Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier stellen wir Euch noch ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG aus der Zivilabteilung 341 C des Amtsgerichts München vor. Wieder wird auf die Dolo-agit-Einrede sowie die Entscheidung des OLG Dresden verwiesen und eine Angemessenheitsprüfung der Einzelpositionen auf BVSK-Grundlage und willkürliche Kürzung von EUR 4,80 bei den Schreibkosten vorgenommen. Die erkennende Amtsrichterin verwendet die immer gleichen falschen Textbausteine. Da muss man ja richtig froh sein, dass diese Richterin beim Zivilgericht entscheidet und nicht im Strafprozess? Beim Strafprozess wäre man sonst wohl verraten und verkauft? Obwohl, im Grunde ist es ja eine Art Strafprozess gegen den Sachverständigen, der aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatzanspruch bei einhundertprozentiger Haftung geltend macht. Durch diese Richterin erfolgt mit diesem Urteil im Zivilprozess eine rechtswidrige dolo-agit-Bestrafung der Kfz-Sachverständigen – wohl als Vergeltung für den Beschluss des OLG München, mit dem dem Komplott der Münchner Amtsgerichte und der Landgerichte insbesondere mit dem JVEG Einhalt geboten wurde? Nach diesem Urteil aus der 341. Zivilabteilung gibt es dann aber auch wieder Positives aus München zu berichten. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 341 C 4634/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
Allianz Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, Königinstraße 28, 80802 München
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht M. am 15.07.2015 auf Grund des Sachstands vom 24.06.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2015 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 129,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 124,00 EUR.
Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 30.04.2013.
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Sachverständigenkosten geltend. Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Schadensersatz betreffend die Sachverständigenkosten an den Kläger, der das Gutachten erstellt hat, abgetreten.
Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten durch den Schädiger ist nicht, ob der Sachverständige nach dem zwischen ihm und dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrag einen Anspruch auf die in Rechnung gestellten Gebühren hat; dies wird bei den vorgerichtlich bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden abgerechneten Gebühren oftmals nicht der Fall sein. Entscheidend dafür ist nämlich meist mangels Honorarvereinbarung die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Der Sachverständige hat daher in der Regel nur Anspruch auf Ersatz der üblichen Gebühren.
Bei der hier zu entscheidenden Frage, welche Sachverständigengebühren der Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangt werden kann, ist der Beurteilungsmaßstab ein anderer.
Entscheidend ist gemäß § 249 BGB, welche Aufwendungen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf“ (BGHZ 115,364/369).
„Auch bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nachdem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“ (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren, nach Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.“ Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05). Es ist also weder Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder den billigsten Sachverständigen auszuwählen, noch ist es Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten. Dies wäre nur der Fall, falls eine eventuelle Überhöhung derart evident wäre, also soweit vom Angemessenen in einem Maß abweicht, dass eine Monierung vom Geschädigten verlangt werden kann.
Der 10. Zivilsenat des OLG München hat in seinem Beschluss vom 12.03.2015 (Az. 10 U 579/15) ausgeführt:
„Wie das Urteil des BGH vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947) zeigt, rechtfertigt selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, nicht in jedem Fall, die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zu verneinen. (…)
Gerade bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen (vgl. etwa RVG, HOAI oder GOÄ) verbietet sich eine Pauschalierung. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für den Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“ (BGH NJW 2014, 1947). Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1947; AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 253).
Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor. Zu Recht hat das AG Oldenburg darauf hingewiesen, dass der Gutachter nicht dazu verpflichtet ist, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für die Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden, (vgl. AG Oldenburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 125)“.
Eine Ausnahme von der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist nach der Auffassung des OLG München dann zu machen, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern eine Werkstatt oder ein Rechtsanwalt den Sachverständigen auswählt. Anhaltspunkte sind trotz der entsprechenden Behauptung der Beklagtenseite ins Blaue hinein nicht erkennbar.
Aus dem Sachverständigengutachten und dem schriftlichen Auftrag ergibt sich, dass der Geschädigte selbst den Kläger beauftragt hat.
Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten an den Kläger abgetreten wurde. Bei dem Kläger handelt es sich um den Sachverständigen, der mit der Erstellung des Gutachtens betraut war und auch die entsprechende Rechnung ausgestellt hat.
Durch die Abtretung des Anspruchs auf Schadensersatz ändert sich dieser Anspruch zwar grundsätzlich nicht. Den Zessionar, also den Sachverständigen selbst, trifft keine Schadensminderungspflicht.
