LG Düsseldorf verurteilt Deutsches Büro Grüne Karte e.V. zum Schadensersatz nach Unfall mit bulgarischem Fahrzeug im Autobahnkreuz Düsseldorf-Nord mit Urteil vom 28.8.2015 – 1 O 142/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Düsseldorf zu einem Unfallschaden, der durch einen Bulgaren am Autobahnkreuz Düsseldorf-Nord in der Nähe des Flughafens Düsseldorf verursacht wurde,  gegen den Deutsches Büro Grüne Karte e. V.. Merkwürdig ist, dass der eingetragene Verein Deutsches Büro Grüne Karte auf den berechtigten Schadensersatzanspruch des Unfallopfers keinen Cent gezahlt hatte. Meinte etwa die regulierungspflichtige Versicherung, völlig schadlos aus dem Unfallereignis herauszukommen? Oder wurde gezielt auf eine Klage hingearbeitet mit dem Hintergedanken, dass dem Unfallofer wegen der einzuzahlenden Gerichts- und Zeugengebühren möglicherweise die Luft ausgeht? Völlig unverständlich ist die Ansicht der Versicherung, dass sich der Geschädigte an den Schädiger, immerhin bulgarischer Staatsangehöriger, wenden müsse. Wegen dieser Ansicht sollte die BaFin einmal bei der betroffenen Versicherung prüfen, ob diese überhaupt berechtigt ist, Versicherungsleistungen durchzuführen. So etwas Menschenverachtendes kann sich letztlich auch nicht der eingetragene Verein Deutsches Büro Grüne Karte leisten? Der Vortrag, der Fahrer des bulgarischen Fahrzeugs habe vorsätzlich gehandelt, erfolgte ins Blaue hinein und entbehrte jeglicher Grundlage, zumal das Fahrzeug ins Schleudern geriet. Dieser Vortrag wurde noch nicht einmal – was im Rahmen des § 103 VVG erforderlich gewesen wäre – unter Beweisanerbieten gestellt. Daraus ist schon ersichtlich, dass die Quasiversicherung nur Nebelkerzen setzen wollte. Die 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf konnte der beklagte Verein damit nicht übertölpeln. Lest selbst das Urteil des Landgerichts Düsseldorf und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

1 0 142/14                                                                                   Verkündet am 28.08.2015

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der … GmbH, vertr. d. d. Gf.

Klägerin,

gegen

den Deutsches Büro Grüne Karte e.V., vertr. d. d. Vorstand, Wilhelmstraße 42/43 G, 10117 Berlin,

Beklagten,

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.06.2015
durch die Richterin W. als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.452,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2014 zu zahlen.

Ferner wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von € 805,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 745,40 seit dem 29.05.2014 sowie 59,80 seit dem 28.09.2014 zu zahlen.

lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am xx.03.2014 gegen 14:30 Uhr auf dem Autobahnkreuz Düsseldorf-Nord ereignete.

Am xx.03.2014 gegen 14.35 Uhr befuhr der Zeuge W. mit dem Fahrzeug der Klägerin Marke Ford-Transit mit dem amtlichen Kennzeichen … das Autobahnkreuz Düsseldorf-Nord von der BAB 52 auf die BAB 44. Der Zeuge befuhr die rechte Spur der zweispurigen Abbiegespur. Es folgte das ausländische Fahrzeug. Dieses verlor aus unbekannten Gründen die Kontrolle. Auf der linken Fahrspur brach das bulgarische Fahrzeug mit dem Heck nach links aus, rutschte und kollidierte anschließend mit der linken Seite des Fahrzeugs der Klägerin. Der ausländische Fahrer führte dann eine Unfallflucht durch und zeigte dem Zeugen noch den Mittelfinger. Der Zeuge Herr W. brachte das Fahrzeug der Klägerin sodann auf dem rechten Seitenstreiten zum Stehen, während der andere Fahrer davonfuhr und einer der Insassen dem Fahrer des Klägerfahrzeuges noch den Mittelfinger zeigte.

Die Klägerin beauftragte einen Gutachter zur Schadensfeststellung, wofür der Klägerin ein Betrag in Höhe von € 928,60 in Rechnung gestellt wurde. Dieser ermittelte Reparaturkosten in Höhe von netto € 8.563,43.

Zuletzt forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben unter Fristsetzung bis zum 28.05.2014 zur Zahlung von € 9.522,06 auf.

