Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Köln ist es nicht weit nach Leverkusen. Wir setzen unsere Urteilsreise daher in Leverkusen fort. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein relativ umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Leverkusen zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die nicht entsprechend der BGH-Rechtsprechung und der Gesetzeslage die ihr obliegende Schadensersatzleistung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall erbrachte. Da das erkennende Gericht zutreffend auf die Ausführungen der BGH-Rechtsprechung hinwies, und damit zur Zahlung verurteilte, steht fest, dass die Nichtzahlung durch die HUK-COBURG rechtswidrig war. Die HUK-COBURG und ihr Anwalt haben nicht den erfoderlichen Beweis erbracht, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung hätte erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige überhöhte Nebenkosten abrechnet. Diese Behauptung unterliegt der Beweislast des Schädigers. Schade ist nur, dass der Schädiger selbst nichts von der rechtswidrigen Kürzung seiner Versicherung mitbekommt. Besser wäre es daher vielleicht gewesen, den Schädiger direkt auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherer bei einem Straßenverkehrsunfall gesamtschuldnerisch, so dass es durchaus rechtlich möglich ist, ohne die Versicherung, den Fahrer oder den Halter, also den Versicherungsnehmer, auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Denn nichts fürchtet die Versicherung mehr als die unzufriedenen Kunden. Lest selbst das Urteil des AG Leverkusen und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
24 C 593/14 Verkündet am 14.07.2015
Amtsgericht Leverkusen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau … ,
Klägerin,
gegen
die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse, Gereonsdriesch 13, 50670 Köln,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Leverkusen
auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2015
durch den Richter N.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,99 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der übrigen Sachverständigenkosten i.H.v. 159,99 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 PflVG, 249 BGB zu.
Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 2007, 1450). Allerdings kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vergleiche BGH VersR 2014, 474).
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347f.).
Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Nach den unbestrittenen Ausführungen der Klägerseite war die Klägerin vorliegend erstmals in ihrem Leben von einem Verkehrsunfall betroffen.
Sie hat sich vertrauensvoll an einen aus ihrer Sicht kompetenten Sachverständigen gewandt und diesen mit der Begutachtung ihres Fahrzeugschadens beauftragt.
Eine Kürzung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten allein auf Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes ist im Rahmen einer Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Sie würde die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage der Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen verkennen. Nur wenn die Geschädigte erkennen konnte, dass der von ihr ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht dargelegt.
Dass die Klägerin von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Grundhonorare und Nebenkosten ansetzen würde, wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht behauptet. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Der Klägerin musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Honorare und Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der Klägerin allerdings nicht. Weitergehende Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit eines überhöhten Grundhonorars trägt die Beklagte nicht vor und auch die Ausführungen betreffend die Erkennbarkeit überhöhter Nebenkostenforderungen vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen.
Zwar tragen die Beklagten detailliert vor, dass die von dem Sachverständigen angesetzten Nebenkosten überhöht seien, und dies für die Klägerin erkennbar gewesen sein müsse. Konkrete Anhaltspunkte dazu, wie die Klägerin in der konkreten Situation der Beauftragung des Sachverständigen … diese Überhöhung hätte erkennen können, fehlen jedoch ebenso, wie Ausführungen dazu, inwieweit für die Klägerin erkennbar war, dass sie hätte Rückschlüsse von den üblichen Kosten etwa für Fotokopien oder Fotoabzüge auf die im Rahmen der Erstellung eines Sachverständigengutachtens abzurechnenden Nebenkosten ziehen müssen.
Auch die von der Beklagtenseite vorgetragenen Einwände, die Kosten der Schadensermittlung beliefen sich auf 45 % des Fahrzeugschadens und die Nebenforderungen beliefen sich auf 55 % des Grundhonorars führen vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch diesbezüglich tragen die Beklagten nicht vor, inwieweit die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat. Die abstrakte Benennung eines Verhältnisses zwischen den Gutachterkosten und dem eingetretenen Schaden bzw. zwischen einzelnen Teilbereichen der Gutachterkosten reicht insoweit nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 159,99 EUR festgesetzt.