AG Hagen verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zahlen wollte oder konnte (AG Hagen Urteil vom 19.8.2015 – 142 C 19/15 -).

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

nachdem die HUK-COBURG aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verehrsunfall (BGH Urteile vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 -) mit den wichtigen Merkmalen „deutlich erkennbar erheblich“ (BGH VI ZR 225/13 – Rn. 8) und „erkennbar überhöht“ (BGH VI ZR 357/13 Rn. 21), in denen sie selbst involviert war, bestens informiert ist, und auch aufgrund der zwischenzeitlich darauf ergangenen Urteile der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte bereits Prozesse verloren hat, was unsere Urteilsliste nachdrücklich beweist, hat die HUK-COBURG nichts dazu gelernt. Sie kürzt weiter, als ob es die Rechtsprechung gegen sie nicht gegeben hätte. Die HUK-COBURG muss einmal lernen, dass sie als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei voller Haftung auch vollen Schadensersatz nach einem vom Versicherungsnehmer der HUK-COBURG verursachten Unfall zu leisten hat. Wenn sie der Ansicht ist, die Sachverständigenkosten seien in der Gesamtsumme überhöht, dann kann sie den Vorteilsausgleich suchen, muss allerdings trotzdem zunächst vollen Schadensersatz leisten (vgl. den beachtenswerten Aufsatz von Imhof / Wortmann in DS 2011, 149 ff.). Auf diese Situation hat das erkennende Amtsgericht Hagen mit dem nachfolgend dargestellten Urteil den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG auch hingewiesen. Der Geschädigte hatte zu Recht wegen des Restschadensersatzbetrages in Form der restlichen Sachverständigenkosten den Unfallverursacher selbst in Anspruch genommen, denn die HUK-COBURG war nicht in der Lage, den Restschadensersatz zu leisten, oder wollte es bewußt nicht? Dabei ging die HUK-COBURG aber das Risiko  ein, dass der Versicherte der HUK-COBURG  verklagt würde. Offenbar stört das die HUK-COBURG aber auch nicht, wenn ihr Versicherter vor den Kadi gezogen wird und auch noch zur Zahlung dessen verurteilt wird, wozu die HUK-COBURG nicht in der Lage ist, nämlich zur Zahlung des gekürzten Betrages. Lest selbst das Urteil aus Hagen in Westfalen und gebt dann bitte Eure Kommentre ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Az: 142 C 19/15

Amtsgericht Hagen

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn S.

– Klägers –

g e g e n

D. M.  (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Hagen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 19.8.2015 durch die Richterin K. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 258,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.1.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 252,52 € gemäß § 7 StVG in Verbindung mit §  249 II BGB.

Die restlichen Gutachterkosten in Höhe der zuerkannten 252,52 € zählen zu den nach § 249 II BGB ersatzfähigen Kosten der schadensbeseitigung. Zunächst liegt hier kein Bagatellschaden vor, weshalb die Veranlassung der Schadensbegutachtung gerechtfertigt war.

Das vom Kläger verauslagte restliche Sachverständigenhonorar ist auch der Höhe nach als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand einzustufen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Abrechnung der einzelnen Abrechnungsposten durch das Sachverständigenbüro H. tatsächlich berechtigt war, namentlich eine isolierte Abrechnung der veranschlagten Nebenkostenpositionen. Nach der Rechtsprechung genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe nämlich in der Regel bereits durch Vorlage einer erstellten Rechnung, was vorliegend  geschehen ist, mit der Folge, dass im Verhältnis Geschädigter zu Schädiger grundsätzlich von einer Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Gutachterkosten auszugehen ist. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 II BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschäditen regelmäßig nieder (vgl. BGH VersR 2013, 1544; BGH VersR 2013, 1590; BGH VersR 2007, 560 = NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

Eine Ausnahme gilt zwar dann, wenn die Rechnung übersetzt ist,wobei allerdings auf den Empfängerhorizont eines technisch-juristisch Laien abzustellen ist. Wissensstand und erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen damit bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes nach § 249 II BGB eine maßgebende Rolle (BGH VersR 2013, 1544). Letztlich entscheidend sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 II erforderlichen Kosten (BGH NJW 1996, 1958 m.w.N..

Dass die Rechnung vorliegend derart evident, ohne Weiteres kennbar übersetzt oder sonst fehlerhaft wäre, ergibt sch indes nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch unter Berücksichigung des Verhältnisses zwischen abgerechnetem Grundhonorar und in Ansatz gebrachten Nebenkosten nicht. Gerade die Frage einer isolierten Abrechenbarkeit von Nebenkosten (neben dem Grundhonorar) erfordert eine fundierte, auch juristische Bewertung, die einem Geschädigten nict ohne Weiteres abverlangt werden kann. Der Geschädigte als Laie kann nach Ansicht des Gerichts die Angemessenheit des Zeitaufwandes für ein Sachverständigengutachten, des abgerechneten Grundhonorars sowie der Nebenkosten nicht ohne Weiteres einschätzen.

