Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenende stellen wir Euch hier noch drei Urteile aus Leipzig gegen die Allianz Versicherung AG vor. Wir beginnen mit dem Urteil des AG Leipzig vom 5.8.2015 – 109 C 1646/15 -. In diesem Rechtsstreit ging es um Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Ohne großes Trara und ohne Abschweife konnte der zuständige Amtsrichter die Sache abhandeln. Der erkennende Amtsrichter konnte ohne BGH und ohne BVSK kurz und knapp entscheiden. So sollte es immer sein. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 109 C 1646/15
Verkündet am: 05.08.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
Allianz Versicherangs AG, An den Treptower 3, 12435 Berlin, v.d.d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht S. gemäß § 495a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2015 am 05.08.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142,47 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 11.06.2014 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulassige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis.
Wie bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes Leipzig, auch des hier erkennenden Referates, entschieden worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.
Die hier geltend gemachte Sachverstandigenforderung fallt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.
Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der geschädigten Partei bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenstandlichen Honorar geführt hat, nicht.
Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Autfassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden.
Insbesondere eine wucherische Übersetzung der Nebenkosten vermag das erkennenden Gericht nicht zu sehen.
Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Beruflingsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.
Beschluß: Streitwert: 142,47 Euro (§§ 3 ff. ZPO)