AG Chemnitz verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars in 3 Fällen

Mit Entscheidung vom 19.05.2010 (13 C 25/10) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Chemnitz zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht gekürztes bzw. nicht bezahltes SV-Honorar aus insgesamt 3 Fällen ein. Dies hat zum einen den Vorteil der Berufungsmöglichkeit (Streitwert über EUR 600,00). Zum anderen ergibt sich durch den höheren Streitwert für den Rechtsanwalt eine bessere Vergütung. Wie man sieht, hat der Sachverständige einige ältere Fälle zusammen gefasst, die noch innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist liegen. Prima Strategie, die so nebenbei die Gerichte entlastet und es ermöglicht, auch kleinste Kürzungsbeträge – ohne großen Aufwand – in einem Gesamtpaket zu realisieren. Als Krönung des Ganzen gibt es von der HUK noch eine hervorragende Verzinsung in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Sachverständigenherz, was willst du mehr?

Aus den Gründen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 945,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 602,27 € seit dem 15.09.2006, aus 194,21 € seit dem 10.08.2007 und aus 149,02 € seit dem 05.12.2008 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen Betrages des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 945,50 € festgesetzt

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf offenes Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht geltend.

Die Klägerin hat in drei Fällen, bei denen die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die den Geschädigten entstandenen Schadensersatzansprüche unstreitig ist, Sachverständigengutachten zur Höhe der entstandenen Schäden erstellt. Auf die durch die Klägerin mit dem jeweiligem Geschädigten vereinbarten Kosten hat die Beklagte keine bzw. Teilleistungen geleistet. Die Geschädigten haben bei der Auftragserteilung der Klägerin die Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer, den Halter und die Beklagte in Höhe der Gutachterkosten hinsichtlich des Sachverständigenhonorars sicherungshalber an die Klägerin abgetreten.

1.
Am 09.08.2006 beauftragte die Zeugin M. die Klägerin zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe ihres Fahrzeuges mit der Erstellung eines Gutachtens. In diesen Auftrag einbezogen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche diese als Anlage K 16 zur Akte gereicht hat. Wegen der Einzelheiten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die genannte Anlage K16 Bezug genommen.

Am 09.08.2006 erfolgte die Begutachtung durch den angestellten Sachverständigen der Klägerin, Herrn T. . Am 15.08.2006 erstellte die Klägerin das Gutachten (Deckblatt vorgelegt als Anlage K 2). Mit Rechnung vom 15.08.2006 (vorgelegt als Anlage K 3) machte die Klägerin gegenüber der Zeugin M. einen Betrag in Höhe von 602,27 € geltend. Die Berechnung des dieser Rechnung zu Grunde liegenden Grundhonorars erfolgte unter Berücksichtigung der Schadenshöhe in Höhe von 3.664,93 €.

Die Klägerin hat die Beklagte mehrmals, letztmalig mit Fristsetzung bis zum 14.09.2006, erfolglos zur Zahlung aufgefordert.

2.
Am 23.02.2007 beauftragte die Zeugin H. die Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe Ihres Fahrzeuges. In diesem Auftrag einbezogen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche diese als Anlage K 17 zur Akte gereicht hat. Wegen der Einzelheiten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die genannte Anlage K17 Bezug genommen.

Nach Begutachtung am 23.02.2007 durch den Geschäftsführer der Klägerin erstellte die Klägerin am 26.02.2007 das Schadensgutachten, von dem das Deckblatt als Anlage K 6 vorgelegt worden ist. Mit Rechnung vom 26.02.2007 (vorgelegt als Anlage K 7) machte die Klägerin gegenüber der Zeugin H. ein Sachverständigenhonorar in Höhe von 330,12 € geltend. Die Berechnung des dieser Rechnung zugrunde liegenden Grundhonorars erfolgte unter Berücksichtigung der Schadenshöhe in Form des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 525,00 €.

Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 136,00 €.

3.
Am 04.10.2007 beauftragte die Zeugin L. die Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe. In diesem Auftrag einbezogen wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche diese als Anlage K 18 zur Akte gereicht hat. Wegen der Einzelheiten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die genannte Anlage K18 Bezug genommen.

