AG Frankfurt am Main entscheidet zu restlichen Sachverständigenkosten, zur fiktiven Schadensabrechnung und zur Wertminderung mit teils kritisch zu betrachtendem Urteil vom 12.5.2015 – 32 C 2902/14 (83) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgeld stellen wir Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zur fiktiven Abrechnung, zur Wertminderung, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG vor. Die Begründung zu den restlichen Sachverständigenkosten erscheint uns top zu sein, während die Ausführungen zur  fiktiven Schadensabrechnung teilweise nur flop sind. Bei der merkantilen Wertminderung scheint das erkennende Gericht offenbar die letzten 40 Jahre nebst Änderungen in der Rechtsprechung verschlafen zu haben? Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                     Verkündet lt. Protokoll am:
Aktenzeichen: 31 C 2902/14 (83)                                                12.05.2015

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Allianz Versicherung vertr.d.d. Vorstand, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 und 05.03.2015 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.877,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 952,52 Euro gegenüber dem Ingenieurbüro …  freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro gegenüber Rechtsanwälte… freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am xx.06.2014 kam es auf der Hügelstraße zu einer Kollision des zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin gefahrenen Kfz der Marke VW Touran, mit dem amtlichen Kennzeichen … , und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz des Zeugen S. , mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das von der Klägerin gefahrene Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von über 196.000 km und war am 19.07.2005 erstmals zugelassen worden.

Die Beklagte hat die Haftung der Beklagten dem Grunde nach mit Schriftsatz vom 02.04.2015 unstreitig gestellt.

Nach dem Unfall beauftragte die Klägerin das Ingenieurbüro … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Nach dem Gutachten vom 12.06.2014 belaufen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 2.914,67 Euro und die Wertminderung betrage 350,00 Euro. Insoweit werden Bl. 4-8 d. A. in Bezug genommen. Die Gutachterkosten betragen laut Rechnung des Gutachters … vom 12.06.2014 (Bl. 9 d. A.) 952,52 Euro.

Die Beklagte wurde mit Email vom 17.06.2014 zur Zahlung dieser Positionen sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro aufgefordert. Auf Bl. 10-11 wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Kfz, mit dem amtlichen Kennzeichen … . Sie trägt vor, die Schäden, wie im Gutachten des Ingenieurbüros … aufgeführt, seien am klägerischen Fahrzeug auch entstanden. Die Reparatur sei schadensbedingt erforderlich. Die Beklagte habe für die Schadenspositionen zuzüglich einer Kostenpauschale von 30,00 Euro Schadensersatz zu leisten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin 3.294,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2014, sowie 492,54 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, hilfsweise die Klägerin insoweit freizustellen sowie die Klägerin in Höhe von 952,52 Euro vorgerichtlicher Sachverständigenkosten gegenüber dem Ing-Büro… freizustellen.

Die Beklagte beanträgt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt von unfallbedingt erforderlich seien Reparaturkosten allenfalls in Höhe von 2.172,99 Euro. Von den Ersatzteilkosten seien 125,24 Euro und 76,62 Euro Lackmaterialkosten abzuziehen, da die Ersatzteilposition „Schutzleiste V M, Spoiler“ anhand der Lichtbilder nicht nachvollziehbar sei. Die Lackierkosten für die Stoßfängerverkleidung seien um 61,29 Euro zu hoch. Auch seien UPE-Aufschläge in Höhe von 66,82 Euro in Abzug zu bringen. Zudem seien bei fiktiver Abrechnung die Kosten insoweit zu reduzieren, als wenn die Reparatur in einer freien, nicht markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt würde. Die Klägerin müsse sich auf die Werkstatt … in Hanau, die sich in ca. 24 km Entfernung von der Klägerin fände, verweisen lassen. Bei dieser Werkstatt sei sichergestellt, dass der Qualitätsstandard regelmäßig durch einen Verband oder einen Zertifizierungsstelle überprüft werde, ausschließlich Originalersatzteile sowie auf Karosserie- und Lackierarbeiten eine zweijährige Garantie gewähre. Die Beklagte trägt weiter vor, die Sachverständigenkosten seien überhöht. Angemessen sei allenfalls ein Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 527,50 Euro.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.877,85 Euro sowie ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 952,52 Euro zu. Die Ansprüche ergeben sich aus §§ 7, 18, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 2.847,85 Euro.

