LG Saarbrücken entscheidet korrekt zu den restlichen Reparaturkosten nach Kürzung durch eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung und ändert negatives Urteil des AG Saarlouis mit Berufungsurteil vom 23.1.2015 – 13 S 199/14 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch heute ein Berufungsurteil aus Saarbrücken zur konkreten Abrechnung eines Fahrzeugschadens vor, bei dem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit dem „Prüfbericht“ der Carexperten so richtig auf die Nase  gefallen ist. Es erstaunt schon, dass die Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken offensichtlich auch korrekte Entscheidungen treffen kann. Diese korrekte Entscheidung steht ganz  im Kontrast zu den kritikbehafteten Berufungsurteien der gleichen Kammer zu den erforderlichen Sachverständigenkosten. Besonders interessant sind die Ausführungen der sogenannten „Freymann-Kammer“ in dem nachfolgend aufgeführten Urteil zu den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten und zur Indizwirkung der Rechnung. Das, was bei der konkreten Schadensabrechnung bei einem Reparaturschaden gelten soll, soll offenbar bei den Sachverständigenkosten (siehe Berufungsurteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – ) nicht gelten? Diesen Widerspruch muss die Freymann-Kammer aber unbedingt auflösen. Eine Gegenüberstellung dieses Reparaturkosten-Urteils zu den diversen Entscheidungen über die erforderlichen restlichen Sachverständigenkosten zeigt – unseres Erachtens – eindeutig die Befangenheit der Freymann-Kammer in den Sachverständigenprozessen. Zu Recht hat die Berufungskammer des LG Saarbrücken hier in diesem Reparaturkostenfall auf das Prognose- und Werkstattrisiko hingewiesen. Das geht bekanntlich zu Lasten des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182; Imhof/Wortmann DS 2011, 149). Das, was die Berufungskammer hier im Reparaturkosten-Fall zutreffend entschieden hat, gilt auch bei den restlichen Sachverständigenkosten. Es kommt auf die Erkenntnis- und Einfussmöglichkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an. Zu einem Vergleich der einzelnen regionalen Sachverständigen ist er nicht verpflichtet. Auch gilt die Indizwirkung der berechneten Kosten nicht nur bei den Reparaturkosten, sondern auch bei den Sachverständigenkosten. Eine andere Betrachtung würde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der berechneten Kosten darstellen. Die Rechnung der Werkstatt ist identisch mit der Rechnung des Sachverständigen zu betrachten. Der Geschädigte kann, wenn kein Auswahlverschulden vorliegt, auf die Richtigkeit und Erforderlichkeit vertrauen. Dies gilt bei der Werkstatt und bei dem Sachverständigen. Lest aber selbst das Urteil der „Freymann-Kammer“ und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

13 S 199/14                                                                                           verkündet am 23.1.2015
27 C 596/13 (13)
Amtsgericht Saarlouis

LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

URTEIL

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger / Berufungskläger,

gegen

1. …
2. …

Beklagte / Berufungsbeklagte,

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 16.1.2015
durch den Präsidenten des Landgerichts …, den Richter am Landgericht … und den Richter am Landgericht …

für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 10.10.2014 – Az. 27 C 596/13 (13) – dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger weitere 1.591,91 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von weiteren 173,27 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.3.2013 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.12.2012 in … ereignet hat und für den die Beklagten einstandspflichtig sind. Dabei wurde das zum Unfallzeitpunkt zwei Jahre alte Fahrzeug Ford Focus des Klägers beschädigt. Ein am 31.12.2012 beauftragtes Schadensgutachten des Sachverständigen … kam – unter Einschluss der (teilweisen) Erneuerung des hinteren Seitenteils – zu Reparaturkosten von 3.736,43 Euro brutto zzgl. einer Wertminderung von 450,- Euro. Die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung beauftragte am 15.1.2013 ihrerseits eine Schadensbegutachtung durch den Sachverständigen … (Car Expert), der lediglich eine Instandsetzung der hinteren Seitenwand für erforderlich hielt und Reparaturkosten von 2.893,04 Euro brutto zzgl. einer Wertminderung von 350,- Euro prognostizierte.

