Das AG Merzig hat mit Urteil vom 25.02.2008 (3 C 722/07) gegen die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG für Recht erkannt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag von 210,23 € nebst Zinsen zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung aus dem Verkehrsunfall vom 07.05.2007 in Merzig Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 210,23 € geltend. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Das AG Merzig hat entschieden, weder die pauschale Honorarberechnung des SV R., die sich an der Schadenshöhe orientiert, noch die angesetzten pauschalen Nebenkosten dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur Urteil des AG Merzig vom 13.08.2007 – 3 C 458/07 – m.w.N.) Dabei ist gerichtsbekannt, dass der SV R. sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert und als Mitglied des BVSK seine Gutachtenliquidation an der aktuellen BVSK-Honorarbefragung ausrichtet.
Bezüglich der Höhe des Sachverständigenhonorars ist für das Verhältnis der Unfallgeschädigten zum Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherung die Bestimmung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung nur von begrenzter Bedeutung. Solange für die Klägerin als Laien nicht erkennbar ist, dass der SV sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder sie grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten in der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann sie vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen (OLG Hamm, NZV 2001, 433; OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kapitel 3 Rdnr. 113). Im vorliegenden Verfahren sind von der Beklagten keinerlei Umstände vorgetragen worden, aus denen eine willkürliche Abrechnungsweise des Sachverständigen R. erkennbar wäre. Eine solche liegt im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 (NJW 2006, 2474 ff.) auch keineswegs vor. In diesem Urteil hat der BGH ausgeführt, dass ein SV, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes im Rahmen des § 215 BGB grundsätzlich nicht überschreitet. Soweit sich der SV R. hinsichtlich der Positionen Ingenieurtätigkeit sowie bezüglich der Nebenkosten an dem Honorarkorridor der BVSK-Honorarliste orientiert, ist ebenfalls für die Klägerin eine willkürliche Festsetzung der vorgenannten Honorarpositionen des SV nicht erkennbar…
Nicht von Relevanz ist, ob die Klägerin gegenüber dem SV R. bereits die restliche Honorarforderung ausgeglichen hat, da ihr aufgrund der beklagtenseitigen endgültigen und ernsthaften Verweigerung einer Schadensersatzleistung nicht bloß ein Freistellungsanspruch, sondern bereits ein Zahlungsanspruch zukommt (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 43 ff.).
So im Wesentlichen das Urteil des AG Merzig vom 25.02.2008.