Mit Entscheidung vom 07.05.2015 (110 C 10046/14) wurde die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Erstattung der (willkürlich und rechtswidrig) außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage zur Durchsetzung dieser Schadensersatzposition erfolgte durch den Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Bis auf die Bezeichnung „Gebühren“ und die Bezugnahme auf die BVSK-Honorarbefragung ist das Urteil sauber begründet. Das Gericht hat auch eine Begrenzung der Nebenkosten auf 25% (analog OLG Dresden) ad absurdum geführt.
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung
Aktenzeichen: 110 C 10046/14
Verkündet am: 07.05.2015
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
… ,
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht T.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 gem. § 313a ZPO
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs, 1 BGB hieraus seit dem 10.01.2014 sowie 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gemäß § 313a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 115,68 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz und Satz 4 VVG, §§ 249 ff. BGB, § 398 BGB. Die 100 %-ige Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 04.07.2013 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Von den Gutachterkosten in Höhe von 505,68 EUR zahlte die Beklagte 390,00 EUR, so dass noch 115,68 EUR offen sind.
Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Gebühren der Klägerin liegen nicht vor.
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungegrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, S. 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, S. 1450 ff. (1452).
Die Abrechnung der Klägerin liegt im Bereich des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015 (Korridor 265,00 EUR – 298,00 EUR/HB V). Das Grundhonorar liegt hier bei der Klägerin bei 292,00 EUR netto. Der Gutachter kann sich, auch wenn er dies nicht muss, bei der Abrechnung an die BVSK/Honorarbefragung halten (LG Oldenburg, NJW-RR 2013, S. 273 ff.). Die Kosten der Klägerin sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Nebenkosten können auch nicht pauschal auf 25 % in Relation zum Grundhonorar begrenzt werden. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Begrenzung des Honorars im Hinblick auf die Nebenkosten bei Routinefällen ohne konkrete Begründung entbehrt einer hinreichenden tragfähigen Grundlage (BGH, NJW 2014, S. 3151 ff.).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.11.2013 jede weitere Zahlung verweigert. Das Schreiben ist insofern als endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen. Die Beklagte schuldet daher Verzugszins, jedenfalls ab dem 10.01.2014.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 115,68 EUR