Die Klägerin hat in der am 06.06.2014 eingegangenen Klage beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 9.522,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2014 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen in Höhe von € 745,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2014.

Mitte Juni 2014 ließ die Klägerin sodann das Fahrzeug zu einem Preis von netto € 8.498,84 reparieren. Sie machte außerdem mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2014 unter Fristsetzung bis zum 17.09.2014 bei dem Beklagten weitere Schadensersatzansprüchen in Form von Verdienstausfall in Höhe von € 621,19 für
die ausgefallene Nutzung des Fahrzeuges und Verbringungskosten von der Vermietstation der Klägerin zur Werkstatt und wieder zurück in Höhe von pauschal
€ 100,00 geltend.

Die Klägerin macht nun folgende durch den Unfall verursachte Schäden geltend:

Reparaturkosten netto         8.498,84 EUR
Sachverständigenkosten         928,60 EUR
Auslagenpauschale                    30,00 EUR
Zwischensumme                9.457,44 EUR
Verdienstausfall                        621,19 EUR
Verbringungskosten                 100,00 EUR
Gesamtbetrag                  10.178,63 EUR

Die Klägerin trägt vor, ihr seien durch den Fahrzeugausfall sowohl ein ersatzfähiger Verdienstausfall, als auch Verbringungskosten entstanden, da das Fahrzeug durch zwei Mitarbeiter zur Werkstatt habe verbracht werden müssen. Der Beklagte habe schon aufgrund eines doppelten Anscheinsbeweises zu seinen Lasten als Versicherer für die Schäden einzustehen.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2014 hat die Klägerin die Klage um die weiteren Beträge erhöht.

Die Klägerin beantragt nun,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 10.178,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 9.457,44 seit dem 29.05.2014 und aus € 721,17 seit dem 18.09.2014 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 805,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 745,40 seit dem 29.05.2014 und aus € 59,80 seit dem 18.09.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er müsse nicht für die Schäden der Klägerin eintreten, da der Versicherungsfall von dem Fahrer des benannten bulgarischen Kraftfahrzeuges vorsätzlich herbeigeführt worden sei und er deshalb leistungsfrei sei. Vielmehr müsse sich die Klägerin bei diesem schadlos halten. Der Unfallort lasse sich als einfach zu befahren charakterisieren und befinde sich in keinem steilen Kurvenverlauf, weswegen ein Fahrfehler ausgeschlossen werden könne. Das bulgarische Fahrzeug
sei mit Vollgas in das Fahrzeug der Klägerin gefahren, was schon keiner natürlichen
menschlichen Reaktion entspreche. Schon der Ablauf deute darauf hin, dass der
Fahrer des bulgarischen Fahrzeuges keinem Fahrfehler unterlegen habe.

Das Gericht hat zur Frage des Unfallhergangs aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.11.2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herr B., Frau T., Herr W. und Herr K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.06.2015 (Bl. 35 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

I.

Der Klägerin steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Kompensation der ihr durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 28.03.2014 entstandenen Schäden in Höhe von €10.257,64 gemäß §§ 7 Abs. 1,17, 18 StVG und §§ 2, 6 AusIPflVG, § 3 PflVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG i. V .m. §§ 249 ff. BGB zu.

1.
Danach haften der Halter und der Fahrer eines Fahrzeuges für den beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstandenen Schäden und der Versicherer gesamtschuldnerisch, wenn nicht der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde oder das Unfallereignis unabwendbar war. Dabei kann der Geschädigte auch nur den Versicherer in Anspruch nehmen.

Die Haftung des Beklagten sich aus §§ 2, 6 AusIPflVG, § 3 PflVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. Bei dem unfallbeteiligten Opel Vectra handelt es sich um ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug. Vorliegend wird der Beklagte als Quasihaftpflichtversicherer in Anspruch genommen.

Der Unfall ereignete sich bei Betrieb des Kraftfahrzeuges, da sich die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 2005, 2081). Das Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt auf dem Autobahnkreuz Düsseldorf-Nord geführt und der Unfall ereignete sich während der Fahrt.

