Und noch einmal: AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.9.2015 – 114 C 8876/14 -.

Hallo sehr geehrte Caprain-Huk-Leserinnen und Leser,

da die Wochendreihe insgesamt 5 Urteile aus Leipzig gegen die HUK-COBURG umfasst, geben wir Euch heute noch ein Urteil der 114. Zivilabteilung des AG Leipzig bekannt. Das war schon am 24.9.2015 gegen die HUK-COBURG ergangen. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die sich das Negativurteil bei der 114. Zivilabteilung des AG Leipzig einfing. Es handelt sich unseres Erachtens um eine prima Entscheidung über die restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatzposition des Geschädigten gegen die HUK 24 AG. Lest aber selbst das dritte Urteil unserer Wochenendreihe der Urteile gegen die HUK-COBURG und gebt dann auch bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und weiterhin ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 8876/14

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK24 AG, vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
am 24.09.2015

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von restlichen Sachverständigenkosten In Höhe von 89,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 wegen des Verkehrsunfalls am 12.07.2014.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits bis auf die Kosten der vormaligen Beklagten, die der Kläger zu tragen hat.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 739,36 EUR festgesetzt bis zum 10.12.2014; danach: 89,02 Euro.

Tatbestand

Auf den Tatbestand wurde gemäß § 313 a Abs.1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß 32 ZPO zuständig.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 89,02 EUR gemäß §§ 823, 249 BGB, 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.

Am 12.07.2014 wurde das im Eigentum des Geschädigten, des Klägers, stehende Fahrzeug Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen … durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges allein schuldhaft im Straßenverkehr beschädigt. Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten für die auf Seiten des Geschädigten aufgetretenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Geschädigte hat zunächst seine Schadensersatzansprüche wirksam gemäß § 398 BGB an das Sachverständigenbüro … abgetreten.

Es kann dahinstehen, ob die vorgenommene Rückabtretung wirksam erfolgt ist, da der Kläger selbst im vorliegenden Rechtsstreit den restlichen Schadensersatzanspruch geltend macht, und damit die von dem Sachverständigenbüro … vorgenommene Rückabtretung an ihn zumindest genehmigt hat.

Der Kläger verfolgt mit der Klage restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 89,02 EUR und hat außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR geltend gemacht.

Die Rechtsanwaltskosten wurden von der Beklagten an den Kläger am 26.11.2014 gezahlt.

Der Kläger hat daraufhin die Klage in Höhe dieses Betrages zurückgenommen.

Somit ging die vom Kläger vorgenommene Erledigungserklärung im Termin am 18.08.2015 ins Leere, da die Klage bereits teilweise zurückgenommen worden war.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 89,02 EUR.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sind die Sachverständigenkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, da sie mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind. Die Begutachtung eines Fahrzeuges zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung sind erforderlich und zweckmäßig (BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 112/87 – zitiert nach Juris).

Die Kosten können gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als der erforderliche Herstellungsaufwand beansprucht werden.

Die Berechnung der Sachverständigenkosten in der Relation zur Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 – zitiert nach Juris).

Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei, so dass er auch einen Gutachter seiner Wahl mit der Bewertung des Schadens beauftragen kann. Die Kosten eines Sachverständigen sind vom Schädiger zu erstatten, soweit sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Die Sachverständigenkosten beliefen sich insgesamt auf 778,02 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Bis auf einen Betrag in Höhe von 89,02 EUR hat die Beklagte die Sachverständigenkosten, wie sie geltend gemacht wurden, ausgeglichen.

Inwieweit der Geschädigte hätte erkennen können, dass – so wie die Beklagte behauptet – vom Sachverständigen geltend gemachte Nebenkosten überhöht seien, ist nicht ersichtlich. Für den Kläger als wirtschaftlich denkenden Menschen gab es keine Anhaltspunkte von der Unzweckmäßigkeit oder Unangemessenheit der Kosten des Sachverständigen auszugehen. Hinzu kommt, dass der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines ggf. unbrauchbaren Gutachtens zu erstatten hat. Der Unfallgeschädigte hat in der Regel keinerlei Vorstellung davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung Ihrer Gutachten abgerechnet werden, geschweige denn von den berechneten Nebenkosten.

Die Beklagte hat daher die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 89,02 EUR an den Kläger zu zahlen. Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Der Kläger hat die Kosten der ausgeschiedenen Beklagten zu tragen, da für den Kläger ersichtlich war, dass die ursprüngliche Beklagte nicht passivlegitimiert war. Aus dem Abrechnungsschreiben vom 22.07.2014 (Anlage K 5) geht eindeutig hervor, dass die vormalige Beklagte lediglich im Auftrag der jetzigen Beklagten gehandelt hat und selbst nicht zahlungsverpflfchtet war.

Da eine Klage gegen die vormalige Beklagte unbegründet gewesen wäre, hat der Kläger die entstandenen Kosten der vormaligen Beklagten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Und noch einmal: AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.9.2015 – 114 C 8876/14 -.

  1. RA Schwier sagt:

    Quote „Der Kläger hat die Kosten der ausgeschiedenen Beklagten zu tragen, da für den Kläger ersichtlich war, dass die ursprüngliche Beklagte nicht passivlegitimiert war. Aus dem Abrechnungsschreiben vom 22.07.2014 (Anlage K 5) geht eindeutig hervor, dass die vormalige Beklagte lediglich im Auftrag der jetzigen Beklagten gehandelt hat und selbst nicht zahlungsverpflfchtet war.“

    Man muss manchmal höllisch aufpassen, denn so ist auch bei der R+V sowie der Kravag manchmal nicht ersichtlich, wer letztlich Versicherer im konkreten Fall ist. Versicherungen firmieren mitunter ziemlich „freizügig“. Normalerweise ist dies aber ein „Nebenschauplatz und kann dann immernoch ausgemerzt werden.

  2. Zweite Chefin sagt:

    DEVK betreibt das Verwechslungsspiel ebenfalls.

  3. Kai sagt:

    Der VN, der Halter des schädigenden Fahrzeugs oder der Fahrer sind oftmals einfacher festzustellen…

  4. Iven Hanske sagt:

    In Halle bin ich auch in einer Klagewelle auf den Vertretungsquatsch reingefallen, jedoch haben hier zwei Richterinen anders entschieden, da die eine selber erst nach vielen Versuchen die Vertretungsanzeige erkannt hatte und die andere ein tolles OLG Urteil und BGH Urteil als Grundlage nahm, also wer gleiche Briefköpfe nutzt und die Verwirrung zu verantworten hat, hat auch die Kosten zu tragen oder die Rubensberichtigung zuzulassen. Leider gab es aber auch „einfache“ Richter die sagten, wenn der Anwalt zu blöd ist, so kann die Beklagte nichts dafür. Dort hatte die Beklagte, ganz mies und hinterhältig, erst nach Verjährung das Rubensargument angebracht. Ganz mies, weil hier gerechtfertigte Schadensersatzansprüche beim Geschädigten hängen blieben.

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