Das AG Bühl hatte sich mit einem gekürzten Sachverständigenhonorar zu befassen. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht. Die Richterin wechselte zwar zum Werkvertragsrecht anstatt im Schadenersatzrecht zu bleiben und hat zudem übersehen, dass es eine Honorarvereinbarung gab, wodurch sie auf die Liste eines Berufsverbandes auswich, dem der klagende SV nicht einmal angehört. Aber zum Schluss bleibt ein erfreulich kurzes Urteil, das zeigt, dass Honorare, bei denen nicht übertrieben wird, unter allen erdenklichen Gesichtspunkten problemlos durchgesetzt werden können.
Aktenzeichen
7 C 95/15
Amtsgericht Bühl
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
SV-Büro
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Bühl durch die Richterin Dr. F. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist wirksam erhoben. Ein lnteressenskonflikt ist nicht ersichtlich.
Die weitere Sachverständigenkosten sind der Klägerin zu zahlen. Die Klägerin kann die Zahlung aus abgetretenem Recht beanspruchen.
Diese Kosten sind ohne eine abweichende Honoranvereinbarung mit dem Sachverständigen insoweit zur Schadensbeseitigung erforderlich, als sie der üblichen Vergütung für den Werkvertrag mit dem Sachverständigen i.S.d. 632 Abs. 2 BGB entsprechen, denn insoweit ist der Auftraggeber dem Sachverständigen selbst zur Zahlung verpflichtet. Zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenvergütung greift das Gericht auf die BVSK Honorarabfrage 2013 zurück. lm Übrigen genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe grundsätzlich durch Vorlage der Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH NJW 2014, 1947). Die von dem Sachverständigen abgerechnete Vergütung liegt hier im Rahmen des Korridors der BVSK Befragung. Das gilt für das abgerechnete Grundhonorar und die Nebenkosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 und 713 ZPO.