Ab dem 25.2.2013 ließ der Kläger sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt (…) reparieren. Der Werkstatt lagen sowohl das Gutachten … als auch das Gutachten … vor. Die Reparaturkosten wurden mit 5.306,88 Euro berechnet, wobei u.a. die Kosten für einen vergeblichen Instandsetzungsversuch der Seitenwand sowie die Auswechslung der Seitenwand in Rechnung gestellt wurden. Die Zweitbeklagte hat die Reparaturkosten lediglich in Höhe von 2.893,04 Euro ausgeglichen. Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für die Berufung von Belang – den Differenzbetrag von 2.413,84 Euro geltend gemacht.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben die Auffassung vertreten, die von ihnen gezahlten Reparaturkosten deckten den unfallursächlich erforderlichen Reparaturaufwand vollständig ab.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch … restliche Reparaturkosten von 821,93 Euro zugesprochen. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten seien ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen mit lediglich 3.714,91 Euro anzusetzen. Insbesondere die Erneuerung der hinteren Seitenwand sei objektiv nicht erforderlich gewesen, was auch vom Kläger hätte berücksichtigt werden müssen, weil ihm durch das Gutachten … vor der Beauftragung der Reparatur eine günstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt worden sei. Ferner sei die Erneuerung der Stoßfängerleiste mangels erkennbarer Beschädigung nicht ersatzfähig gewesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Klageantrag hinsichtlich der Reparaturkosten nebst abgewiesenen Anwaltskosten weiter.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch Erfolg.

1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1; BGHZ 160, 377, 383 f.). Dabei wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63,182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 ff.; BGHZ 132, 373, 376). Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63, 182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.).

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f.; BGHZ 63, 182 ff.). Diese „tatsächlichen“ Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (vgl. BGHZ 63, 182 ff.; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2003, 481 ff. mwN., OLG Köln, OLGR Köln 1992, 126 f.; Kammerurteil v. 16.12.2011 – 13 S 128/11, Juris).

2. Nach diesen Erwägungen, von denen auch das Erstgericht dem Grundsatz nach ausgegangen ist, sind die hier geltend gemachten Reparaturaufwendungen des Klägers als erforderlich anzusehen.

a) Das von dem Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigen … hat eine Reparatur einschließlich der Erneuerung der linken Seitenwand aus technischer Sicht als geboten und den damit verbundenen Aufwand im Wesentlichen entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen darf, wie die Kammer bereits entschieden hat (Urt. v. 16.12.2011 aaO), ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten.

b) Das im vorliegenden Fall von der Beklagten in Auftrag gegebene Gegengutachten des Sachverständigen … vermag die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten aus der Sicht des Geschädigten hier nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar ist das Gutachten hinsichtlich der Instandsetzung der linken Seitenwand vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigt worden. Die Bewertung der mit dem Gegengutachten erhobenen Einwendungen erforderte indes erheblichen technischen Sachverstand, über den der geschädigte Laie nicht ohne weiteres verfügt (Kammerurteil v. 16.12.2011 aaO).

Vorliegend kommt hinzu, dass ausweislich der Rechnung die Werkstatt des Klägers den erfolglosen Versuch unternommen haben will, eine Instandsetzung vorzunehmen. Dass der Kläger angesichts dessen hätte erkennen können, dass nicht der Austausch, sondern lediglich die Instandsetzung zur Reparatur erforderlich gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Soweit im Übrigen der erfolglose Ausbesserungsversuch auf eine unsachgemäße Behandlung durch die Werk-statt des Klägers hinweisen mag, spiegeln die dadurch entstandenen Mehraufwendungen das sog. Werkstattrisiko wider, das gerade nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger zu tragen hat (BGHZ 63, 182 f. unter I 2 b).

c) Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen. Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGHZ 115, 364, BGHZ 63, 182, 185). Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl seiner Reparaturwerkstatt ist hier allerdings nicht feststellbar.

Insbesondere wäre der Kläger – anders als dies das Erstgericht offenbar annehmen will – nicht gehalten gewesen, nach einer von ihm behaupteten Erklärung seiner Werkstatt, die Instandsetzung des hinteren Seitenteils sei nicht ausreichend, auf der Instandsetzung zu bestehen oder notfalls eine andere Werkstatt zu konsultieren. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Zweifel an der fachlichen Qualifikation seiner Werkstatt hätte haben müssen, sind nämlich nicht erkennbar. Zum einen handelt es sich um eine autorisierte Markenwerkstatt der Fahrzeugmarke des Klägers, was für den Laien bereits für sich ein Qualitätskriterium darstellt. Zum anderen entsprach der von der Werkstatt letztlich durchgeführte Reparaturweg den Vorgaben des vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen … . Da auch insoweit keine Umstände ersichtlich sind, wonach der Kläger Zweifel an der Unabhängigkeit oder an der Qualifikation des von ihm ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen, durfte er auf die übereinstimmende Bewertung „seines“ Sachverständigen und „seiner“ Werkstatt vertrauen.

d) Soweit das Erstgericht Abzüge für die Erneuerung der Stoßfängerleiste vorgenommen hat, sind diese ebenfalls nicht gerechtfertigt. Zwar sah das Gutachten … eine entsprechende Erneuerung vor, was nach überzeugender Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen nicht erforderlich war. Dass die Werkstatt des Klägers indes eine solche Erneuerung durchgeführt hätte, ergibt sich weder aus der Rechnung der Werkstatt (s. Gutachten … S. 106) noch aus den sonstigen Umständen. Im Übrigen haben weder der Kläger noch die Beklagten dies behauptet.

