AG Heinsberg verurteilt VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung des rechtswidrig dem Geschädigten gekürzten Schadensersatzes in Form der Sachverständigenkosten von 43,65 € mit lesenswertem Urteil vom 19.10.2015 – 18 C 227/15 -.

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

hier kommt als Wochenendlektüre das zweite Urteil aus dem Rheinland. Von Köln ist es nicht allzu weit bis Heinsberg. Nachstehend veröffentlchen wir für Euch ein Urteil des AG Heinsberg vom 19.10.2015. Wieder war es die VHV Allgemeine Versicherung AG, die dem Geschädigten gegenüber den vollständigen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verweigerte. Der Geschädigte beauftragte nach einem unverschuldeten Vekehrsunfall einen Kfz-Sachverständign mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für die Fertigung des Gutachtens berechnete er 405,49 € brutto. Da die Sachverständigenkosten abgetreten waren, zahlte die VHV als ersatzverpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung den vollen Betrag an den Sachverständigen, kürzte die übrigen Schadenspositionen bei dem Unfallopfer jedoch um den gekürzten Sachverständigenkostenbetrag von 43,65 €. Das ließ der Geschädigte nicht auf sich sitzen und klagte den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Heinberg mit Erfolg ein. Lest das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Heinsberg. Gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zur Verfügung gestellt durch die Herren Rechtsanwälte Busch, Frese und Kollegen, Schafhausener Str. 38, 52525 Heinsberg.

Mit freundlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

18 C 227/15

Amtsgericht Heinsberg

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

-Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch, Frese & Kollegen , Schafhausener Str. 38, 52525 Heinsberg

g e g e n

die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden Thomas Voigt, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

-Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.-M, in A.

hat das Amtsgericht Heinberg im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 19.10.2015 durch die Richterin am Amtsgericht L. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 43,65 € aus §§ 7 I, 17 I, II StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Unstreitig ist der klägerische Pkw bei einem durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft verursachten Veerkehrsunfall beschädigt worden.

Der Höhe nach besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten von 43,56 €.

Von dem Schädiger sind die Kosten von Sachverständigengutachten zu erstatten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Vorliegend ist für den Kläger die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen erforderlich gewesen, um die erforderlichen Reparaturkosten für sein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug substantiiert beziffern zu können.

Die von dem Sachverständigen Dipl-Ing. … abgerechneten Kosten von 405,49 € brutto sind auch insgesamt erstattungsfähig. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. Es ist einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachterauftrages nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begtachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunfe sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann dafer nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.1.2006 – 4 U 49/05 – ).

Vorliegend ergibt sich aus einem Vergleich des von dem Sachverständigen Dipl-Ing … unter dem 25.4.2015 abgerechneten Honorars mit em Ergebnis der Honorarbefragung des BVSK aus dem Jahr 2013, dass der Sachverständige sich mit dem von ihm abherechneten Honorar bzgl. der Grundgebühr  (gemeint ist das Grundhonorar, da der Sachverständige keine Gebühren berechnet, Anm. des Autors!) und der abgerechneten Nebenkosten (bis auf die Position Schreib- und EFV-Kosten) innerhalb des „HB V-Korridors“ bewegt, in dem zwischen 50 und 60  % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen bzw. diesen Korridor sogar unterschreitet. Dann kann jedoch von einer willkürlichen Festsetzung des Honorars durch den Sachverständigen Dipl-Ing. … keine Rede sein.

Abzüglich des von der Beklagten bereits gezahlten Betrages von 361,84 € verbleibt eine Restforderung des Klägers von 43,65 €. Aus der Abrechnung der VHV vom 8.7.2015 ergibt sich zwar eine Zahlung von 405,49 € an den Sachverständigen Dipl-Ing. … des Weiteren jedoch ausdrücklich ein Abzug des nach Auffassung der Beklagten überzahlten Betrages von 43,65 € von der an den Kläger selbst geleisteten Zahlung.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufuge Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 43,65 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, von deren Veröffentlichung wir absehen)

Soweit das Urteil des AG Heinsberg und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Iven Hanske sagt:

    Ist zwar schön abgeschrieben, aber nach meinem Verständnis, völlig an der Sache vorbei, denn seit wann kann bzw. darf eigene Unfähigkeit verrechnet werden. Verrechnung von Unterschiedlichem nicht möglich.. Ende.

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