Sachverständigenhonorarurteil aus abgetretenem Recht

Das Amtsgericht Biberach hat mit Urteil vom 23.11.2007 – 8 C 948/07 – im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 114,27 € nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf restli­che Vergütung in Höhe von 114,27 € aus abgetretenem Recht gemäß der §§ 632, 398, 249 BGB zu.

1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, in der Geltendmachung der restlichen Sachverständigenkosten liegt kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG. Bei der Beurteilung, ob eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderlich ist, ist auf die vertragliche Vereinbarung und die dieser zugrunde liegenden Umstände abzustellen. Liegt wie hier eine Sicherungsabtretung vor und macht der Sachverständige von der ihm eingeräumten Sicherheit Gebrauch, liegt darin nicht die Besorgung einer fremden Rechtsangelegen­heit, sondern einer eigenen Angelegenheit des Sachverständigen, sofern der Geschädigte zunächst selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wird und die Abtretungserklärung so ausges­taltet ist, dass der Geschädigte die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe (vgl. BGH NJW 2006, 176).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Kläger hat die Geschädigte vor Einleitung des Mahn- und Klageverfahrens zunächst selbst mit Schreiben vom 03.08.2007 auf Zahlung der noch ausstehenden Sachverständigenkosten in Anspruch genommen, die Geschädigte hat diesbezüglich eine Regulierung abgelehnt.
Gemäß den Vereinbarungen in der Abtretungserklärung der Geschädigten vom 01.06.2007 obliegt ihr auch gleichwohl die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Zudem wurden dem Kläger nur die in der streitgegenständlichen Rechnung geltend gemachten Ansprüche abgetreten, was ebenso gegen eine umfassende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Artikel 1 § 1 RBerG spricht.

Da der Kläger somit keine Rechtsangelegenheit der Geschädigten besorgt, ist er auch aktivlegitimiert.

2.
Dem Kläger stehen die restlichen Honoraransprüche aus abgetre­tenem Recht nach §§ 632 II, 398, 249 ff BGB zu. Grundlage für die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist, dass die vom Kläger berechneten Sachverständigenkosten sich im Rahmen der üblichen Vergütung (§ 632 II BGB) bewegen. Mangels entsprechender anderweitiger vertraglicher Vereinba­rungen zwischen dem Kläger und der Geschädigten ist hier die übliche Vergütung im Sinne des § 632 II BGB als vereinbart anzusehen.

Als übliche Vergütung kann nicht nur ein fester Satz oder ein fester Betrag herangezogen werden, eine Üblichkeit im Sinne des § 632 II BGB kann sich auch über eine am Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, wobei sich dann die übliche Vergü­tung innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegt (vgl. BGH NJW 2006, 2472) Sofern ein Sachverständiger sein Honorar pauschal nach der Schadenshöhe berechnet, hält er sich im Rahmen des ihm
einge­räumten Gestaltungsspielraum (vgl. BGH aaO).

Üblich ist die Vergütung zudem, wenn sie zur Zeit des Ver­tragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Haben sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, die wie die Leistungen der Schadensgutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber wie Versicherungen erbracht werden, allgemein herausgebildet, dann steht der Feststellung, welche Vergütung üblich ist, nicht entgegen, dass sich an einem bestimmten Ort diese feste Übung nicht gesondert feststellen lässt (vgl. BGH aaO).

Die Berechnung des Honorars des Klägers entspricht diesen Vorgaben. Der Kläger hat sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert pauschaliert. Zum Nachweis der Üblichkeit der Vergütung hat er sich auf die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 (Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars) berufen. Das Gericht hält eine derartige Bezugnahme zur Darlegung der Üblichkeit der Vergütung für ausreichend, zumal die Befragung in ihren Erläuterungen die Anzahl der befragten Sachverständigen und den Zeitraum der Befragung darlegt. Von dem Beklagten wird diese Befragung lediglich pauschal angegriffen, er wendet auch nicht substantiiert ein, dass sich an dem hier maßgeblichen Ort für die Werkleistung des Sachverständigen Vergütungssätze herausgebildet hätten, die außerhalb dieser Spannen liegen.

Das Honorar des Klägers einschließlich der Nebenforderungen bewegt sich innerhalb der in der Befragung angegebenen Spannbreite der üblichen Vergütung, so dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben war.

Der Anspruch auf Verzugszinsen resultiert aus §§ 288 I, 286 BGB.

Wiederum ein überzeugendes Urteil des AG Biberach vom 23.11.2007 zu dem Sachverständigenhonoraranspruch aus abgetretenem Recht.

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