Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
auch zwischen Weihnachten und Neujahr geht es mit der HUK-COBURG weiter. Diese macht ihrer Beratungsresistenz alle Ehre. Im nachfolgenden Fall musste das Amtsgericht Braunschweig über die Kürzungen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkossten, hier abgetreten an den Sachverständigen, entscheiden, nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, obwohl dies ihre Pflicht aus dem Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 823 BGB und dem StVG gewesen wäre. Zu Recht wurde die HUK-COBURG zur Zahlung des gekürzten Betrages verurteilt. Allerdings überzeugt mich die Begründung mit den werkvertraglichen Normen nicht. Entscheidend ist nämlich der erforderliche Betrag im Sinne des § 249 BGB. Lest selbst das Urteil aus Braunschweig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Braunschweig
116 C 3222/15 Verkündet am 13.10.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK-COBURG vertr.d.d. Vorstand. Grafenberger Allee 295, 40202 Düsseldorf
Beklagter
hat das Amtsgericht Braunschweig im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO mit Erklärungsfrist bis zum 06.10.2015 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.02.2015, für den die Beklagte als Pflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten Pkw einstandspflichtig ist, gem. den §§ 398, 632 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem bei dem Verkehrsunfall geschädigten Frau Müller-Matuschek Schadensersatz wegen der unfallbedingten Beschädigung ihres Pkw Opel Zafira zu leisten. Zu dem Wiederherstellungsaufwand i.S.v. § 249 BGB gehören auch die Kosten für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe des Schadens.
Diesen Anspruch hat der Kläger an das … abgetreten.
Zwischen dem Kläger und seiner Aufraggeberin ist eine Vereinbarung über die Kosten für die Erstattung des Gutachtens nicht getroffen worden. Die Geschädigte schuldete daher dem Kläger die für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB. Die Geschädigte konnte ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nur in der Höhe abtreten, wie sie gegenüber dem Sachverständigen zur Zahlung gem. § 632 S. 2 BGB verpflichtet ist (vgl. Kammergericht Berlin , Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14 – zitiert nach juris dort RdNr. 40).
Die von dem Sachverständigen des Klägers in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren in Höhe von 616,81 € netto zzgl. 17,50 € Nebenkosten für Auto-Online sind üblich i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB. Bei der Beurteilung der Üblichkeit steht dem Gericht ein Ermessensspielraum gem. § 287 ZPO zu. Die BSVK-Honorarbefragung 2013 stellt dabei eine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Insbesondere die in der Honorarbefragung ausgewiesene Honorarzone V ist ein Beleg dafür, dass der dort aufgeführte Gebührenrahmen der Üblichkeit entspricht, da sich innerhalb dieses Honorarkorridors mehr als 50% der von den befragten Sachverständigen benannten Gebühren bewegen. Angesichts des Umfanges der in der Befragung erfassten Sachverständigen steht die von der Beklagten erstellte Tabelle der Üblichkeit der in der BVSK Befragung benannten Honorare nicht entgegen (vgl. Kammergericht Berlin, a.a.O.).
Zutreffend geht der Kläger von Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.107,86 € aus, so dass sich nach der vom Kläger vorgelegten Tabelle ein übliches Honorar in dem Bereich von 551,00 € bis 598,00 € netto ergibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht der Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.700,00 € als Referenzwert angenommen werden. Denn der Kläger war von der Geschädigten beauftragt worden, die Reparaturkosten und nicht den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Die Ermittlung der Reparaturkosten dient nicht nur der Bezifferung des Schadens gegenüber dem Schädiger, sondern auch der Entscheidung des Geschädigten, ob er im Hinblick auf den zugleich vom Sachverständigen zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert das Fahrzeug reparieren lässt oder seine Ansprüche lediglich bezogen auf das Gutachten gegenüber dem Schädiger geltend macht.
Das von dem Kläger geltend gemachte Sachverständigenhonorar in Höhe von 616,81 € liegt zwar geringfügig über dem in der Tabelle ausgewiesenen Endwert innerhalb der Honorarzone V von 598,00 €. Gleichwohl liegt die Vergütung im Rahmen der üblichen Vergütung, weil der Kläger Nebenkosten, u.a. für die Erstellung von Fotos, nicht berechnet hat, obwohl eine Berechnung dieser Nebenkosten nach der Honorarbefragung des BVSK üblich ist. Unter Herausrechnung dieser Nebenkosten liegt das vom Kläger ermittelte Honorar somit innerhalb der Spanne von 551,00 € bis 598,00 €.
Der Kläger ist auch berechtigt, die Kosten für die Anfrage bei Auto-Online in Höhe von 17,50 € geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Kosten nicht notwendiger Bestandteil der Begutachtung. Denn es ist offensichtlich, dass diese Kosten nicht bei jeder Begutachtung anfallen. So fällt bspw. bei geringer Schadenshöhe zwar das Grundhonorar nach der Honorarbefragung 2013 auf die Höhe der Reparaturkosten bezogen an. In diesen Fällen ist es aber regelmäßig nicht erforderlich, den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, da offensichtlich ist, dass die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Damit sind diese gesondert entstehenden Kosten eben nicht von dem Grundhonorar gedeckt.
Die von dem Kläger am 25.02.2015 in Rechnung gestellte Vergütung von 754,83 € hält sich damit noch im Rahmen der Üblichkeit i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB, so dass angesichts der Zahlung der Beklagten in Höhe von 701,00 € ein Anspruch des Klägers in Höhe von 53,83 € verbleibt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 280 ff BGB, 91, 708, 713 ZPO.