfallschadengutachtern verfügte und daher wusste, dass die Gutachten des Klägers überdurchschnittlich teuer sind, als er den Vertrag mit diesem abschloss.“
Das bedeutet doch nichts anderes, dass es auf die Meinung des Gerichts insoweit gar nicht ankommen darf, denn das könnte ja im Gegensatz zum Geschädigten durchaus über vertiefte Kenntnisse verfügen, wobei in der Regel nicht unterstellt werden kann, das dann der Geschädigte auch gleichermaßen darüber verfügen müßte. Die Kenntnisse einer Versicherung kommen hingegen überhaupt nicht zur Sprache. In der Gesamtschau wird damit noch einmal besonders deutlich, warum auch von dieser Ecke her der BGH eine Überprüfung verboten hat oder seht Ihr das anders?
Scouty