a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO) davon überzeugt, dass die Klägerin Eigentümerin des Kfz der Marke VW Touran, mit dem amtlichen Kennzeichen … ist, zumal die Eigentümerstellung der Klägerin bereits gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet wird, da die Klägerin das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt in unmittelbarem Besitz gehabt hat. Die Klägerin hat auch das Sachverständigengutachten beim Ingenieurbüro … in Auftrag gegeben, was für ihre Eigentümerstellung spricht.

b)

Der Anspruch besteht der Höhe nach nicht in dem vollen, geltend gemachten Umfang.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger wegen der Beschädigung einer Sache statt deren Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der erforderliche Geldbetrag umfasst dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 12). Für die Frage, welche Kosten für die Wiederherstellung eines beschädigten Kfz erforderlich sind, darf sich der Geschädigte grundsätzlich auf ein hierzu erstattetes Sachverständigengutachten berufen.

Danach kann die Klägerin ausgehend vom Reparaturaufwand laut Gutachten des Ingenieurbüros … vom 12.06.2014 in Höhe netto 2.914,67 Euro Zahlung nur in Höhe von 2.847,85 Euro von der Beklagten verlangen. Von der fiktiven Reparaturkostenabrechnung sind die der Höhe nach unstreitigen UPE-Aufschläge in Höhe von insgesamt 66,82 Euro abzuziehen, da diese vorliegend nicht zu erstatten sind.

Die Frage, ob UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung überhaupt ersatzfähig sind, ist zwar umstritten (vgl. hierzu: Bürmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, BGB § 249, Rn. 104). Solche Aufschläge sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung nach der hier vertretenen Auffassung aber dann ersatzfähig, wenn sie ortsüblich sind und es auf dem regionalen Markt keine markengebundenen Werkstätten gibt, die keine derartigen Aufschläge berechnen. Vorliegend hat die Klägerin – trotz des entsprechenden Vortrages durch die Beklagtenseite in der Klageerwiderung – die Voraussetzungen schon nicht dargetan.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die weiteren Reparaturkosten aus dem Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros … nicht für erforderlich halten durfte, wurden indes nicht dargetan.

c)

Die Klägerin muss sich im vorliegenden Fall nicht auf die von der Beklagten angegebene, freie und markenungebundene Werkstatt verweisen lassen.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger wegen der Beschädigung einer Sache statt deren Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der erforderliche Geldbetrag umfasst dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 12). Dies bedeutet nicht nur, dass der Geschädigte bei fiktiver Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt als üblich ermittelt hat, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen gerecht zu werden (vgl. BGH NZV 2003, 372, 373). Er darf vielmehr fiktiv die Reparaturkosten ersetzt verlangen, wie sie in einer markengebundenen, regionalen Fachwerkstatt anfallen würden und muss sich damit grundsätzlich nicht auf die möglicherweise günstigeren Preise freier Werkstätten verweisen lassen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 24) und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die Reparatur durchgeführt wird oder nicht (Vgl. BGH SVR 2013, 266 m.w.N.). Jedoch muss sich der Geschädigte vom Schädiger im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB dann auf eine günstigere, auch nicht markengebundene Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und im ggf. beweist, dass die konkrete Reparatur dort gleichwertig sowie mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, soweit der Geschädigte wiederum nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Reparatur in einer markenungebundenen Werkstatt für ihn nicht unzumutbar ist (vgl. BGH NZV 2014, 161; BGH SVR 2013, 266; BGH NJW 2010, 2725, 2726). Gleichwertig ist eine Reparatur in einer „freien“ Werkstatt u.a. nur dann, wenn sie vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht (vgl. BGH r+s 2013, 358 m. w. N.). Als Kriterien für den Qualitätsstandard gelten u.a. die Zertifizierung, die Verwendung von Originalersatzteilen und die Übernahme gleichwertiger Garantien (vgl. BGH NZV 2010, 445, 446).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin durch Vorlage des Sachverständigengutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 12.06.2014 substantiiert vorgetragen, dass zur Schadensbeseitigung Reparaturkosten in Höhe von netto 2.914,67 Euro anfallen würden. Die Klägerin muss sich im vorliegenden Fall nicht unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB auf die markenungebundene Werkstatt … in Hanau und deren günstigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen. Denn die Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Reparatur dort gegenüber einer markengebundenen Werkstatt gleichwertig wäre. Der Beklagtenvortrag, wonach sichergestellt sei, dass der Qualitätsstandard regelmäßig durch einen Verband oder einen Zertifizierungsstelle überprüft werde, ausschließlich Originalersatzteile sowie auf Karosserie- und Lackierarbeiten eine zweijährige Garantie gewähre, ist im Hinblick auf die oben dargestellten Grundsätze nicht ausreichend, zumal durch diesen Vortrag bereits weder dargetan ist, dass die Garantieübernahme in zeitlicher Hinsicht der Garantieübernahme durch eine Markenwerkstatt entspricht, noch inwieweit die Werkstatt … in Hanau regelmäßig durch unabhängige Prüforganisationen kontrolliert wurde und wird, zumal weder zu vergangenen konkreten Kontrollen noch zu deren Ergebnissen vorgetragen wurde.

