Das AG Saarbrücken hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 06.02.2008 – 5 C 514/07 – für Recht erkannt, dass die beklagte Haftpflichtversicherung, die Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland AG, Coburg, verurteilt wird, an den Kläger 56,19 € nebst Zinsen sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 27,07 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wegen der Zinsen abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Saarbrücken ergibt sich aus § 20 StVG, weil der Unfallort im Bezirk des Gerichts liegt.
Der Kläger hat gegen die beklagte Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 56,19 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40). Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist nur, ob die an den SV gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (BGH, a.a.O.).
Der Geschädigte kann Erstattung der üblichen und angemessenen und an den SV gezahlten Kosten verlangen § 632 Abs. 2 BGB, wenn der SV eine fällige Rechnung erteilt hat und eine Vergütung nicht vereinbart wurde sowie eine Taxe nicht besteht. Für die Fälligkeit ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht (LG Mannheim, Urteil vom 30.6.2006, Az.: 1 S 2/06). Fälligkeit setzt voraus, dass die Berechnungsbasis, also z.B. die Schadenshöhe, in der Rechnung angegeben ist. Die Angabe ist jederzeit nachholbar. Das Bestehen einer üblichen Vergütung setzt voraus, dass am Ort der Leistung des SV nach allgemeiner Auffassung in zahlreichen Einzelfällen für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen gleiche Vergütungen gezahlt werden (BGH, NJW 2001, 151; Palandt/Sprau 63. Aufl., § 632 Rdnr. 15). Regelmäßig ist die übliche Vergütung nicht auf einen festen Betrag festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131).
Die übliche Vergütung ist grundsätzlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt es in Betracht, dass der SV die Vergütung einseitig nach billigem Ermessen festlegt, §§ 315, 316 BGB.
Die Vergütung des SV darf sich an der Schadenshöhe orientieren (vgl. Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den
wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.
Die Zahlung einer überhöhten Vergütung würde erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war. Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, (Meinel, VersR 2005, 201, 203 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, ZfS, 2003, 308 f.). Im Schadensersatzprozess prüft das Gericht deshalb auch nicht, ob die Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von den Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird.
Ob die Vergütung schadensersatzrechtlich erforderlich ist (nicht ob sie werkvertraglich üblich ist!), ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 20005/2006 des BVSK (LG Mannheim a.a.O.). Der zu berücksichtigende Schaden setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist im Totalschadensfall der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend. Dabei sind sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten einzubeziehen. Sofern sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors
HB III halten, innerhalb dessen 40% bis 60% der befragten Sachverständigen abrechnen, können sie in der Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden. Es ist unerheblich, wie viel Prozent der SV nach der Schadenshöhe abrechnen und ob die Honorarbefragung statistisch repräsentativ ist, jedenfalls kann dem Geschädigten die Zahlung eines überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet…
Der Sachverständige rechnete sein Grundhonorar sowie seine Nebenkosten so ab, dass diese im Rahmen des Honorarkorridors lagen. Die vom SV abgerechneten Kosten wurden eingehend erläutert und dargelegt und blieben daraufhin unstreitig. Insgesamt liegen die vom Sachverständigen berechneten Kosten noch innerhalb der üblichen Grenzen und können aus Sicht des Geschädigten als zur Schadensbeseitigung erforderlicher Aufwand angesehen werden.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zur verurteilen.