Nach Begutachtung am 04.10.2007 durch den Zeugen J. erstellte die Klägerin unter dem Datum vom 04.10.2007 das Schadensgutachten, von dem sie als Anlage K 14 das Deckblatt vorgelegt hat. Mit Rechnung vom 04.10.2007 (vorgelegt als Anlage K14) macht die Klägerin gegenüber der Zeugin L. ein Sachverständigenhonorar in Hohe von 636,97 € geltend, auf das die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 484,95 € geleistet hat Die Berechnung des dieser Rechnung zugrunde liegenden Grundhonorars erfolgt unter Berücksichtigung der Schadenshöhe in Höhe von 2.557,46 €.

Die Klägerin trägt vor, die von ihr in allen drei Rechnungen geltend gemachten Sachverständigenkosten seien ortsüblich und angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 945,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten  über dem  Basiszinssatz aus 602,27 € seit dem  15.09.2006 bis 09.08.2007, nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz aus 796,48 € seit dem 10.08.2007 bis 04.12.2008, nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 945,90 € seit dem 05.12.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie bestreitet, dass die abgerechneten Sachverständigenkosten ortsüblich und angemessen seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Prozessparteien nebst Anlagen sowie das protokollierte Vorbringen der Sitzung vom 28.04.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.

Nach Abtretung der Forderung kann die Klägerin gemäß § 398 Satz 2 BGB die ursprünglich den Zeugen M., H. und L. zustehenden Ansprüche aus §§ 7 StVG, 67 VVG geltend machen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der Geschädigtensache erforderlichen Betrag zu zahlen. Hierzu gehören auch die Sachverständigenkosten soweit die Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff. m.w.N.).

Dass in vorliegenden Fällen die Einholung eines Gutachtens zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war, hat die Beklagte nicht bestritten.

Die Höhe der jeweils geltend gemachten Sachverständigenkosten überschreitet den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne gemäß § 249 Abs, 2 BGB nicht.

Das Gericht legt der gemäß § 287 ZPO durchzuführenden Schadenschätzung jeweils die BVSK-Honorarbefragung zugrunde. Dass diese Befragung als Grundlage einer Schätzung ungeeignet ist, ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat das Grundhonorar innerhalb des sich aus der jeweiligen Honorarbefragung ergebenden Honorarkorridors BVSK festgesetzt.

Soweit die Beklagte hinsichtlich der Nebenkosten einwendet, dass deren Ansatz pro Einheit nicht angemessen bzw. üblich sei, ist dieser Einwand nicht begründet. Die Nebenkosten liegen im Rahmen der angegebenen Vergütung nach der genannten Honorarbefragung.

Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 208,286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Chemnitz verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars in 3 Fällen

  1. Willi Wacker sagt:

    Es ist schon schlichtweg frech, auf Sachverständigenkostenrechnungen, die der Kläger für Unfallschäden erstellt, für die die Beklagte, nämlich die HUK-Coburg, zu 100% einstandspflichtig ist, nichts oder nur einen Teil zu bezahlen. Obwohl der BGH die Sachverständigenkosten als erstattungsfähige Schadensposition anerkannt hat, wird durch die beklagte Versicherung schlichtweg die Rechtsprechung negiert und nichts bezahlt. Sachverständige aller Bundesländer vereinigt euch und geht massiv gegen die genannte Versicherung in der Weise vor, wie es der ostdeutsche Sachverständige es euch vorgemacht hat. Die HUK_Coburg ist eure Spardose. Alle noch nicht verjährten offenen Kostenrechnungen bündeln und über dem Berufungsstreitwert summiert einklagen. Bei der Coburger Versicherung kommen leicht offene Rechnungen und Rechnungsteile von über 600,– Euro zusammen. Dann kommt ja eine Klagewelle auf die deutschen Gerichte zu. Klagen aus abgetretenem Recht sollten allerdings nicht in Coburg anhängig gemacht werden. CH berichtete darüber. Die Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist im Moment auch nicht schlecht. HUK-Coburg verzinst daher besser als Sparkasse und Co. Auch darüber hat CH berichtet. Auf zum kräftigen Klagen.
    Im übrigen hat sich die Beklagte mit der BVSK-Honorarbefragung selbst geschlagen.
    Ein guts Nächtle

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