e) Dem Kläger steht damit ein Anspruch auf die restlichen Reparaturkosten zu in Höhe von

Reparaturrechnung                         5.306,88 €
./. vorgerichtlich gezahlte               2.893,04 €
./. erstinstanzlich ausgeurteilte         821,93 €
.                                                         ————
Verbleibend                                       1.591,91 €.

f) Daneben kann er auf der Grundlage des auf Bl. 4 der Akte berechneten Teil des Gesamtschadens, der klagweise geltend gemacht worden ist (3.008,84 Euro) und der bis auf die Schadenspauschale (25 Euro statt 30 Euro) vollständig von den Beklagten zu ersetzen war, vorgerichtliche Anwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 3.003,84 Euro in Höhe von 359,50 € (Berechnung Bl. 4 d.A.) geltend machen, so dass abzüglich der erstinstanzlichen Ausurteilung von 186,23 € noch ein Betrag von 173,27 € zugunsten des Klägers offensteht.

III.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 ZPO, da die Zuvielforderung des Klägers insgesamt lediglich 5 Euro betrug. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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6 Antworten zu LG Saarbrücken entscheidet korrekt zu den restlichen Reparaturkosten nach Kürzung durch eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung und ändert negatives Urteil des AG Saarlouis mit Berufungsurteil vom 23.1.2015 – 13 S 199/14 – ab.

  1. Naseweis sagt:

    Hochverehrte Sachverständige,
    habt ihr den Vorsitzenden der Berufungskammer beim LG Saarbrücken, Herrn Vors. Richter am Landgericht und Präsident des LG Saarbrücken etwa geärgert, dass es so grottenfalsche Urteile im Schadensersatzrecht bei den Sachverständigenkosten absetzt, während er bei den restlichen Reparaturkosten, wie man oben lesen kann, korrekte Urteile spricht?

    Es kann keinen Unterschied machen zwischen der Rechnung der Reparaturwerkstatt und dem Sachverständigen. Bei der einen gilt das Proknoserisiko, bei der anderen das Werkstattrisiko. Beide gehen zu Lasten des Schädigers.

    Beide Rechnungen haben Indizwirkung. Es ist daher nicht verständlich, dass bei Sachverständigenrechnungen nur die „bezahlte“ Rechnung diese Indizwirkung haben soll.

    Da das umstrittene Sachverständigenkostenurteil vom 19.12.2014 datiert und das Reparaturkostenurteil jetzt vom 23.01.2015 ist, besteht also noch Hoffnung, dass sich die Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten auch nach den Gesichtspunkten aus diesem Urteil richten wird. Wer weiß?

    Auf jeden Fall zeigt das obige Urteil, dass es die Sogenannte Freymann-Kammer doch kann, ordentlich Recht zu sprechen!

    In diesem Sinne noch einen schönen Abend

  2. Karle sagt:

    @Naseweis

    „Hochverehrte Sachverständige,
    habt ihr den Vorsitzenden der Berufungskammer beim LG Saarbrücken, Herrn Vors. Richter am Landgericht und Präsident des LG Saarbrücken etwa geärgert, dass es so grottenfalsche Urteile im Schadensersatzrecht bei den Sachverständigenkosten absetzt,…“

    Der Verdacht liegt mehr als nahe. Insbesondere wenn man die „alte Rechtsprechung“ dieser Kammer mit der neueren Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten vergleicht. Die alte war nämlich entsprechend der obigen Entscheidung rechtsfehlerfrei und wurde dann plötzlich um 180 Grad gedreht. Sofern ein Gericht aus persönlicher Motivation die eigene (korrekte) Rechtsprechung nachweislich umkehrt und damit vorsätzlich Fehlurteile absetzt, handelt es sich doch um „Amtsmissbrauch“? Insbesondere wenn der Präsident die anderen korrekt urteilenden Kammern des Landgerichts durch die Einrichtung einer „Spezialkammer“ kaltstellt und damit sämtliche Fälle seiner eigenen Willkür überstellt.

  3. virus sagt:

    @ Naseweis

    „Beide Rechnungen haben Indizwirkung. Es ist daher nicht verständlich, dass bei Sachverständigenrechnungen nur die „bezahlte“ Rechnung diese Indizwirkung haben soll.“

    Oh, doch! Während die Werkstatt, wenn überhaupt den Kürzungsbetrag auf die Reparaturrechnung gegenüber dem Versicherer gerichtlich geltend macht, nimmt der Sachverständige den Schädiger (Versicherer/Halter/Fahrer) in Anspruch. Die Versicherer suchen daher nach Wegen, den Sachverständigen kaltzustellen. Mit Hilfe eines Teils des 6.. Senats, und m. E. mit mindestens einer auf Versicherungsrecht spezialisierter Anwaltskanzlei stellt man daher Recht und Gesetz kurzerhand von den Füßen auf den Kopf. Hier ein Seminar, dort ein persönliches Gespräch mit dem einen oder anderen Richter bzw. Richterin, incl. Abweisungs-Textbaustein in der Klageschrifterwiderung und dann schauen wir mal, wie der Sachverständige mit seinem Urteil „Im Namen des Volkes“ gebeugten Hauptes von Dannen zieht.