2.

Die Klägerin kann von der Beklagten zudem eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro verlangen, die nach freier Überzeugung des Gerichts (§ 287 ZPO) angemessen ist.

3.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.06.2014 unter Fristsetzung zum 07.07.2014 zur Zahlung aufgefordert.

3.

Der merkantile Minderwert in Höhe von 350,00 Euro stellt im vorliegenden Fall indes keinen ersatzfähigen Schaden dar. Maßgeblich für die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts ist § 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Danach ist ein merkantiler Minderwert dann ersatzfähig, wenn die vom einem Unfall beschädigte Sache trotz ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr geringer bewertet wird als eine unfallfreie Sache (Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 14). Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet (Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Freistellunganspruch hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von 952,52 Euro gegenüber dem Ingenieurbüro … .

Der Anspruch auf Freistellung ergibt sich aus §§ 249 BGB. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte eine Freistellung von den Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur insoweit verlangen, wie die Sachverständigenkosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten als zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wähfen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand als erforderlich erscheint, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Daraus folgt, dass der Geschädigte vor Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BGH, NZV 2014, 445, 447).

Nach diesen Maßstäben sind die vorliegend in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt brutto 952,52 Euro nicht überhöht.

Die Klägerin hat ihrer ihr im Rahmen von § 249 BGB zukommenden Darlegungslast durch die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen genüge getan. Denn diese indiziert mit der zugrunde liegenden Preisvereinbarung die Höhe des erforderlichen Betrages für die Gutachtenerstattung (vgl. BGH, NZV 2014, 445, 447). Danach genügt ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Kosten nicht mehr (vgl. auch: BGH, Urteil vom 11.02.2014 – Az.: VI ZR 225/13, Rz. 8). Soweit die Beklagte vorträgt, die Gutachterkosten seien zu hoch, dringt sie hiermit nicht durch. Denn nach der Rechtsprechung des BGH sind Gutachterkosten nur dann nicht als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, soweit der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – Az.: VI ZR 225/13, Rz. 10). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Grundhonorars des Gutachters nicht der Fall, zumal der pauschale prozentuale Ansatz von unter 25 Prozent der voraussichtlichen Netto-Reparaturkosten nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urteil vom 31.03.2011 – Az.: 2-24 S 224/10) weder im Hinblick auf die Berechnungsmethode noch hinsichtlich der Höhe den Rahmen dessen verlässt, was als angemessen zu bezeichnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass das Honorar überhöht gewesen sei, hat die Beklagte bereits nicht dargelegt. Soweit die Beklagte einwendet, die als Nebenkosten durch den Sachverständigen abgerechneten Schreibkosten, EDV-Kosten seien nicht gesondert abrechnungsfähig und die Ausdruck-, Bild-, Telefon- und Fahrtkosten seien überhöht, sind die Kosten nach den dargestellten Grundsätzen ebenfalls als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, zumal sie sich im Rahmen dessen bewegen, was Gegenstand der Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen war. Zwar hat die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – Az.: VI ZR 225/13, Rz. 11) die Möglichkeit darzutun, dass der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen hinsichtlich der vereinbarten Höhe der Nebenkosten gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen hat. Eine solche Darlegung ist der Beklagten nicht gelungen, zumal der Vortrag, die Kosten seien zu hoch, hierfür nicht ausreicht.

III.

Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber ihrem späteren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 Euro zu. Ein Zahlungsanspruch scheidet aus, da weder dargetan wurde, dass die Klägerin die Kosten bereits gezahlt hat. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 250 BGB wurde nicht vorgetragen.

