AG Leipzig zum Dritten: HUK-COBURG wurde am 11.9.2015 zum dritten Mal zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt (AG Leipzug Urt. vom 11.9.2015 – 106 C 9129/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute kommt auch noch das dritte Urteil des AG Leipzig zur Veröffentlichung. Wieder waren die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten worden. Wieder war die HUK-COBURG wohl nicht in der Lage, dem Unfallopfer bzw. dem Sachverständigen den abgetretenen Schadensersatz in vollständiger Höhe zu leisten. Wieder einmal musste sich die HUK-COBURG – zu Recht – anhören lassen, dass das immer wieder von ihr erwähnte Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 – 7 U 111/12 –  durch die Rechtsprechung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – hinfällig geworden ist. Wir finden daher, dass es sich bei dem Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG um eine prima Entscheidung handelt. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und auch weiterhin noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 106 C 9129/14

Verkündet am: 11.09.2015

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, v.d.d Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht B.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 am 11.09.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.08.2013 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluse:

Streitwert: bis 500,00 €

Tatbestand

Von der Ablassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 ff BGB.

Die Abtretung ist wirksam.

Die Beklagte ist unstreitig für den streitgegenstandlichen Unfall zu 100% ersatzpflichtig.

Der Schadensersatzanspruch erfasst auch den noch offenen Betrag aus der Sachverständigenrechnung vom 23.04.2013.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Ersatzpflichtig sind diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschadigten getätigt hätte.

Die Höhe des festgesetzten Grundhonorars von 369,00 € ist angemessen und nicht zu beanstanden. Eine Abrechnung anhand der Schadenshöhe ist ortsüblich.

Die in der Rechnung vom 23.04.2013 angeführten Nebenkosten sind ebenfalls angemessen.

Die Kosten für ein Lichtbild mit 2,86 Euro liegen leicht über der vom BGH gebilligten Höhe von 2,80 Euro. Dies hält das Gericht für unschädlich, da keine erhebliche Abweichung vorliegt. Zudem ist die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013, so dass auch ein Zuschlag für das Jahr 2015 zu machen ist. Dass der Sachverständige 9 Lichtbilder fertigt, liegt im Ermessen des Sachverständigen und ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zuganglich.

Hinsichtlich der Schreibgebühren hat das Amtsgericht Leipzig bereits in Entscheidung aus den Jahren 2006 und 2007 Schreibkosten in Höhe von 4,90 Euro pro Seite ausdrücklich gerichtlich gebilligt. Die Klägerseite macht Schreib- und Druckkosten von 4,86 Euro geltend. Hierbei ist nicht alleine entscheidend, was tatsächlich ein Ausdruck eines Fotos kostet, sondern der gesamte mit den Schreibkosten verbundene Aufwand. Kosten für weitere Gutachten in Höhe von 19,00 Euro werden ebenfalls als erforderlich angesehen. Es ist gerichtsbekannt, dass weitere Kopien der Gutachten gefertigt werden. Es sind insoweit sowohl der Schädiger, der Geschädigte, als auch die Versicherung zu bedienen. Die Versand-, Telefon- und Internetkostenpauschale in Höhe von 23,30 Euro wird ebenfalls als angemessen angesehen. Die Klägerin liegt damit weit unter dem Maximalwert der BVSK-Befragung von 2003 mit einem Betrag von 38,00 Euro.

Das Gericht vermag sich der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az.: 7 U 0111/12, wonach eine Erstattung von Nebenkosten, welche mehr als 25 % des Grundhonorars ausmachen, ausscheidet, nicht anzuschließen.

Dieser Rechtssprechung steht, nach Ansicht des erkennenden Gerichts, die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes entgegen. Bereits mit Urteil vom 11.02.2014 hat sich der BGH unter dem Aktenzeichen: VI ZR 225/13 dahingehend geäußert, dass bei einem Grundhonorar von 260,00 EUR, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 EUR, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 EUR, Fahrtkosten / Zeitaufwand in Höhe von 91,80 EUR (d. h. 1,80 EUR je km, max. 100,00 EUR) sowie aus dem darauf errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht in Höhe des Grundhonorars, noch in Anbetracht der Nebenkosten, zu beanstanden seien (BGH a.a.O,, Orientierungssatz Nr. 4).

Auch in seiner Entscheidung vom 22.07,2014, Az.: VI ZR 357/13, beanstandet der BGH eine Pauschalierung der Höhe der Nebenkosten.

Die, losgelöst von den Umstanden des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten, seien in Routinefallen grundsätzlich in Höhe von 100,00 EUR erforderlich, wahrend sie, soweit sie diesen Betrag übersteigen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer tragfahigen hinreichenden Grundlage (BGH a.a.O., Leitsatz Nr. 3 ).

Aus alledem folgt, dass die Klägerseite einen Anspruch auf vollständige Bezahlungder gestellten Rechnung hat.

Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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