AG Aschaffenburg – Zweigst. Alzenau i. Ufr. – hält Versäumnisurteil gegen den VN der VHV aufrecht und verurteilt diesen zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 8.7.2015 – 130 C 75/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

aus dem Ruhrgebiet geht es weiter nach Unterfranken. Nachfolgend stellen wir Euch ein lesenswertes Urteil des Amtsgerichts  Aschaffenburg Zweigstelle Alzenau in Unterfranken vor. In diesem Fall war es die VHV-Versicherung, die nicht gewillt war, vorgerichtlich den vollständigen Schadensersatz zu leisten. Der Geschädigte hatte den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten. Insoweit machte der Neugläubiger den Restschadensersatz bei dem örtlich zuständigen AG Aschaffenburg (Zweigst. Alzenau) geltend, allerdings nicht mehr gegenüber der VHV, sondern gegenüber dem Versicherungsnehmer der VHV direkt. Es erging Versäumnisurteil. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Dieser blieb allerdings erfolglos. Lest das Urteil des AG Aschaffenburg – Zweigatelle Alzenau – zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der VHV Versicherung selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg
Zweigstelle Alzenau i. Ufr.
Az.: 130 C 75/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Dipl.-lng. K. M. aus K.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte I. & P. aus A.

gegen

Herrn K. H. aus S. (Versicherungsnehmer der VHV-Versicherung)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt L. O. aus B.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr. durch die Richterin S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2015 folgendes

Endurteil

1.        Das Versäumnisurteil vom 24.03.2015 wird aufrechterhalten.

2.       Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Erstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil vom 24.03.2015 war aufrechtzuerhalten, da der Einspruch zwar zulässig jedoch nicht begründet ist.

1.        Der Beklagte ist passivlegitimiert, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte Fahrer des am Unfall beteiligten Pkws war. Nach § 18 I StVG ist auch der Führer des Fahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach § 7 StVG verpflichtet. Demnach ist der Beklagte auch passivlegitimiert.

2. a)
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz der Gutachtenkosten in Höhe von 125,98 € zu. Dies entspricht der Differenz des vom Kläger mit Rechnung vom 13.03.2014 in Rechnung gestellten Betrag abzüglich der seitens der Versicherung des Beklagten erstatteten Sachverständigenkosten. Der Geschädigte des Unfalls, J. G., hat ausweislich der Abtretungserklärung vom 08.03.2014 (Bl. 17 der Akte) seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Kläger abgetreten. Die vollumfängliche Einstandspflicht des Beklagten für den Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und nach § 249 II Satz 1 BGB vom Schädiger als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 7 m.w.N.).

aa)
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 7 m.w.N.). Dieses, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit bestehende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu behandeln, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter der Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich Vernünftigste darstellt (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12, Juris, Rd.Nr. 20). Der Geschädigte ist dabei regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr darf er sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, Juris, Rd:Nr. 7 m.w.N.).

bb)
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 II Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hindergrund des Objekts bezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig wieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 8 m.w.N.). Wissenschaft und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gemäß § 249 II Satz 1 BGB eine maßgebliche Rolle (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 8 m.w.N.).

Vorliegend hat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten. Im Fall der Zession ist für die Frage, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, auf den Geschädigten (Zedenten) nicht auf den Kläger als Zessionar abzustellen. Demnach sind Wissensstand und Kenntnismöglichkeiten des Geschädigten maßgeblich.

cc)
Der Geschädigte hat seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus dem Gutachten vom 10.03.2014, der Klageschrift als Anlage K 3 (Bl. 18 ff der Akte) beigefügt, dass sich die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer auf 734,29 € belaufen. Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars sowie der Nebenkosten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nichts zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten.

3.        Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB, weil der Kläger trotz anwaltlicher Zahlungsaufforderung und Fristsetzung bis zum 15. April 2014 nicht zahlte.

4.        Der Kläger hat ebenfalls als Verzugsschaden die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu erstatten. Für den Zinsanspruch gelten die unter III. gemachten Ausführungen entsprechend.

5.        Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

6.        Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

gez.
S.
Richterin

Verkündet am 08.07.2015

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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