Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Köln geht es weiter nach Leipzig. Zur Abwechslung veröffentlichen wir ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nicht gegen die HUK-COBURG, sondern gegen die VHV Versicherung. Offensichtlich machen die meisten Kfz-Versicherer das Kürzungsspielchen der HUK-COBURG nach. Einige von ihnen fallen dann, wie die HUK-COBURG, auf die Nase. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig, das im Ergebnis zwar richtig ist, jedoch eine schwache Begründung auf Grundlage des Urteils des OLG Dresden und der Bezugnahme auf die BVSK-Tabelle aufweist. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 103 C 3255/15
Verkündet am: 18.09.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, Constantinstraße 90, 30177 Hannover, v.d.d. Vorstand Thomas Voigt
– Beklagte –
wegen Gutachterkosten
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht … am 18.09.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, 103,37 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 103,37 EUR festgesetzt.
Tatbestand
(Auf die Abfassung des Tatbestandes wird § 313 a ZPO verzichtet).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 7 STVG, 115 VVG, § 249, 93 BGB einen Anspruch Bezahlung der geltend gemachten 103,37 €. Wie durch den Verkehrsunfall vom 21.09.2014 geschädigte Frau … , dessen Fahrzeug durch ein bei ein durch den Beklagten Haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug allein schuldhaft im Straßenverkehr geschädigt wurde hat mit der Klägerin wirksam eine Abtretungsvereinbarung geschlossen am 31.03.2015. Da hat sie den Betrag in Höhe von 162,61 € an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagte hat am 01.11.2014 ein Betrag in Höhe von 244,38 € an die Klägerin gezahlt, am 28.11.2014 einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 46,44 €, mithin 290,82 €.
Die Klägerin hat mit der Geschädigten eine Honorarvereinbarung getroffen, siehe Anlage K 3.
Dort hat die Geschädigte die Honorartabelle der Klägerin als Abrechungsgrundlage verbindlich anerkannt.
Im Gutachten kommt die Klägerin zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 1.070,74 € vorliegen.
Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und der Restwert wurden insgesamt auf 910,00 € festgesetzt. Entsprechend dieser Tabelle hat die Klägerin eine Grundgebühr von 265,00 € für die Begutachtung angesetzt und der Geschädigten in Rechnung gestellt. In der BSVK – Honorarbefragung 2013 zum Grundhonorar bewegt sich dieses bei einer Schadenshöhe von 1.000,00 € Netto in einem Korridor von 234,00 € bis 266,00 €. Somit ist das Grundhonorar der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die geleisteten Zahlungen der Beklagten hat die Klagerseite mangels Bestimmung durch die Beklagte auf die Grundgebühr verrechnet, so dass für die Grundgebühr noch 24,53 € von der Klägerseite geltend gemacht werden.
Die Nebenkosten hat Klägerseite gekürzt und macht nunmehr 25 % Brutto der Grundgebühr geltend. Dies liegt im Rahmen dessen, was das Oberlandesgericht Dresden in der Entscheidung, AZ: 7 U 111/12 vom 19.02.2014 anerkannt hat. Insofern sind die Nebenkosten nicht zu beanstanden und die Beklagte hat der Klägerin den eingeklagten Betrag 103,37 € zu zahlen.
Die Entscheidungen beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ich denke, dass erstmal das Ergebnis wichtig ist.
Aber, wenn schon eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, dann muss ich nicht auf BVSK umschwenken, sondern stelle ex-ante auf die Geschädigte ab. RUMS aus die MAUS!
Kurzum, dieses Urteil liest sich sehr unstrukturiert.
@RA Schwier
„Aber, wenn schon eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, dann muss ich nicht auf BVSK umschwenken, sondern stelle ex-ante auf die Geschädigte ab. RUMS aus die MAUS!“
Lieber RA Schwier,
das sollte man so schadenersatzrechtlich in beurteilungsrelevanter Zuordnung sehen können. Die Praxis sieht jedoch anders aus und da ist dann eben nix mit „RUMS aus die MAUS.“
Da hat der zuständige Dezernent eine vorgefasste Meinung, die – wenn man nicht ganz unsensibel ist – erkennen lässt, dass auch das Urteil dazu schon in der Schublade liegt. Da kann man…. vielleicht…in die Berufung gehen, aber da droht dann die nächste Abfuhr, denn Amtsrichter und Berufungskammer haben sich bereits abgestimmt und sind sich einig. Man hatte sich doch schon in der Vergangenheit so komfortabel abgestimmt auf „Schätzen“ nach der BVSK Erhebung und diese damit als „Gebührenordnung“ geadelt. Sind die Akteure nun so einfältig oder nur zu bequem der obergerichtlichen Rechtsprechung und der einfachen Logik Leben einzuhauchen ?
