Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,
es geht weiter mit einem Urteil gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, nicht vollständigen Schadensersatz leisten zu müssen, obwohl ihre vollständige Haftung unbestritten bestand. Da bereits erhebliche Urteile gegen die HUK-COBURG vor dem Amtsgericht Leipzig ergangen sind, hat der erkennende Amtsrichter bewußt auf einige dieser gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile wegen rechtwidriger Kürzungen eingangs des Urteils hingewiesen. Aber ich glaube, dass auch dieses weitere Urteil die HUK-COBURG nicht verleiten wird, in Zukunft bei vollständiger Haftung auch vollständigen Schadensersatz zu leisten. Dafür ist bei der HUK-COBURG die Beratungsresistenz zu groß? Diese sich aus § 249 BGB ergebende Pflicht zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes bzw. zur Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages gilt sowohl gegenüber dem originären Gläubiger als auch gegenüber dem Neugläubiger aufgrund einer Abtretung gemäß § 398 BGB. Denn durch die Abtretung wird der ursprüngliche Schadensersatzanspruch nicht verändert. Vielleicht wäre es besser gewesen, wegen des Restschadensersatzes nicht die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern den Unfallverursacher persönlich gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Lest das Urteil des AG Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Ziviabteilung I
Aktenzeichen: 105 C 8038/14
Verkündet am: 16.07.2015
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, 1
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2015 am 16,07.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 116,88 zzgL Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2013 sowie weitere EUR 3,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt EUR 116,88.
Tatbestand:
entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.
Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 Az.: 105 C 8014/06, 28.06.2007 Az.: 105 C 643/06, 14.06,2007 Az.: 105 C 203/07, 14.06.2007 Az.: 105 C 204/07, 12.07.2007 Az.: 105 C 2159/07, 19.02.2009 Az.: 105 C 1288/08, 22.03.2012 Az,: 105 C 1320/11 sowie 27.10.2011 Az.: 105 C 2198/11 entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des privaten Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird soweit ergänzend daraufhingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Ver gütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen Über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Kfz-Sachverstfindiger, der für Routinegutachten eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet. In den Gründen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch übereinstimmend für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegensteht, dass bei einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert festzustellen ist.
Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Geschädigte M. A. und die Klägerin unstreitig vereinbart, dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung vom 10.08.2012 beiliegt, beziehungsweise auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient.
Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Nettoreparaturkosten gestaffelt.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist, vielmehr geht es grundsätzlich darum, dass die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien vom 10.09,2012 ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichte Leipzig vom 11.10.2005 Az.: 16 S 238/05 – Amtsgericht Leipzig, Az.: 113 C 7019/04 und vom 09,02.2006, Az.: 12 S 549/05 = Amtsgericht Leipzig, Az.: 117 C 13084/04 verwiesen.
Anhaltspunkte von den grundsatzlichen Entscheidungen dieses Gerichte oder auch den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Ein Missverhältnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Ausführung der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ sind vorliegend nicht angezeigt.
Gerade bei der technischen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde vom Sachverständigen untersucht wird.
Pauschalierungen und Bezugnahmen auf anders lautende amtsgerichtliche Urteile im Bundesgebiet greifen nicht.
Insbesondere ist auch die Rüge der Beklagten der Kosten eines Lichtbildes mit Euro 2,79, die Höhe der Schreibkosten und der sonstigen Nebenkosten nicht nachvollziehbar. Insoweit wird im Hinblick auf die Nebenkosten auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 28.06.2007 Az.: 105 C 10643/06 verwiesen.
Die Entscheidung über die zuerkannten Nebenforderungen beruht auf §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.