AG Ebersberg bevorzugt den Schwacke-Mietpreisspiegel und verurteilt die Württembergische Vers AG zur Zahlung der nicht erstatteten Mietwagenkosten mit Urteil vom 31.7.2015 – 5 C 226/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch zur Abwechslung mal wieder ein Urteil zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehsunfall. Dabei handelt es sich um einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht  Ebersberg gegen die Württembergische Versicherung AG. Diese meinte, die berechneten Mietwagenkosten nur nach Fraunhofer erstatten zu müssen, weil der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Warum aber gerade in diesem Fall die Werte der Fraunhofer-Erhebung vorzugswürdiger sein sollen, das erklärt die Beklagte nur pauschal. Die beklagte Württembergische Versicherungs AG hat auch keine Tatsachen aufgezeigt, aus denen sich ein Mangel der vom Gericht bevorzugten Schwacke-Liste auf diesen Prozess auswirken würde. Vielmehr leidet die Fraunhofer-Erhebung an erheblichen Mängeln, die letztlich dazu führen, dass sie gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht vorzugswürdiger ist. Daher hat das erkennende Gericht keine großen Klimmzüge in der Urteilsbegründung vollbracht. Es hat kurz und bündig den Rechtsstreit abgehandelt. Eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Was denkt Ihr?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Ebersberg

Az.: 5 C 226/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

… ,

– Klägerin –

gegen

Württembergische Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bezirksdirektion München, Leopoldstraße 252, 80807 München,

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht … am 31.07.2015 auf Grund des Sachstands vom 17.07.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

I.    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 805,10 Euro aus der Mietwagenrechnung der Firma … Mietwagen,  … , zu Mietvertragsnummer … freizustellen.

II.   Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %.

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 30.05.2014 verursachte die Versicherungsnehmerin der Beklagten einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers, Opel Corsa total beschädigt wurde. Für die Zeitdauer bis zum Erwerb und Anmeldung des Ersatzfahrzeuges wurde von der Klagepartei ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen, wofür Kosten in Höhe von 1.827,89 Euro angefallen sind. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 840,00 Euro, wobei sie sich an den durchschnittlichen Normaltarifen orientierte.

Die Klagepartei trägt vor, dass der unfallbeschädigte Pkw Opel Corsa in die Mietwagenkostengruppe 03 der Schwacke-Liste einzustufen sei und sich die in Rechnung gestellten Tarife mit 498,72 Euro Wochentarif, 16,47 Euro, Vollkaskokosten, 22,42 Euro Abholung beziehungsweise Zustellung im arithmetischen Mittel des Normaltarifs laut Schwacke-Liste halten würden. Damit habe die Klagepartei einen Anspruch auf Freistellung der genannten Kosten, zumal bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich das Preisniveau am Ort maßgebend sei, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird und eine Abrechnung nach dem arithmetischen Mittel des Normaltarifs der Schwacke-Liste nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstieße.

Die Klagepartei beantragt zu erkennen:

Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von Euro 805,10 aus der Mietwagenrechnung der Firma … Mietwagen, … , zur Mietvertragsnummer … freizustellen.

Die beklagten Partei,
die Klageabweisung beantragt,
trägt hierzu vor, dass die angemessenen und erforderlichen Mietwagenkosten sich auf 840,00 Euro belaufen würden. Die Klagepartei habe die Grundsätze der Schadensminderungspflicht nicht beachtet und zu einem überteuerten Tarif beim erstbesten Mietwagenanbieter angemietet, ohne sich vorher über adäquate Ersatzangebote günstigerer Anbieter zu informieren. Ferner sei die Schwack-Liste als Schätzgrundlage ungeeignet, da sie nicht ansatzweise auf die tatsächlichen Markverhältnisse abstelle. Vielmehr sei auf die Fraunhofer-Liste abzustellen!, die wissenschaftlich korrekt erhoben worden sei und die Marktsituation widerspiegele.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet. Dem Kläger steht ein Freistellunganspruch in Höhe von 805,10 Euro gegen die beklagten Partei zu.