2.
Die Haftung des Beklagten ist auch nicht gem. § 103 VVG ausgeschlossen. Danach scheidet eine Haftung des Versicherers bei vorsätzlicher (mit Wissen und Wollen) und widerrechtlicher Herbeiführung des Haftungsgrundes aus. Die Beweislast für einen Vorsatz des Fahrers des Opel Vectra trägt der Beklagte. Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht. Der Beweis ist erst dann erbracht, wenn das
Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und
der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit
überzeugt ist. Dies ist nicht der Fall. Das Gericht vermochte jedoch aufgrund der
Beweisaufnahme – entgegen den Ausführungen des Beklagten – im Rahmen der
ihm nach § 286 Abs. 1 S.1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der
Überzeugung gelangen, dass der bulgarische Fahrzeugführer vorsätzlich gehandelt
hat.   Die  allenfalls  vorliegende  grob  fahrlässige   Herbeiführung   reicht  für  die
Haftungsfreistellung hingegen nicht (vgl. BGH NJW2009, 3025).

Die Aussagen der Zeugen B. und T. sind unergiebig, weil sie den Hergang des Unfalles nicht wahrgenommen haben. Ihre Angaben zu den Spurenbildern sind Ausführungen, die sie aufgrund ihrer Sachkunde gemacht haben. Ob sie diese hatten, braucht nicht entschieden zu werden, da ihre Einschätzungen zum Hergang des Unfalles die Behauptung des Beklagten nicht stützen.

Der Zeuge B. hat bekundet, im Falle einer vorsätzlichen Unfallherbeiführung hätte sich wohl ein anderes, viel intensiveres Schadensbild ergeben. Er hat, um dieses Argument zu untermauern, auf die materielle Beschaffenheit des Fahrzeuges der Klägerin und dessen leichter Anfälligkeit hingewiesen. Zudem hat der Zeuge B. in seiner Vernehmung ausdrücklich auf die generelle Gefährlichkeit mit erhöhten Tempowechseln ortskundiger Fahrer auf diesem Streckenabschnitt hingewiesen. Zudem war der Zeuge B. in dem Glauben sich erinnern zu können, dass sich auf der Straße eine Schleuderspur befunden habe, was wiederum darauf hindeute, dass der Fahrer wohl eher unabsichtlich die Kontrolle verlor. Er bekundete auch, das Schadensbild entspreche dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang.

Die Zeugin T. hat bekundet, bei der Unfallaufnahme von keiner absichtlichen oder mutwilligen Schadensherbeiführung ausgegangen zu sein. Nicht einmal die Tatsache, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges sich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe, habe etwas an ihrer Einschätzung ändern können. Obwohl die Fahrzeuge nicht seitlich aneinander gestoßen seien, sondern vielmehr das bulgarische Fahrzeug das Mietfahrzeug der Klägerin gerammt habe, neige sie zu der Annahme, es habe kein absichtlicher Vorgang vorgelegen. Selbst das Zeigen des Mittelfingers aus dem schädigenden Fahrzeug habe sie nicht ihre Einschätzung ändern lassen. Aus ihrer beruflichen Erfahrung berichtete sie, dass das Zeigen des Mittelfingers keine ungewöhnliche Geste bei Unfallgeschehen sei. Oftmals komme es im Vorfeld von Unfällen schon zu Aktionen, die mit dem Zeigen des Mittelfingers quittiert werden, ohne dass der spätere Unfall notwendig beabsichtigt war.

Auch aus den übrigen Umständen des Einzelfalles konnte das Gericht nicht die Überzeugung einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles herleiten. Es kann seitens des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass sich nicht auch ein ortsunkundiger Fahrer auf dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt zu erhöhtem Tempo hinreißen lässt. Vor allem bei erhöhtem Tempo auf unbekannten
Strecken kommt es gehäuft zu Unfällen, bei denen Fahrer die Kontrolle über ihre
Fahrzeuge verlieren. Auch das Ausbrechen des Hecks des Beklagtenfahrzeuges
kann eine  Folge  überhöhter Geschwindigkeit gewesen sein.  Selbst wenn der
Ausbruch des Hecks gewollt war, so führt das jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass
in der Folge auch der Unfall gewollt gewesen ist. Ein riskantes Fahrmanöver allein
indiziert nämlich  nicht einen  späteren absichtlichen Zusammenstoß mit einem
anderen Fahrzeug. Auch in dem Zeigen des Mittelfingers erkennt das Gericht keine
zwangsläufige Verbindung zwischen der Geste und einem behaupteten Vorsatz.