Auch die weiter geltende Ausnahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderngspflicht ergibt sich vorliegend nicht, da nicht ersichtlich ist , dass dem Kläger ohne Weiteres eine kostengünstigere Alternative für die Beauftragung des Schadensgutachtens zur Verfügung gestanden hätte.

Es sei darauf hingewiesen, dass es den Schädigern bzw. deren Versicherungen natürlich unbenommen bleibt, sich eventulle Regressansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen eines womöglich irrtümlich zu viel gezahlten Honorars, etwa aus § 812 BGB, abtreten zu lassen, um in dieser Konstellation die Frage der tatsächlichen Berechtigung der einzelnen Abrechnungsposten einer Klärung zuzuführen. Dies berührt indes nicht die hier zu klärende Frage einer Ersatzfähigkeit für den Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen  Haftpflichtversicherung.

Der Kläger kann von der Beklagten als weitere Schadensposition aus derselben Anspruchsgrundlage ferner Zahlung in Höhe von weiteren 6,07 € verlangen. Jene Kosten sind als Aufwendungen für die von Klägerseite im Rahen der Ermittlung des Unfallgegners gestellteHalteranfrage ebenfalls ersatzfähig. Namentlich ergibt sich nicht, dass jene Anfrage bereits bei Stellen für den Kläger erkennbar erfolglos sein musste. Es ist nämlich davon auszugehen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Stellens der Anfrage noch nicht bekannt war, dass seitens der Polizei ein falsches Kennzeichen aufgenommen worden war, er dies vielmehr erst durch den Anruf der Beklagten vom 19.1.2015 erfuhr.

Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 I, 286, 247, 187 BGB.

Die Kostenentscheeidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Weder handelt es sich um eine Rechtssache grundsätzlichher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Der Streitwert wird auf bis zu 500,– € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(von einer Veröffentlichung wird abgesehen)

Soweit das Urteil des Amtsgerichts Hagen gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Und nun bitte Eure Kommentare.

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142 C 19/15

Amtsgericht Hagen

Hinweisbeschluss

Nachdem nach Rücksprache mit den Parteivertretern ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden soll, weist das Gericht nach § 139 ZPO auf Folgendes hin:

Nach derzeitiger rechtlicher Würdigung dürfte die Klage in wesentlichem Umfang gute Aussicht auf Erfolg haben.

Soweit restliche Gutachtenkosten in Höhe von 252,52 EUR begehrt werden, dürfte dies unabhängig davon gelten, ob die Abrechnung der einzelnen Positionen, namentlich die isolierte Abrechnung der veranschlagten Nebenkosten, im Einzelnen tatsächlich gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast nämlich in der Regel bereits durch Vorlage einer erstellten Rechnung mit der Folge, dass von der Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Gutachterkosten nach § 249 Abs. 2 BGB auzugehen ist. Eine Ausnahme gilt zwar dann, wenn die Rechnung offensichtlich, auch für juristische Laien erkennbar, übersetzt bzw. fehlerhaft ist. Eine weitere Ausnahme gilt dann, wenn den Geschädigten wegen einer ohne Weiteres verfügbaren günstigeren Option zur Gutachtenerstellung der Vorwurf eines Mitverschuldens trifft.

Beide Konstellationen dürften hier nach vorläufiger Würdigung aber nicht vorliegen. Insbesondere erfordert die tatsächliche (Nicht-) Berechtigung der isolierten Abrechnung von Nebenkosten zu einer Gutachtenerstellung eine juristische Bewertung, die einem juristischen Laien wohl nicht abverlangt werden kann und gegen eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit spricht.

Eine offensichtlich kostengünstigere Option zur Begutachtung ergab sich wohl ebenfalls nicht.

Soweit mit der Klage die Kosten einer Halteranfrage in Höhe von 6,07 EUR begehrt
werden, könnte erwogen werden, dass eine solche möglicherweise offensichtlich
nicht zielführend sein könnte, wenn bereits bei Stellen der Anfrage bekannt war, dass
ein falsches Kennzeichen aufgenommen worden war. Dann hätte es möglicherweise
nahe gelegen, sich direkt an die Beklagte zu wenden.

Es wird angefragt, ob der Kläger die Klage, die im Übrigen nach dem Gesagten gute Erfolgsaussicht haben dürfte, im Umfang von 6,07 EUR teilweise zurücknimmt.

Im Übrigen wird beiden Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungsnahme
binnen 10 Tagen gewährt. Sodann soll die Sache voraussichtlich entschieden
werden.

Hagen, 09.07.2015

Amtsgericht

Richterin

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Mudder Haagsch sagt:

    Bei soviel Beachtung der HUK-Coburg-Versicherung durch die Gerichte wird selbst der Coburger Mohr unruhig und wünscht sich den kleinen Muck in seine Nähe, denn er träumt schon von High noon und zuckt unruhig mit den Fußspitzen.

    Mudder Haagsch

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