Ausweislich der Mietwagenrechnung vom 08.06.2014 wurden der Klagepartei 1.827,89 Euro in Rechnung gestellt. Unbestritten war der klägerische Pkw Opel Corsa in der Zeit vom 02.06. bis 18.06.2014 nicht nutzbar. Die Haftung der beklagten Partei zu hundert Prozent ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zumal die Mietwagenkosten dem Grunde nach als ersatzfähiger Schaden anzusehen ist und der Grundsatz gilt, dass die Geschädigten zwar von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die preiswerteste wahrnehmen müssen, jedoch nicht zur Marktforschung verpflichtet ist, verstieß vorliegend die beklagten Partei nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht, zumal sich die streitgegenständliche Mietwagenrechnung unstreitig im arithmetischen Mittel der in der Schwacke-Liste 2013 ausgewiesenen Mietwagenkosten liegt.

Gemäß § 287 ZPO ist als Schätzgrundlage vorliegend die Schwacke-Liste zugrundezulegen, zumal die beklagten Partei auch nicht konkrete Tatsachen aufzeigte, aus denen sich zwingend ergibt, dass die von ihr geltend gemachten allgemeinen Mängel der Schätzungsgrundlage sich auch dem hier zu entscheidenden Fall auswirkten. Zumal die in der Fraunhofer-Tabelle herangezogenen so genannten großen Autovermieter auf ihren Internetangeboten kein Bringen oder Abholen der Fahrzeuge anbieten, scheidet die Heranziehung der Fraunhofer-Tabelle insofern aus. Im Übrigen basiert die Fraunhofer Erhebung auf einer zweistelligen Zuordnung von Postleitzahlen und berücksichtigt damit nicht die große Anzahl lokaler Anbieter, die das örtliche Marktgeschehen prägen.

Zumal von der Beklagten nicht bestritten wurde, dass die der Fraunhofer-Tabelle zugrundeliegenden Unternehmen weder einen Abhol- noch Zustellservice anbieten, war vorliegend die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heranzuziehen.

Zumal sich die Klagepartei zehn Prozent ersparter Aufwendungen anrechnen lässt, da kein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde, stand ihr der zuerkannte Anspruch aus den §§ 7,18 STVG, 115 VVG in Höhe von 805,10 Euro zu.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Ebersberg bevorzugt den Schwacke-Mietpreisspiegel und verurteilt die Württembergische Vers AG zur Zahlung der nicht erstatteten Mietwagenkosten mit Urteil vom 31.7.2015 – 5 C 226/15 -.

  1. BORIS sagt:

    Hier zeigt sich doch der ganze Scheiss, der durch Listen dieser oder jener Art verursacht wird. Schadenersatz individuell zu erkennen, hat damit nicht das Geringste zu tun. Aber solche Listen und der vermeintlich notwendige Rückgriff auf § 287 ZPO erleichtert den Juristen ja die Beurteilung. Dabei wäre die verstandene Anwendung des § 249 BGB ebenso sinnvoll, wie die Klärung der Frage, ob im Einzelfall von einem Ausahlverschulden ausgegangen werden kann und/oder von einem Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht. Dann noch ein deutliches Wort zur behaupteten Beweislastumkehr und der Drops ist geschluckt und muss nicht mehr gelutscht werden.

    BORIS

  2. RA Schwier sagt:

    @Boris
    ….und der Drops muss vorallem nichtmal mehr ausgepackt werden, wenn man sowas bereits als Muster in der Kanzlei verwendet. Ich verwende dazu noch die Rspr.-Übersicht auf CH sowie vom BAV. Mietwagenkostenklagen sind, ebenso wie SV-Klagen, kein großer Aufwand mehr, wenn man IT nutzt.

    Aber bei MW-Klagen gibt es auch genügend LG´s, die sich strikt an die Rspr. des OLG halten, so dass man vor dem AG sowie dem LG, am Besten der ständigen Rspr. (Prozesskostenrisiko) folgt. So ist es nunmal mit den Listen.

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