Dieser Einschätzung stehen auch nicht die Aussagen der Zeugen W. und K. entgegen.
Durch die Aussage des Zeugen W. ergeben sich Indizien, die jedoch weder für sich genommen, noch in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss auf die Haupttatsache zulassen. Der Zeuge W. hat bekundet, das bulgarische Fahrzeug mit dem Heck nach links ausbrechen zu sehen. Als dieses dann wieder Gripp bekam, sei es in das von ihm geführte Fahrzeug reingefahren. Er habe den Moment des Driftens beobachten können, dieses habe sich mittig auf der Spur abgespielt. Dieses Fahrmanöver allein spricht noch nicht für einen Vorsatz hinsichtlich der Kollusion mit dem klägerischen Fahrzeug.

Die Aussage des Zeugen K. ist hinsichtlich des Unfallhergangs, also hinsichtlich der vorkollisionären Entwicklung bis hin zum Unfall, ebenfalls unergiebig, denn er trägt selbst vor, den Unfall erst als solchen realisiert zu haben, als die anderen auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeuge ihre Warnblinkanlagen einschalteten.

3.
Die Haftung ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn zur Kollision der Fahrzeuge kam es nicht aufgrund höherer Gewalt. Zur Annahme höherer Gewalt bedarf es eines plötzlichen und unvorhersehbaren von außen kommenden betriebsfremden Eingriffs. Das Unfallereignis ist jedoch zweifelsfrei dem Kraftfahrzeugbetrieb der Unfallbeteiligten zuzurechnen und stellt keinesfalls eine höhere Gewalt dar.

Der Unfall war zudem auch für keinen der beiden Kraftfahrzeugführer und Halter unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist danach nur ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt – nämlich durch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den persönlichen Maßstab hinaus – nicht abgewendet werden kann (vgl. BGH NZV 2005, 305). Dies erfordert die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrmomente einschließlich erheblicher fremder Fehler (vgl. OLG Celle, Urt. v. 28.03.2012, Az. 14 U 156/11, Rn. 11; zitiert nach juris).

Dass einer der Unfallbeteiligten sich vorliegend wie ein sog. „Idealfahrer“ verhalten
haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4.
Bei der vorzunehmenden Haftungsabwägung nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verursachungsbeitrag des bulgarischen Fahrzeuges insoweit überwiegt, dass die Betriebsgefahr des vom Zeugen W. geführten Fahrzeuges dahinter vollständig zurücktritt. In die Abwägung sind neben der aus § 7 Abs. 1 StVG folgenden Betriebsgefahr nur solche gefahrerhöhenden Umstände einzubeziehen, die unstreitig oder bewiesen sind. Entsprechend dem Vorbringen beider Parteien und unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlungen hat der Fahrer des bulgarischen Fahrzeuges – unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob er das Heck nach hinten links absichtlich ausbrechen ließ – die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob verletzt.

Der Beklagte bestreitet eine alleinige Verursachung seitens des bulgarischen Fahrzeuges nicht. Vielmehr trägt er sogar vor, dass der Unfall absichtlich passiert sei. Dabei wurde gleich mehrfach gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen (§§ 3, 5 StVO). Dem Fahrer des bulgarischen Fahrzeuges ist zum einen die Missachtung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich einer angemessenen Geschwindigkeit vorzuwerfen, da er das Fahrzeug offensichtlich nicht ständig beherrschte (vgl. § 3 Abs. 1 StVO). Wer sein Fahrzeug nicht kontrollieren kann, hat eine angemessene Geschwindigkeit einzuhalten. Zudem beherrscht ein Fahrzeugführer während des Rutschvorgangs – selbst nach einem kontrollierten Ausbruch des Hecks – das Fahrzeug mitnichten und kann auf keinen unvorhergesehenen Vorgang reagieren. Zum anderen hat er den erlaubten Rahmen des Überholens missachtet (vgl. § 5 Abs. 4 StVO), indem er nicht zuletzt in das Fahrzeug der Klägerin fuhr und damit nicht ausreichend seitlichen Sicherheitsabstand einhielt. Wer auf der Autobahn bei erhöhter Geschwindigkeit fährt, hat eine besondere Aufmerksamkeit beim Überholvorgang walten zu lassen, allein aufgrund der größeren Unfall- und Verletzungsgefahr anderer Verkehrsteilnehmer.

Dem Zeugen W. kann ein solcher Vorwurf hingegen nicht gemacht werden. Zwar war der Unfall auch für ihn nicht unabwendbar, jedoch kann ihm kein verkehrswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Davon ausgehend erachtet das Gericht eine Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Beklagten für angemessen.

