Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung aus Düsseldorf gegen die Signal Iduna nebst deren Versicherungsnehmer. Zur fiktiven Abrechnung ist die Entscheidung des erkennenden Richters des AG Düsseldorf völlig korrekt. Die Beweisaufnahme hat eindeutig gezeigt, dass eine Verweisung des Geschädigten auf die von der beklagten Versicherung benannte Düsseldorfer Karosserie-Werkstatt unzumutbar ist, weil dort nicht gleichwertig zu der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden kann. Insoweit sind die Vorgaben des BGH vollkommen korrekt verarbeitet worden. Allerdings ist die Kostenentscheidung jedoch völlig daneben, wie wir meinen. Dem klagenden Unfallopfer wurde vollständiger Schadensersatz zugesprochen, gleichwohl soll er allerdings 86% der Kosten tragen, weil er aneblich zu früh geklagt habe. Dabei verkennt das erkennende Gericht, dass Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall s o f o r t fällig ist (vgl. BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – [= BGH ZfS 2009, 79 = VersR 2009, 128] ). Der eintrittspflichtigen Krafthaftpflichtversicherung sind in Zeiten moderner Übermittlungsmöglichkeiten allenfalls drei Wochen Regulierungsfrist einzuräumen. Schon von daher ist daher die Kostenentscheidung absolut falsch. Eine Gehörsrüge wegen der Kostenentscheidung lehnt der zuständige Richter ab, ebenso wie den Antrag auf Zulassung der Berufung. Lest selbst das in der Kostenentscheidung falsche Urteil des AG Düsseldorf vom 26.6.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
21 C 9986/13 Verkündet am 26.06.2015
Amtsgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
1.die … GmbH & Co. KG ,
2.Herrn … ,
3. die SIGNAL IDUNA Allg. Vers.-AG, vertr. d. d. Vorstand, Bismarckstr. 101,
10587 Berlin,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO und im schriftlichen Verfahren mit
einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 11.05.2015
durch den Richter B.
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.403,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 abzüglich am 15.07.2013 geleisteter 1.815,40 EUR und abzüglich am 20.08.2013 geleisteter 264,38 EUR, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagten zu 14%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Ohne Tatbestand nach § 313a ZPO
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
I.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2013 hat der Kläger die Klage noch vor Rechtshängigkeit aufgrund einer Zahlung der Beklagten zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit in Höhe von 1.815,40 EUR im Hinblick auf den Antrag zu 1) zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 20.08.2013 hat der Kläger die Klage in Höhe von 264,38 EUR nach Zahlung durch die Beklagten im Hinblick auf den Antrag zu 1) für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigung nicht innerhalb der im gerichtlichen Schreiben vom 23.08.2013 gesetzten Frist widersprochen. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 20.08.2013 hat der Kläger den Antrag zu 2) zurückgenommen. Streitgegenständlich ist damit ein Betrag von 324,09 EUR in Bezug auf die mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Reparaturkosten.
II.
Der Kläger hat über die bereits geleistete Zahlung von 1.326,60 EUR hinaus einen weitergehenden Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 324,09 EUR aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB gegen die Beklagten. Dem Grunde nach ist die Haftung zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Höhe nach gilt im Einzelnen folgendes:
Grundsätzlich sind auch die begehrten fiktiven Reparaturkosten ersatzfähig. Der Geschädigte kann den erforderlichen Aufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen (Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 14ff.). Der Kläger gibt fiktive Reparaturkosten in Gesamthöhe von 1.650,69 EUR an, wobei er nach Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.326,60 EUR noch einen Betrag von 324,09 EUR geltend macht.
Bei Abrechnung auf fiktiver Basis kommt ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt grundsätzlich in Betracht, denn der Geschädigte kann bei einer fiktiven Schadensabrechnung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darauf verwiesen werden, statt der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt die Kosten einer qualitativ gleichwertigen freien Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen, sofern ihm eine Reparatur bei dieser ebenfalls zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2010 – VI ZR 259/09). Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug über drei Jahre alt ist, die angegebene Werkstatt in zumutbarer Entfernung liegt und die Reparaturmöglichkeiten dort gleichwertig sind, d.h. vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2010 – VI ZR 259/09). Dabei kann der Verweis auch noch im Rechtsstreit erfolgen (BGH, Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 320/12).
Die Voraussetzungen eines Werkstattverweises liegen vorliegend jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach dem für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geltenden erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO sieht das Gericht diese unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen H. nicht als gegeben an. Der Sachverständigen hat in seinem Gutachten in Beantwortung der Beweisfrage zu Ziff. 1, die die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit zum Gegenstand hat, ausgeführt, dass eine Reparatur zwar sach- und fachgerecht, nicht jedoch dem Anspruch eines markengebundenen Händlers entsprechend durchgeführt werden könne. Insoweit hat er erklärt, dass dieser Anspruch der von der Beklagten als Verweiswerkstatt aufgeführten Werkstatt Firma Carosserie M. in Düsseldorf nicht voll umfänglich attestiert werden könne, da viele herstellergebundene Reparaturmethoden und die hierfür vorgeschriebenen Werkzeuge nicht vorgehalten seien. Das Gutachten des Sachverständigen ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es ist überdies im Hinblick auf seinen Inhalt von den Parteien nicht angegriffen worden.