Der Freistellungsanspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 7, 18, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 115 Abs. IS. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB. Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts können als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zum Schaden im Sinne von § 249 BGB gehören, soweit der Auftraggeber die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur: BGH NJW 2006, 1065 m. w. N.). Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung der späteren Prozessbevollmächtigten die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der vorgerichtlichen Beratung und Geltendmachung der Ansprüche für erforderlich und zweckmäßig halten.

III.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Urteilsliste “fiktive Abrechung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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12 Antworten zu AG Frankfurt am Main entscheidet zu restlichen Sachverständigenkosten, zur fiktiven Schadensabrechnung und zur Wertminderung mit teils kritisch zu betrachtendem Urteil vom 12.5.2015 – 32 C 2902/14 (83) -.

  1. Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo,
    Willi Wacker
    die Sache mit der Wertminderung ist gar nicht so aufregend, wie man vielleicht annehmen möchte.
    Diese seinerzeit quasi aus dem Nichts propagierten Grenzen, sprich Alter und Lauleistung, sind nach wie vor noch in den Köpfen vieler Juristen. Der Markt für Gebrauchtfahrzeuge sieht jedoch völlig anders aus, als man vielleicht auf dem ersten Blick annehmen möchte. Ein Fahrzeug mit einem Alter von mehr als 5 Jahren und/oder einer Laufleistung von mehr als 100000 km kann noch einen erheblichen Marktwert besitzen. Solche seinerzeit im Gespräch gewesenen Grenzen würden ja zu dem Schluss führen müssen, dass sich bei Überschreitung dieser Grenzen in der Anschauung der Gebrauchtwagenmarkteilnehmer die Fage der Merkantilen Wertminderung erledigt hätte. Das Gegenteil ist jedoch seit Jahrzehnten zu beobachten, denn allein schon die Offenbarungspflicht ist unabhängig vom Baujahr und der Laufleistung. Wird dann auch noch ein zu bewertendes Unfallfahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt gehandelt, besteht fast immer die Gefahr einer Wertminderung, weil allein der Begriff „Unfallfahrzeug“ andere Wertvorstellungen – zumindest bei Gebrauchtwageninteressenten – auslöst. Wenn man dann außerdem eine vollständige und fachgerechte Reparatur unterstellt, wovon regelmäßig auszugehen ist, ist auch das kein Kriterium für eine nicht mehr existente Wertminderung. Selbst in Schätzungen nach DAT und Schwacke wird bei älteren Fahrzeugen übrigens die Eintrittsmöglichkeit einer Merkantilen Wertminderung keineswegs negiert, worauf ich schon vor mehr als 4 Jahrzehnten mehrfach hingewiesen habe. Als aktuell und modern deklarierte „Berechnungsmethoden“ mit vorgebender und schematisierter Charakteristik ergeben insoweit keine anderen Bewertungsmaßstäbe.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus B o c h u m

    Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. Werner H. sagt:

    Dass das Argument mit dem Alter und mit der Laufleistung in letzter Konsequenz nicht richtig sein kann, zeigen Unfälle mit Oldtimern. Nach der obigen Rechtsprechung gäbe es bei Oldtimern daher nie eine merkantile Wertminderung, da diese Fahrzeuge mindestens mehr als 25 Jahre gelaufen sind. Dass das nicht richtig ist, dürfte auf der Hand liegen.

  3. SV Wehpke sagt:

    Sehr geehrter Herr Rasche, ich bitte um Erläuterung, denn ich habe es wirklich nicht verstanden.
    …“Als aktuell und modern deklarierte „Berechnungsmethoden“ mit vorgebender und schematisierter Charakteristik ergeben insoweit keine anderen Bewertungsmaßstäbe.“ ???