5.
Ausgehend von der Haftungsquote kann die Klägerin die ihr entstandenen Schäden ersetzt verlangen, § 249 BGB. Der unfallbedingte Schaden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 28.03.2014 ist in Höhe von € 10.257,64 ersatzfähig und setzt sich zusammen aus den folgenden per Klageschrift geltend gemachten Positionen:

Reparaturkosten netto                     € 8.498,84
Sachverständigenkosten                     € 928,60
Unfallkostenpauschale                          € 25,00
Außergerichtliche Anwaltskosten         € 805,20
Summe                                         € 10.257,64

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen und angefallenen Reparaturkosten in Höhe von € 8.498,84 (vgl. BGH NJW 1985, 793). Die Klägerin ist als GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb sie den Ersatz der Netto-Reparaturkosten beanspruchen kann. Die Kosten für das Gutachten zur Bemessung der anfallenden Reparaturkosten in Höhe von € 928,60 gehören zum Wiederherstellungsaufwand und sind durch den Beklagten zu ersetzen (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 249, Rn. 58). Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz der pauschalen Kosten in Höhe von € 25,00, die durch die Abwicklung des Unfalls entstanden sind (OLG Celle NJW-RR 2004, 1673). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei der Abwicklung eines Schadensfalles, soweit es sich nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt, für Telefon, Porto und Fahrtkosten Unkosten entstehen. Diese schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO pauschal auf € 25,00. Insoweit der Kläger hier € 30,00 geltend gemacht hat und die Summe von € 5,00 in den Klageantrag eingeflossen ist, wurde die Klage abgewiesen.

Allerdings steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Verdienstausfalles und der Verbringungskosten mangels Substantiiertheit trotz vorherigen Hinweises nicht zu. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwieweit das streitgegenständliche Fahrzeug konkret genutzt worden wäre und wie lange das Fahrzeug wegen der Reparatur überhaupt der Nutzung entfiel (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 249, Rn. 47). Bezüglich der Verbringungskosten ist der Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht substantiiert. Dem Gericht ist nicht ersichtlich, welche Kosten über die sogenannten Sowiesokosten hinaus entstanden sind (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 249, Rn. 59, 65). Daher wurde die Klage bezüglich dieser beiden Positionen abgewiesen.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aber ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zur Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche zu, denn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, insbesondere vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche und der Sach- und Rechtslage, war erforderlich und zweckmäßig (vgl. BGH NJW 2006,1065; Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 249, Rn. 56).

Dieser Anspruch setzt sich wie folgt zusammen:

1,3 Geschäftsgebühr Ziff. 2300 W RVG nach einem
Streitwert bis 13.000,00 EUR gem. RVG Anlage 2         € 785,20
Auslagenpauschale Ziff. 7002 VV RVG                             € 20,00
Summe                                                                          € 805,20

II.

Die Klägerin hat überdies einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG und § 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1, S. 4 VVG, §§ 2, 6 AusIPflVG, § 3 PflVG in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, jedoch nur hinsichtlich der tenorierten Beträge. Der Beklagte ist nach Ablauf der in dem anwaltlichen Schreiben vom 21.05.2014 bis zum 28.05.2014 gesetzten Frist gemäß § 286 mit dem Ausgleich des Hauptanspruches sowie einem Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Verzug geraten.

Hinsichtlich der später erhöhten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt der Zinsanspruch aus § 291 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht nicht, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, den Beklagten hinsichtlich des erhöhten Betrages durch Mahnung in Verzug gesetzt zu haben. Das Ablaufen einer einseitigen Zahlungsfrist löst nur die Fälligkeit, aber noch nicht gleichzeitig einen Verzug aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin ist hier als geringfügig anzusehen, da dieses einem Unterliegensanteil von unter 10 % entspricht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf € 10.178,63 festgesetzt.

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5 Antworten zu LG Düsseldorf verurteilt Deutsches Büro Grüne Karte e.V. zum Schadensersatz nach Unfall mit bulgarischem Fahrzeug im Autobahnkreuz Düsseldorf-Nord mit Urteil vom 28.8.2015 – 1 O 142/14 -.