    @ „Auf jeden Fall zeigt das obige Urteil, dass es die Sogenannte Freymann-Kammer doch kann, ordentlich Recht zu sprechen!“

    Auf jeden Fall – ist m. E. auch Richter Freymann in Sachen um den Schadensersatz auf das Sachverständigen-Honorar bereits zu Beginn des Prozesses als Befangen abzulehnen.

  4. Iven Hanske sagt:

    Poker in Saarbrücken und der Geschädigte gewinnt, trotz schlechter Ausgangslage (Versicherungsschiedsrichter). Dieses hohe Risiko ist ohne Rechtsschutz reiner Selbstmord oder kann mir hier einer erklären, wenn selbst Versicherung und Gericht ein Gutachten brauchen, wie der Geschädigte die richtige Entscheidung treffen soll? Da sieht man wieder wie wichtig das erste Gutachten ist und wie die Kompetens einer Fachwerkstatt vom Versicherer geachtet und behandelt wird. Wann wird die unseriöse alltägliche Regulierung der Versicherer inkl. Ihrer Handlanger, zum Schutz der Verbraucher, unter Strafe gestellt? Ich habe hier in Halle einen Fall, da traut sich der Geschädigte nicht zu reparieren und fährt seit über 3 Jahre mit einer defekten Seitenwand rum. Mein Gutachten Ca. 5500,00 Euro, Car-expert -Versicherung Ca. 1200,00 Euro, Kostenvoranschlag von der Fachwerkstatt Ca. 5200,00 Euro und Gerichtsgutachten Ca. 5300,00 Euro und der Geschädigte hat keine Rechtsschutz. Liebe Richter es gibt, wie hier wieder bestätigt, ein Prognose- und Werstattrisiko das der Schadensverursacher zu tragen hat, so dass die gerichtliche Bestellung von Gutachtern hier eine willkürliche Rechtsbeugung (Kostenrisiko) darstellen könnte, somal Ihr selber nicht ohne Gutachter entscheidet.

  5. J.M.C. sagt:

    @virus

    “ Die Versicherer suchen daher nach Wegen, den Sachverständigen kaltzustellen. Mit Hilfe eines Teils des 6.. Senats, und m. E. mit mindestens einer auf Versicherungsrecht spezialisierter Anwaltskanzlei stellt man daher Recht und Gesetz kurzerhand von den Füßen auf den Kopf.
    Hier ein Seminar, dort ein persönliches Gespräch mit dem einen oder anderen Richter bzw. Richterin, incl. Abweisungs-Textbaustein in der Klageschrifterwiderung und dann schauen wir mal, wie der Sachverständige mit seinem Urteil „Im Namen des Volkes“ gebeugten Hauptes von Dannen zieht.“

    Das spielt sich in der Tat jeden Tag so aufs Neue ab und führt automatisch zu einer erhöhten Sensibiltät der Betroffenen/Betrogenen. aber es gibt auch noch seriöse Teile in der Gerichtsbarkeit, vor denen man den Hut ziehen muss.

    Wie von Iven Hanske angesprochen, gibt es auch ein Prognose-und Werkstattrisiko, das nicht dem Unfallopfer aufzubürden ist. Auch diesbezüglich ist in Schadenersatzprozessen um gekürzte Gutachterkosten die Erkenntnisdichte der Gerichte kritisch zu hinterfragen.

    J.M.C.

  6. Schelm sagt:

    @Karle
    Saarbrücken:
    vor 2008 gab es dort drei Berufungskammern,die für Verkehrsunfallsachen zuständig waren.
    Alle entschieden pro Geschädigtem kürzungslos,auch der Richter F.
    Dafür gibt es genügend Urteile mit seiner Unterschrift.
    Glaublich ab 2008 wurde die Geschäftsverteilung dahin geändert,dass nur noch die 13.Kammer (Vorsitz Ri.F.) für Verkehrsunfallsachen zuständig war.
    Vor 2008 hat auch Richter F. gleichlautend entschieden wie seine Kollegen in den anderen beiden Kammern.
    Nach 2008 kam dann ebenso plötzlich wie heimlich die Nebenkostendeckelung i.H.v. 100,-€ auf.
    „Ein Schelm der Böses dabei denkt“

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