AG Berlin-Mitte urteilt zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall und erteilt Fraunhofer eine Absage (AG Mitte Urteil vom 23.7.2015 – 108 C 3311/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schotturteil“ aus dem Saarland stellen wir Euch nun ein positives Urteil aus Berlin zu den Mietwagenkosten vor. Im Gegensatz zu dem vor zwei Stunden veröffentlichten Urteil des AG St. Wendel handelt es sich bei dem nachfolgend dargestellten Urteil um eine prima Entscheidung, die sich auf das wesentliche beschränkt und der Fraunhofer-Liste – zu Recht und mit guten Gründen – eine Absage erteilt. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin vom 23.7.2015 – 108 C 3311/13 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes
Urteil gem. § 495a ZPO

Geschäftsnummer: 108 C3311/13                                            verkündet am: 23.07.2015

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

g e g e n

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 108, Littenstraße 12 -17,10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2015 durch den Richter am Amtsgericht M,

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 418,35 EUR nebst 8 % Zinsen p.a. seit dem 14.08.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe

Die auf die §§ 249 ff., 823 BGB, 7 StVG, 115 VVG gestützte Klage ist begründet.

Die Klägerin ist nach der nachgewiesenen Abtretung aktivlegitimiert.

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2006, 2106 ff.). Er kann daher von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Der insoweit erstattungs-fahige „Normaltarif‘ kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 24.06.2008 (BGH NJW 2008, 2910 ff.) für den Mierpreisspiegel 2003 ausdrücklich entschieden.

Auch im vorliegenden Fall ist der erstattungsfahige Normaltarif anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2012 zu ermitteln. Soweit die Beklagte einwendet, bei der Schwacke-Erhebung seien auch Angebote berücksichtigt, die aufgrund ihrer Höhe von Selbstzahlern nicht nachgefragt werden, begründet dies keine Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Mietpreisliste. Der BGH hat in seinem Urteil vom 24.06.2008 ausgeführt, dass die Eignung von listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel, der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH aaO). Soweit die Beklagte sich zum Beweis der Fehlerhaftigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2012 auf Erhebungen des Fraunhofer-Instituts bezieht, kann dem nicht gefolgt werden. Unbestritten beruht die Erhebung des Fraunhofer-Mietpreisspiegeis nämlich zu 90 % auf Internetangeboten, die jedoch nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, da Internettarife eine Buchung über das Internet erforderlich machen und eine exakte Angabe und Einhaltung der Anmietdauer verlangen. Beide Voraussetzungen sind bei der Anmietung eines Ünfallersatzfahrzeuges nicht in allen Fällen gegeben.

Es kann auch nicht als offensichtlich angesehen werden, dass die Preisentwicklung zwischen den Schwacke-Listen 2003 und 2012 deutlich über der allgemeinen Preisentwicklung liegt.

Das Gericht schätzt den in diesem Fall geltenden Nonnaltarif aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels 2012 nach § 287 ZPO auf insgesamt 948,10 €.

Der Bundesgerichtshof hat dazu bestätigt, dass die Instanzgerichte den Normaltarif nach § 287 ZPO auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln können (12.06.2007, BGH NZV 2007, 514).

Die Klägerin kann weiter den Zuschlag für eine Kasko-Versicherung und Winterreifen geltend machen. Angesichts des Alters des beschädigten Fahrzeuges sind die Kosten für die Vollkaskoversicherung voll erstattungsfähig, da der Klägerin die Abdeckung eines Entschädigungsrisikos hinsichtlich des neuwertigen Mietfahrzeuges zuzusprechen ist.

Ein Abzug wegen Eigenersparnis liegt nach Auffassung des Gerichts hier nicht vor. Es ist wirtschaftlich für den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges irrelevant, ob es im Jahr an 10 Tagen mehr oder weniger genutzt wird. Die Aufwendungen für Steuer und Versicherung fallen in jedem Falle an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, 247, 286, 288 BGB.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Berlin-Mitte urteilt zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall und erteilt Fraunhofer eine Absage (AG Mitte Urteil vom 23.7.2015 – 108 C 3311/13 -).

  1. Iven Hanske sagt:

    Dieses Urteil wurde sehr gut und lebensnah begründet. Denn wenn der BGH die Schwacke akzeptiert warum sollte dann das geschädigte Unfallopfer dieser misstrauen, zumal der Geschädigte immer angreifbar wäre und nie rechtsicher ein Unfallersatzfahrzeug anmieten könnte, da halt dem Geschädigten unbekannt, auf irgend einen Hinterhof, ein günstigerer Tarif vorgehalten werden könnte.

    Nur zur Aufklärung:
    1. Wenn es heißt gleich bezahlen, so meint der Vermieter wie zum Beispiel Europcar eine Zahlung bei Buchung. Wenn es heißt später bezahlen, so meint der Vermieter wie zum Beispiel Europcar eine Zahlung bei Anmietung. Eine Zahlung nach Anmietung, also ohne Vorkasse, ist mit später zahlen nicht gemeint.

    2. Auch die Nebenkosten wie zum Beispiel zusätzlicher Fahrer, Anlieferung, Abholung, Versicherung, ohne Kilometerbegrenzung, Winterreifen, jungen Fahrer ……. Sind ebenfalls teilweise in dem Ergebnis der Schwacke Befragung gesondert (Tabelle hinten) dargestellt.

    3. Es gibt noch viel mehr Einwände gegen die Frauenhofer Liste, welche ihr in den vielen Urteilen auf C. H. Nachlesen könnt.

    Zum Thema Eigenersparnis wurde hier kurz und knapp, logisch und lebensnah und sehr gut entschieden. Ich wünsche ein schönes Wochenende.

  2. Zweite Chefin sagt:

    … leider sieht der Großraum Düsseldorf das lebensfremd. Ich wünsche den einschlägigen Richtern so sehr eigene Unfälle, bei denen sie genau so auf die Schnauze fallen, wie sie selbst urteilen.

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