  1. Wilfried Potkewitz sagt:

    Hallo,
    es wäre wünschenswert, wenn der deutsche Versicherer oder das Regulierungsbüro in Deutschland benannt werden würde, das vom Grüne-Karte-Büro beauftragt wurde. Diese Gesellschaften behaupten zwar immer, von den Anweisungen des ausländischen Versicherers abhängig zu sein, tatsächlich verzapfen sie aber nur ihre eigenen Unverständlichkeiten, wie diese Entscheidung wieder deutlich macht.

    Mit freundlichen Grüßen
    W.P.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Mit der Regulierung beauftragt war das Büro Schmitz GmbH in Köln, ein seltsamer Verein.
    Wir speichern Versicherungsanschriften nie mit Postfach, immer nur mit zustellungsfähiger Anschrift. Hat bei Schmitz nicht funktioniert, die Post kam mit „Empfänger nicht zu ermitteln“ zurück.
    Klar, dass nicht Schmitz, sondern Dt.B.G.K. zu verklagen ist, aber ich finde es schon bedenklich, wenn sich eine Regulierungsbeauftragte hinter einer Briefkastenadresse versteckt.

  3. Frank Pioreck sagt:

    Hallo,
    Es scheint Methode des Deutsche Büro grüne Karte zu sein. Ein niederländischer LKW beschädigte unser Fahrzeug im Januar 2016. Zeitnah erhielt das Büro das Gutachten und ein Aufforderung zu zahlen. Es geschah nichts. Etliche Erinnerungen blieben unbeantwortet Es wurde Klage erhoben. In dieser wurde behauptet man habe nichts erhalten, trotz das unser Anwalt positive Sendeberichte hatte UND MAN GAR AUS DEN SCHREIBEN ZITIERTE.
    Dann lies man sich auf ein Verfahren ein und bestritt die Höhe des Schadens. Dies wurde mittels eines „Gegegutachtens“ der Dekra getätigt was einen Tag vor der HV geschah. Nur dieser Gutachter der Dekra hatte weder Fotos noch das Vermessungsprotokoll. Trotz dieser fehlenden Unterlage fertigte er ein Gutachten ohne Hinweise der fehlenden Unterlagen. Das Gericht musste natürlich diesen Beweis erst einmal hinnehmen. Die DEKRA VERSICHERUNG zahlte dann — erst — einen Abschlag von 2.900 EUR auf über 10.000 eur Schaden.

    Man beachte DEKRA MACHT EIN SOLCHES GUTACHTEN FÜR DIE DEKRA VERSICHERUNG

    NOCH BESSER :

    Bis heute blieb unbestritten, was ich ermittelt hatte, das die niederländische Versicherung bereits im vollem Umfang bezahlt hatte. Das Deutsche Büro Grüne Karte bestritt dies pauschal durch ihren Anwalt ohne — selbst vom Gericht geforderten Beweise — vorzulegen.

    Wir werden Strafanzeige nun zum Ende des Zivilverfahrens gegen Dekra erstatten und dafür sorgen das dem Gutachter dieser der Sachverstand aberkannt wird.
    Ferner gegen das Büro deutsche Grüne Karte wegen des Verdachts der Unterschlagung. Ferner geht an die BAFIN DER SACHVERHALT.

    Wenn man mal darüber nachdenkt warum diese „Büro“ geschaffen wurde und das Geschädigte reihenweise mit Verfahren überhäuft werden.

    Mal darüber nachgedacht was mit Geldern passiert, die ausländische Versicherungen im Vorfeld komplett schon bezahlt haben und durch Rechtsstreite verringerte Ansprüche durchgesetzt werden? Macht etwas anderes hier Sinn immer wieder von vorn herein dubiose Rechtsstreite zu führen ?

  4. Angela Aufderheide sagt:

    Das Büro Grüne Karte e.V. arbeitet mit dubiosen Mitteln und komplett unfair.Mit Nichtwissen stellen Sie Behauptungen auf die teilweise unter die Gürtellinie gehen.Sie versuchen den Kläger mit unwahren Behauptungen und Beleidigungen ein zu schüchtern.
    Dieser Verein ist komplett überflüssig.

  5. von der Heyden sagt:

    Ich kann die vorherigen Aussagen nur bestätigen. GRÜNE KARTE e.V. erfüllt auf jeden Fall nicht ihre Aufgaben, welche das auch immer sein mögen. Leider ohne Klage keine Abwicklung. Selbst nach rechtskräftigem Urteil erfolgt keine Zahlung. Die Vollstreckung muss im Anschluss auch noch durchgeführt werden.
    Dieser Verein ist wirklich absolut überflüssig.

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