Das Amtsgericht Nürnberg – Zivilabteilung 21 C – hat mit Endurteil vom 4.5.2010 – 21 C 1752/10 – die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Nürnberg, die Beklagte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Nachfolgend der Text des Urteils:
E n d u r t e i l :
I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 221,26 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.2.2010 zu bezahlen.
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten trägt die Klagepartei zu 1/6, die Beklagtenpartei zu 2) zu 5/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Klagepartei trägt die Beklagtenpartei zu 2) zu 3/4.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagtenpartei zu 1) trägt die Klagepartei.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert beträgt EUR 221,26.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
Die Klagepartei kann aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls die Erstattung der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten gem. §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 249 BGB verlangen.
1.
Die Haftung der Beklagten für den Unfall ist dem Grunde nach unstreitig.
2.
Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich auch die zur Feststellung des Schadens notwendigen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.
3.
Die geltend gemachten Kosten stellen solche erforderlichen Aufwendungen dar.
3.1.
Zunächst ist festzuhalten, dass im Rahmen des § 249 BGB nach herrschender Meinung grundsätzlich der sog. subjektive Schadensbegriff gilt. Demgemäß kann ein Geschädigter diejenigen Kosten verlangen, die ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch an seiner Stelle (ohne spezielle Sach- und Fachkenntnisse) für erforderlich halten durfte.
Daher können unter Umständen auch überhöhte Sachverständigenkosten erstattungspflichtig sein, soweit dies einem Laien nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Keineswegs kann, wie der Bundesgerichtshof (NJW 2007, 1550) ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten auf die im Mietwagenersatzgeschäft eingeschränkte Interpretation des Erforderlichkeitsbegriffs zurückgegriffen werden. Dass eine mit dem sog. Unfallersatzgeschäft vergleichbare Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz.-Schadensgutachten besteht, ist nämlich nicht anzunehmen.
3.2.
Unabhängig von obigen Ausführungen sind die geltend gemachten Kosten vorliegend jedoch auch aus objektiver Sicht angemessen im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB und damit erforderlich im Sinne von § 249 BGB.
Wie der Bundesgerichtshof (NJW 2006, 2472) entschieden hat, handelt es sich bei der Vergütung eines Sachverständigen in der Regel um eine solche gem. § 632 BGB, wobei grundsätzlich die Höhe des Honorars auch in Relation zur Schadenshöhe/zum Wiederbeschaffungswert ermittelt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall.
Die klägerseits vorgelegte Vergütungsvereinbarung in Verbindung mit dem dazugehörigen Preisblatt ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht in ihrer Berechnungsweise wie auch in der Höhe der in Ansatz gebrachten Beträge der Üblichkeit und damit der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Dies konnte aufgrund der Auswertung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 festgestellt werden.
– Wie sich aus der Vorbemerkung dieser Befragung ergibt, hat kein einziger der befragten Sachverständigen danach sein Schadensgutachten nach Zeitaufwand abgerechnet. Vielmehr war es durchgängig üblich, für die Erstellung eines Schadensgutachtens ein Grundhonorar, ermittelt aus den Reparaturkosten bzw. dem Wiederbeschaffungswert zu berechnen. Dementsprechend kann auch das in der streitgegenständlichen Gutachterrechnung erwähnte Grundhonorar als eine Vergütung in Relation zum ermittelten Reparaturkostenaufwand/Wiederbeschaffungswert berechnet werden, wie dies im Rahmen des Preisblatts vereinbart war.
– Der Rechnungsbetrag von EUR 380,50 überschreitet weder im Grundhonorar den entsprechenden ermittelten Korridor HB III der BVSK-Honorarbefragung noch die in Rechnung gestellten Nebenkosten.
Auch soweit ein Aufschlag auf das Grundhonorar in Höhe von 2x EUR 5,00 (Büropersonal, Kalkulationseingabe) gemacht wurde, wird hierdurch der übliche Regelwert von EUR 276,00 bis EUR 321,00 nicht überschritten.
3.3.
Dass der Kläger einen Sachverständigen beauftragt hat, der ca. 20 km entfernt sein Büro führt, kann ohne weitere detaillierte Ausführungen nicht die Verletzung seiner Schadensminderungspflicht begründen. Hierzu hat die Beklagtenpartei nichts Konkretes vorgetragen.
4.
Unabhängig davon, dass die Klagepartei die Zahlung des Honorars durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszugs nachgewiesen hat, würde ihr im Übrigen ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des noch offenen Restbetrages zustehen, ohne dass sie auf eine bloße Freistellung von entstandenen Sachverständigenkosten verwiesen werden kann. Insoweit ergibt sich der Geldersatzanspruch aus § 250 BGB, nachdem die Beklagte eine weitere Zahlung endgültig verweigert hat.
Zinsen: §§ 286, 288 BGB.
Verzugszins kann erst nach Verzugseintritt ausgesprochen werden, der vorliegend mit der endgültigen Verweigerung der Beklagtenpartei gem. Schriftsatz vom 9.2.2010 anzunehmen ist.
Kosten: § 91 ZPO in Verbindung mit § 269 ZPO.
Infolge der Klägerücknahme gegen die Beklagtenpartei zu 1) waren dem Kläger diejenigen Kosten aufzuerlegen, die (auch) im Verhältnis zur Beklagtenpartei zu 1) entstanden sind.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.
So das Urteil des AG Nürnberg.