Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenbeginn geht es auf unserer Urteilsreise heute zur Elbmündung nach Cuxhaven. Wieder war es die HUK-COBURG, die die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte, und so einemn Rechtsstreit provozierte. Nach der gesamten Flut von gegen sie ergangener Urteile allein beim AG Leipzig, die wir in den letzten Tagen veröffentlichten, macht die HUK-COBURG unbeirrt das Kürzungstreiben weiter. Bei dem Amtsgericht Cuxhaven hat sie sich jedoch ein prima Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht eingefangen. Lest selbst das Urteil des AG Cuxhaven vom 22.9.2015 – 5 C 232/15 – gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht
Cuxhaven
5 C 232/15 Verkündet am 22.09.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK Coburg
Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.,
vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Cuxhaven im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 01.09.2015 am 22.09.2015 durch den Richter am Amtsgericht W. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 51,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 22.05.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird in Höhe der Hauptforderung festgesetzt auf 51,85 €.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger können von der Beklagten die Zahlung der eingeklagten 51,85 € gem. §§ 398, 249 BGB, 115 VVG beanspruchen.
Der Einwand der Beklagten zur Aktivlegitimation der Kläger ist unbegründet.
Die als Anlage K 3 (Bl. 25 d. A.) überreichte Vereinbarung zwischen den Klägern und dem durch das Unfallereignis geschädigten Herrn P. v. B. vom 04.03.2015 genügt den Anforderungen an eine wirksame Abtretung gem. § 398 BGB. Der Geschädigte … beauftragte ausdrücklich das „ … „, also die Kläger, mit der Erstellung des Schadengutachtens aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 03.03.2015. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, warum von der Beklagten in der Klageerwiderung bestritten wurde, dass beide Kläger durch den Geschädigten beauftragt wurden.
Auch der weitere Einwand der Beklagten, die Abtretung sei „zu unbestimmt“, ist nicht nachvollziehbar. In dem Abtretungsvertrag ist ausdrücklich ausgeführt, dass vom Geschädigten seine Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Kosten für die Erstellung des Gutachtens aus dem genannten Verkehrsunfall gegenüber dem Fahrer, dem Halter und dem Haftpflichtversicherer sicherungshalber an die beauftragten Sachverständigen abgetreten wird. Die abgetretene Forderung wurde dadurch ausreichend bestimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es zur hinreichenden Bestimmtheit der abgetretenen Forderung nicht erforderlich, dass diese auch der Höhe nach bereits konkret beziffert wird (vgl. dazu auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 398, Randnummer t4).
Nach dem Abtretungsvertrag vom 04.03.2015 sind die Kläger auch ausdrücklich ermächtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche bzgl. der Kosten für die Erstellung des Gutachtens in eigenem Namen geltend zu machen (Bl. 25 d. A.).
Gemäß § 404 BGB sind die Beklagten berechtigt, den Klägern alle Einwendungen entgegenzusetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegenüber dem bisherigen Gläubiger, also dem Geschädigten, … , begründet waren. Die dazu von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen zur Höhe der streitgegenständlichen Abrechnung über die Sachverständigenkosten gemäß Rechnung der Kläger vom 05.03.2015 (Anlage K 2, Bl. 24 d. A.) sind jedoch unbegründet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung der Schäden, die dem Geschädigten … aus Anlass des
Verkehrsunfalls vom 03.03.2015 entstanden sind, zweckmäßig und notwendig war. Einwendungen werden von der Beklagten nur zur Höhe der abgerechneten Sachverständigenkosten erhoben. Die Beklagte hat auf den abgerechneten Betrag in Höhe von 622,85 € gemäß Rechnung vom 05.03.2015 (Anlage K 2) einen Betrag in Höhe von 571,00 € gezahlt. Streitig ist der Differenzbetrag in Höhe von 51,85 €.
Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweisführungslast für ihre Behauptung, Sachverständigenkosten seien lediglich in Höhe der von ihr gezahlten 571,00 € angemessen. Danach obliegt es der Beklagten, die Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergeben soll, dass die abgerechneten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens die „üblichen Preise“ deutlich übersteigen und diese Umstände auch für den Geschädigten, … , als Laie erkennbar gewesen sind, denn nur
dann kann die Beklagte gem. §§ 404, 254 BGB den begründeten Einwand erheben, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zur Ermittlung des Schadens entstandenen Kosten durch Einholung von Sachverständigengutachten grundsätzlich auch dann vom Schädiger an den Geschädigten zu erstatten sind, wenn sich herausstellen sollte, dass das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (siehe dazu die Kommentierung in: Palandt, BGB, a. a. 0., § 249, Randnummer 58, mit weiteren Nachweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Die Beklagte muss daher darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass eine erhebliche Überschreitung zwischen der abgerechneten Honorarforderung und den üblichen Preisen besteht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile, die von der Beklagten zitiert und zum Teil auch zur Akte gereicht wurden. So ist insbesondere auch in dem zuletzt zur Akte gereichten Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.04.2015 zur Geschäftsnummer: 13 S 33/15 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 11.02.2015, VI ZR 225/13 ausgeführt worden, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot es nur dann gebiete, einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen, wenn der Geschädigte dies erkennen kann und die geforderte Gebühr des ausgewählten Sachverständigen die branchenüblichen Preise deutlich überschreitet. Dabei sind die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen, und vom Geschädigten muss auch nicht abverlangt werden, dass er durch eine eigene Recherche versucht, den Sachverständigen mit dem „günstigsten Honorar“ zu ermitteln; auch die „Tabellensätze der BVSK – Honorarumfrage“ muss der Geschädigte nicht kennen.
Nach dem Vortrag der Beklagten liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Geschädigten, also entsprechende Erkenntnisse über ein „deutliches Überschreiten der üblichen Preise“ vorlagen.
lm Übrigen kann auch ein „deutliches Überschreiten“ der üblichen Sätze nicht erkannt werden. Der zwischen den Parteien streitige Differenzbetrag beträgt lediglich 51,85 €.
Auch die von der Beklagten erhobenen Einwendungen zu den in der Abrechnung gesondert aufgeführten Positionen für Fahrkosten, Fotos und Schreibgebühren sind nicht begründet.
Das pauschale Bestreiten der abgerechneten Fahrkosten in Höhe von 41,00 € (82 Kilometer x 0,50 €) ist unbegründet und der Einwand der Beklagten, der Geschädigte habe sein noch fahrbereites Unfallfahrzeug selbst zu seinem „Wunsch-Sachverständigen“ fahren können, ist nicht begründet. Natürlich besteht keine entsprechende Verpflichtung und es ist auch absolut üblich, dass entsprechende Fahrkosten von Sachverständigen abgerechnet werden. Der Höhe nach sind die in Rechnung gestellten Fahrkosten auch plausibel.
Entsprechendes gilt auch für die in Rechnung gestellten Schreibgebühren.
Bezüglich der Kosten für die Fotos in Höhe von 18,40 € (8 Stück x 2,30 €) und dem zweiten Satz Lichtbilder für den Anspruchsteller in Höhe von 12,00 € (8 Stück x 1,50 €), ist der Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht ausreichend, um im Ergebnis eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten, Herrn P. v. B., festzustellen. Der pauschale Vortrag der Beklagten dazu und die Verweise auf Urteile in anderen Rechtsstreitigkeiten sind nicht geeignet, den erforderlichen substantiierten Sachvortrag im vorliegenden Einzelfall zu ersetzen. Die Beklagte verkennt dabei, dass es maßgebend auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, also des Herrn P. v. B., bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der entstandenen Kosten ankommt, denn ihm gegenüber muss der begründete Einwand bestehen, er habe die gesetzliche Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verletzt. Dazu fehlt nachvollziehbarer Vortrag. Danach kann auch gegenüber den Klägern kein begründeter Einwand gemäß §§ 404, 254 BGB erhoben werden.
Die Zinsforderung auf die geltend gemachte Hauptforderung ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet.
Die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € gemäß Berechnung auf Seite 5 der Klageschrift vom 29.04.2015 ist gemäß § 286 BGB als Vollzugsschaden begründet.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 511 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für den Rechtsstreit war in Höhe der Hauptforderung festzusetzen auf 51,85 €.
„Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es zur hinreichenden Bestimmtheit der abgetretenen Forderung nicht erforderlich, dass diese auch der Höhe nach bereits konkret beziffert wird (vgl. dazu auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 398, Randnummer t4).“
Dieser Einwand ist immer wieder amüsant, denn das Gutachten wird ja grade deswegen erstellt, damit der Schaden bezifferbar wird. Ergo, das Gutachten bzw. die Kosten können bei Beauftragung noch gar nicht dargelegt sein.