Der Beklagten steht aber die sog. „dolo-agit“ – Einrede zu. Danach kann das nicht gefordert werden, was infolge eines dann entstehenden Anspruchs des Schuldners sofort wieder zurückgegeben werden müsste. Anders als dem Geschädigten des Unfalles selbst, musste dem Kläger als demjenigen, der die Rechnung über das Sachverständigengutachten selbst ausgestellt hat, bewusst sein, das einige seiner Rechnungsposten im Vergleich zu anderen Sachverständigen deutlich überhöht sind.
Das OLG Dresden (Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12) hat hierzu ausgeführt:
„Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch dahinstehen, ob der Geschädigte selber hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen in seinem Fall überhöht ist. Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn der Geschädigte selbst die Sachverständigenkosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend macht. Zwar erhebt die klagende Sachverständige hier die originären Ersatzansprüche der Geschädigten, die sich durch die Abtretungen in ihrer Rechtsqualität nicht verändern. Die Beklagten können allerdings der Klägerin ein überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da die Klägerin im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste (sog. „doloagit“ – Einrede). Nach § 241 Abs. BGB ist nämlich – vergleichbar mit den Pflichten der Mietwagenunternehmer – eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber anzunehmen, dass sein Honorar ggf. über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (vgl. auch insoweit AG Bochum, Urt. v. 29.05.2008, Az: 67 C 27507, juris AG Altena, a. a. O.). Nach allgemeiner Rechtsauffassung (so der BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az: VI ZR 205/08, juris Rn. 6) ist die Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen und kann deshalb Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die – wie bei o. g. Hinweispflicht – auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, a. a. O., m. w. N.). Der Klägerin ist auch zuzugeben, dass der Streit zwischen den Sachverständigen und den Haftpflichtversicherern über die Höhe der Nebenkosten in Relation zu dem Grundhonorar nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden darf. Bei einer direkten Geltendmachung der Gebühren durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht – wie vorliegend – kann somit die Problematik überhöhter Honorare in dem maßgeblichen Rechtsverhältnis gelöst werden (vgl. insoweit auch OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, Az: 4 U 49/05, AG Halle, Urt. v. 10.11.2011, Az: 93 C 3741/10).“
Dieser Auffassung schließt sich die hier zuständige Richterin des Amtsgerichts München an.
Der Anspruch des Klägers besteht daher aufgrund der der Beklagten zustehenden „dolo agit“-Einrede nur in Höhe der üblichen Sachverständigenkosten.
Das Gericht orientiert sich für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung für die Jahre 2012/2013. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die von anerkannten Berufsverbänden ermittelt worden seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe. (Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 01.09.2011 (19 S 7874/11) ausgeführt:
„Die Angriffe der Beklagten gegen die vom Amtsgericht bei der Ermittlung des üblichen Honorars zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung greifen nicht. Diese Tabelle findet in der Rechtsprechung breite Anerkennung und hat in der Praxis für die Ermittlung der üblichen und konkreten Honorarhöhe besondere Bedeutung. Die dort genannten Sätze – auch für Nebenkosten – geltend als üblich.“).
„Der Senat hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird.“ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kosten des Gutachtens hinsichtlich ihrer Angemessenheit nur insgesamt betrachtet werden können und nicht das Grundhonorar und die Nebenkosten jeweils isoliert.
Hinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass die Forderung von „Nebenkosten“, die u.U. nicht genau den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern „versteckte Gewinnanteile“ enthalten, in Deutschland von zahlreichen, wenn nicht allen Sachverständigen erfolgt, also absolut üblich ist.
Es gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach ein Sachverständiger gehalten ist, seine Aufwendungen besonders gering zu halten. Auch sein Honorar kann er grundsätzlich – innerhalb der Grenzen des § 138 BGB – frei bestimmen.
Bezüglich der Nebenkosten ist eine Pauschalierung üblich. Diese Nebenkosten können neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden. Sie können auch einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtgutachtenskosten ausmachen, ohne dass der Geschädigte, der dies nicht moniert, gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstößt.
Es ist daher auch zulässig, dass der Geschädigte Sachverständigenkosten ersetzt verlangt, die sich aus Positionen wie Fahrt-, Foto-, Porto-/Telefonkosten etc. errechnen. Entsprechend ist in der genannten BVSK-Honorarbefragung auch eine isolierte Aufzählung von Nebenkosten enthalten, die regelmäßig von Sachverständigen in ihren Abrechnungen in Rechnung gestellt werden. Dies beinhaltet z.B. auch Schreibkosten, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und für Porto und Telefon. Solche Positionen sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig und zwar auch pauschal, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind.
Eine in Deutschland übliche Abrechnung der freien Sachverständigen nach JVEG ist dem Gericht auch hinsichtlich der Nebenkosten nicht bekannt. Das JVEG ist auf die freien Sachverständigen nicht anwendbar. Diese befinden sich in einer gänzlich anderen Situation, als die seitens des Gerichts beauftragten. Letztere haften schon nicht für jede Fahrlässigkeit und haben z.B. einen stets solventen Schuldner.
„Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (…) oder unter Heranziehung des JVEG (…) ist abzulehnen.“ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).
Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige dem Geschädigten bei der Beauftragung die Honorarvereinbarung vorlegte, aus der sich auch die Abrechnung der Nebenkosten ergibt.
Die vereinbarten Kosten waren im wesentlichen gleich mit den in früheren Fällen zwischen dem Geschädigten und dem Kläger vereinbarten Kosten und Gebühren. Diese wurden in der 1-2 Jahre vorher von der Beklagten und einer anderen Versicherung in anderen Fällen auch anstandslos anerkannt und bezahlt.
Bereits daraus ergibt sich, dass die Gebühren und Nebenkosten des Sachverständigen sich noch im Rahmen des dort Üblichen bewegt haben.
Dies gilt allerdings nicht für die Schreibgebühren, die der Kläger von früher 2,45 EUR pro Seite auf 3,10 EUR pro Seite angehoben hat.
Der Geschädigte mag dies u.U. noch nicht als unüblich erkannt haben. Der Kläger selbst, der sich ja auf die BVSK Befragung beruft, musste wissen, dass er sich damit in einem unüblichen Bereich bewegt.
Nach der o.g. BVSK-Honorarbefragung HB III rechnen 95% der BVSK-Mitglieder für die Nebenkosten unterhalb von 2,86 EUR pro Seite ab. Die Kosten von 3,10 EUR waren daher unüblich. Die in Rechnung gestellten Kosten sind daher insoweit um 0,24 EUR pro Seite, insgesamt 4,80 EUR netto zu kürzen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 579,20 EUR netto und 689,25 EUR brutto ergibt.
Der Kläger hat daher unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung einen Anspruch auf Zahlung von noch 124,00 €.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hei Willi,
der Verweis des AG München auf den Beschluss des OLG München mit der Ausnahme von der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist nicht recht verständlich. Wenn der Sachverständige vom Rechtsanwalt oder von der Werkstatt ausgewählt wird, sollen andere Maßstäbe gelten als wenn der Geschädigte selbst den Gutachter auswählt? Die Werkstatt oder der Rechtsanwalt wählt nicht für den Geschädigten den Sachverständigen aus, sondern empfiehlt höchstens diesen oder jenen Sachverständigen. Auch wenn der Rechtsanwalt oder die Werkstatt entsprechende Empfehlungen ausspricht, so beauftragt letztlich doch der Geschädigte den Sachverständigen. Insoweit liegt immer eine Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten vor. Von wem die Empfehlung erfolgt, ist letztlich uninteressant. Die Empfehlung kann auch von der Oma des Geschädigten oder einem Nachbarn oder Arbeitskollegen des Geschädigten stammen. Insoweit ist der Hinweis des OLG München nicht verständlich und auch nicht nachvollziebar. Denn auch über eine Anzeige in der Zeitung kann der Geschädigte auf einen bestimmten Sachverständigen kommen. Und dann soll plötzlich die subjektbezogene Schadensbetrachtung nicht mehr gelten? Nein, für mich nicht verständlich. Insoweit überzeugt das OLG München daher auch nicht.
Gut ist aber, dass aufgrund des OLG-Beschlusses mittlerweile der Spuk mit dem JVEG vorbei ist.
Grüße aus dem Kleinwalzertal
Franz E.
Hallo, Willi Wacker,
ich glaube garnicht mal an Rachegelüste, sondern vermute einfach, dass diese Richterin das, was sie so in den Entscheidungsgründen artukuliert, selbst richtig gut findet. Das ist bedauerlich.-
Loisl
@ Franz
Richter höherer Instanzen wollen kein Klartext und bringen zur Verwirrung oft unverständliche Sätze und Halbsätze in Ihre Entscheidungen, da Sie zwar dem BGB verpflichtet sind aber die Grauzonen nach Ihren, nicht relevanten und von wem auch immer beeinflussten, Meinungen gestalten wollen. So gibt es den Empfehlungsunsinn, wie das Risko wenn der SV zu teuer ist, die bezahlte Rechnung, der dollo-agit Einwand, oder oder oder und die resultierende Rechtsunsicherheit führt zu viele, von der Versicherung, eingesparten berechtigten Schadensersatzansprüchen zu Lasten des Geschädigten.
@ Loisle
Die Richterin ist profilierungsgeil, versteht die Zusammenhänge nicht aber kommt zum richtigen Ergebnis, welches mit 5 Sätzen nach BGB und BGH auch möglich wäre, wenn Sachverstand und nicht lesewütiges Zitieren die Begründung prägen würde. ….