Ganz einfach: Ex ante-Sichtweite des Unfallopfers sollte es sein. Daraus wird dann ex post-Sichtweite des verantwortlichen Dezernenten. Kann mir diesen Tachenspielertrick mal jemand verständlich erklären? Dem Kläger wird die Aussichtslosigkeit seines Vorhabens entweder voraussehend oder auch überraschend vor Augen geführt und ihm signalisiert: „Gib es doch dran und verschaff uns nicht dauernd unnütze Arbeit mit einem unliebsamen Thema!“ Es ist wie im Zirkus. Der bezahlte Domteur dressiert Tiere, der auch bezahlte Richter mit besonderen Eigenschaften versucht es beim homo sapiens mit der Peitsche und ohne Zuckerbrot und vielleicht winkt ihm dafür dann auch noch eine Belohnung und sei es auch nur die liebe Ruhe, die er sich und seinen Genossen mit einer solchen heroischen Tat verschafft hat. Das, lieber RA Schwier ist die Realität und die Maus kabbert weiter im Verborgenen.
Arminius
Hi, Arminius,
Du erinnerst dich? Da ging es doch bei der Schlacht im Teutoburger Wald weitaus reeller zu.
Komödiantenstadl
RA Schwier says:
16. Dezember 2015 at 15:18
„Ich denke, dass erstmal das Ergebnis wichtig ist.“
Bestimmte Leute sollten das Denken den Pferden überlassen……..
Wieder ein Stück freie Marktwirtschaft aufgegeben.
Warum legt keiner der ach so cleveren Anwälte dem Gericht die kartellrechtswidrige BVSK Honorarfestlegung vor ?
Die vom BVSK können nun schon offen darlegen, dass und wie sie die Honorare manipulieren und vom Verband festlegen!
Eine Schätzgrundlage für die Richter/innen, dass ich nicht lache, eher eine Vorlage zur Rechtsbeugung für die Gerichte. Warum tut niemand etwas gegen die Scharlatane in schwarzen Roben.
Wo bleiben die Juristen welche Organe der Rechtspflege sein sollten ?
Ach ja, sie denken, dass erstmal das Ergebnis wichtig ist.
Gehts eigentlich noch besser?
Schon mal das Buch „Die sanfte Verblödung “ gelesen ?
Warum gründet denn Niemand einen Verband und legt die Werkstattlöhne der Autohäuser fest, die Stundensätze der Schreiner, die Versicherungsprämien usw., damit Gerichte mit den rechtswidrigsten Besetzungen unsere Grundrechte in einer freien Marktwirtschaft zerstören können.
@Hirnbeiss
„Warum legt keiner der ach so cleveren Anwälte dem Gericht die kartellrechtswidrige BVSK Honorarfestlegung vor ?“
Die letzten Klagen sind alle ohne BVSK bei mir durchgegangen.
P.s.: Gerne können wir mal eine Klage zusammenfertigen! Schlichtweg ein einfaches Angebot!
Hirnbeiss „..Schon mal das Buch „Die sanfte Verblödung “ gelesen ?
Warum gründet denn Niemand einen Verband und legt die Werkstattlöhne der Autohäuser fest, die Stundensätze der Schreiner, die Versicherungsprämien usw., damit Gerichte mit den rechtswidrigsten Besetzungen unsere Grundrechte in einer freien Marktwirtschaft zerstören können.“
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Schade – ich hätt gern gewußt was damit denn eigentlich postuliert war, aber ich muss gestehen, dass meine kognitiven Fähigkeiten hier ans Ende langen. Die obige Lektüreempfehlung hilft bei mir vermutlich auch nicht mehr und vielleicht erbarmt sich ja einer und ich bekomme doch noch eine Aufklärung.
Wehpke Berlin