II.
Der tenorierte Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280 Abs. 1,2, 286 BGB.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Insoweit die Beklagten unterlegen sind, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 01.08.2013 zurückgenommen Teil und den mit Schriftsatz vom 20.08.2013 für erledigt erklärten Teil waren im Rahmen der Prüfung billigen Ermessens nach § 269 Abs. 3 Satz 3 und § 91a ZPO unter Berücksichtigung des Rechtsgedanke des § 93 ZPO die Kosten der klägerischen Partei aufzuerlegen. Insoweit hat die Beklagtenseite zutreffend ausgeführt, dass dem Haftpflichtversicherer eine Prüfungs- und Bearbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen ab Geltendmachung der Ansprüche zusteht (vgl. etwa LG Köln, Beschl. v. 23.09.2011 – 2 0 203/11). Diese Frist hat der Kläger nicht abgewartet, da er bereits einen Monat nach Geltendmachung der Ansprüche (13.06.2013) die Klage eingereicht (12.07.2013) hat. Insofern bestand jedoch zu diesem Zeitpunkt kein Anlass zur Klage. Die Zurücknahme des Antrags zu 2) bleibt hingegen für die Kostenentscheidung ohne Relevanz, da sie sich auf eine Nebenforderung bezieht.
Hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht das Urteil auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Der Streitwert wird auf 2.403,87 EUR festgesetzt.
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Amtsgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Bislim gegen … GmbH & Co. KG u.a.
wird die Rüge des Klägers vom 06.07.2015 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der hilfsweise Antrag auf Zulassung der Berufung wird ebenfalls auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anträge des Klägers waren zurückzuweisen.
I.
Die Rüge gemäß § 321 a ZPO ist zwar statthaft, aber unbegründet.
Das Gericht hat weder das rechtliche Gehör verletzt noch wäre eine solche Verletzung entscheidungserheblich gewesen.
Soweit der Kläger meint das Gericht habe seine Rechtsauffassung, ein Regulierungszeitraum von 4 Wochen sei ausreichend, nicht berücksichtigt, obwohl dies auch die Rechtsauffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn es handelt sich insoweit nur um Rechtsausführungen und nicht um den Fall eines sog. „Nichtberücksichtigungsfalles“ (vgl. Zöller-Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 321a ZPO Rn. 11). Diese setzen das Übergehen von Tatsachenvorbringen und hierauf zurückzuführende Sachverhaltsmängel voraus (vgl. Zöller-Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 321a ZPO Rn. 11). Anders als der Kläger meint, hat das Gericht insofern nicht seine „Freiheit“ zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung überschritten, sondern ist lediglich anderer Rechtsauffassung als die Klägerseite. Seine Rechtsauffassung hat das Gericht im Urteil begründet. Unter diese Rechtsauffassung hat das Gericht den tatsächlichen Sachverhalt unter Bezugnahme auf den zeitlichen Ablauf von außergerichtlicher Geltendmachung bis zur Klageerhebung subsumiert und das in den Entscheidungsgründen dargestellte Ergebnis gefunden. Dies ist nicht zu beanstanden.
II.
Im Hinblick auf den hilfsweisen Antrag die Berufung zuzulassen, ist der Antrag
bereits ebenfalls unbegründet.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgt im Endurteil (vgl. Zöller-Heßler, 30. Aufl. 2014, § 511 ZPO Rn. 39). Da hier eine ausdrückliche Entscheidung in Gestalt einer Nichtzulassung getroffen wurde, kommt eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nicht in Betracht (vgl. Zöller-Heßler, 30. Aufl. 2014, § 511 ZPO Rn. 39). Auch eine Berichtigung nach § 319 ZPO scheidet aus, weil das Gericht bewusst die Berufung aus den im Urteil dargetanen Gründen nicht zugelassen hat. Auch in diesem Zusammenhang ist überdies eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich, § 321a ZPO. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Düsseldorf, 05.08.2015
Amtsgericht
B.
Richter
Nachdem der Kläger nach 249 dargelegt hat, so hätte die Beklagte nach 254 BGB beweisen müssen, warum bei klarer Sachlage eine so hohe Bearbeitungszeit erforderlich war, somal nur Teilzahlung auf fehlerhafter Einschätzung der Beklagten erfolgte. Schadensersatz ist sofort fällig und die Nutzung es beschädigten Fhz. ist so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Ich glaube hier wurde der Kläger von den Kostenunsinn überrascht, so dass er es verpasst hat, besser vorzutragen und Hinweis nach 139 BGB zu fordern. Man lernt nie aus, oder?
Richtig, man lernt nie aus.
Da besagter Richter (auf Probe !) nicht zum ersten Mal 1. in die falsche Richtung urteilt und 2. völlig korrekturresistent ist, erfolgte natürlich die Bitte, ggf. einen Hinweis nach 139 zu erteilen.
Als der Kläger vom Kostenunsinn überrascht wurde, war es für weiteren Vortrag zu spät, der Hinweis auf unzureichenden Vortrag geht fehl, zumal der Vortrag sehr präzise und umfassend war.
Der Richter ist eben einach nur stur. Konsequenzen sind in Arbeit …