Kostenbeschluss des AG Bremervörde: Bruderhilfe trägt Kostenlast nach Anerkenntnis des Sachverständigenhonorars (5 C 403/09 vom 14.12.2009)

Mit Beschluss vom 14.12.2009 (5 C 403/09) wurden der Bruderhilfe Sachversicherung AG durch das Amtsgericht Bremervörde die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Bruderhilfe das eingeklagte Sachverständigenhonorar vollständig anerkannt hatte. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht.

Beschluss

In dem Rechtsstreit Sachverständigenbüro …

gegen

Bruderhilfe Sachversicherung AG Abt. Kraftschaden …

werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wird auf 79,31 € festgesetzt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte das Gericht nach billigem Ermessen und dem bisherigen Sach- und Streitstand gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Der Klaganspruch ist nach Klagerhebung erfüllt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch begründet war und dass d. Beklagtenseite bei Nichterfüllung des Klaganspruchs in diesem Verfahren unterlegen wäre und die Verfahrenskosten dann nach § 91 ZPO als unterlegene Partei zu tragen gehabt hätte.

Es entspricht deshalb billigem Ermessen, dass auch die Kosten des jetzt durch freiwillige Leistung d. Beklagtenseite in der Hauptsache erledigten Verfahrens d. Bekl. auferlegt werden.

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Eine Antwort zu Kostenbeschluss des AG Bremervörde: Bruderhilfe trägt Kostenlast nach Anerkenntnis des Sachverständigenhonorars (5 C 403/09 vom 14.12.2009)

  1. F-W Wortmann sagt:

    Der Kostenbeschluss des Gerichtes ist nur konsquent und folgerichtig, § 91 a ZPO.

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