    Wehpke Berlin

  4. Hirnbeiss sagt:

    @Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Harald Rasche says:
    9. Februar 2016 at 18:54
    …..die Sache mit der Wertminderung ist gar nicht so aufregend, wie man vielleicht annehmen möchte.
    Diese seinerzeit quasi aus dem Nichts propagierten Grenzen, sprich Alter und Lauleistung, sind nach wie vor noch in den Köpfen vieler Juristen. Der Markt für Gebrauchtfahrzeuge sieht jedoch völlig anders aus,……..“

    so ist es Herr Rasche,
    solange man Wandlungs-Klagen erfolgreich durchsetzen kann (auch bei Fahrzeugen über 5 Jahre und mehr als 100.000 km Fahrleistung) wegen nicht zugesicherter Eigenschaften (Unfallfreiheit) und so etwas auch noch strafrechtlich (arglistische Täuschung) relevant ist, muss es auch zwingend eine Kausalität zur merkantilen Wertminderung dieser Fahrzeuge geben!
    Hier zeigt sich doch klar und unwiderlegbar, wie die in den Käuferschichten festgefahrene Abneigung gegen Unfallfahrzeuge, dazu führt, um Wandlungen zu erreichen, welche auch die Gerichte per Urteil, „hier wurde ein minderwertiges Fahrzeug verkauft“ bestätigen.
    Ein nicht angegebener Vorschaden führt also oft zu einer Rückabwicklung des Kaufes.
    Man kann aber nicht unbedingt erwarten dass alle Richter Zusammenhänge erkennen, welche solch widersprüchliche Entscheidungen förmlich verbieten.

  5. Klaus sagt:

    Da behauptete doch DEKRA oft im Auftrag der Versicherung sinngemäß, der M.M. sei übersetzt und nach sachverständiger Beurteilung sei die Hälfte des übersetzten Betrages ausreichend und angemessen. Ja, Sachverständige sehen die Minderwertproblematik oft duch die rosarote Sachverständigenbrille und da gibt es ja nun die sog. Marktrelevanz-/Faktorenmethode, mit der man so klassisch Minderwerte kleinrechnen kann. Soll übrigens auch aus dem Hause DEKRA sein. Einige Versicherungen beziehen sich darauf, legen aber regelmäßig die Berechnung zu dieser Formel nicht vor. Vielleicht zu kompliziert ? Oder will man nicht offen legen, was man an variablen Größen ggf. eklatant geändert hat ? Das ist für den Kfz.-Sachverständigen noch ein dankbares Aufgabengebiet.-

    Klaus

  6. Wertminderungsspezialist sagt:

    @ Klaus
    „Das ist für den Kfz.-Sachverständigen noch ein dankbares Aufgabengebiet.-“

    Hi,
    Klaus wir arbeiten bereits eifrig und erfolgreich daran.
    Leider ist den meisten Kollegen eine rechenbare Formel lieber, weil sie mangels Marktkenntnis lieber ihre Kunden besch….., aber dafür nicht mit den Versicherungen kollidieren.
    Anbei eine von HTS gefertigte Stellungnahme, trefflich beschrieben über das Machwerk MFM.

    Schreiben an
    Stellungnahme zur merkantilen Wertminderung

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    die in meinem Gutachten Nr. …………………. vom 00.00.2015 bemessene Wertminderung in Höhe von € ……. ist ein dem realistischen Fahrzeugmarkt angepasster und geschätzter Betrag, welcher zwar geschätzt aber nach der langjährigen Studie HTS* nachvollziehbar bemessen wurde. Dies in meinem Gutachten, Seite …. und ….. nachzulesen.
    Diese Wertminderung wurde auch von einem qualifizierten Kfz.-Sachverständigen, welcher sich seit Jahrzehnten mit Wertminderungen aller Art auseinandersetzt bestätigt.
    Es kann nicht sein, dass hier in einem unsubstantiierten Anschreiben 3/5 des Wertminderungsbetrages in Abzug gebracht werden, mit dem Verweis auf die angeblich praxistaugliche und zeitgemäße Rechenmethode Marktrelevanz und Faktorenmethode, was sie aber nicht ansatzweise, also keineswegs ist.

    Es mag durchaus sein, dass dieses erneut von interessierter Seite in Auftrag gegebene Rechenwerk so einen Betrag auswirft. D. h. aber keineswegs, dass dieser Betrag richtig ist.
    Abgesehen davon kann so eine Berechnung nach einer Rechenformel jeder erstellen, der die Grundrechnungsarten in Mathematik erlernt hat. Der Unterzeichner wird wie vor darauf bestehen, dass seine marktgerecht geschätzte Wertminderung Bestand hat.
    Aus folgenden Gründen:
    Betrachtet man das gelbe Büchlein mit dem Titel “Der merkantile Minderwert in der Praxis“ und setzt den Inhalt auch um, so könnten selbst die Sachbearbeiter der Allianz Versicherung erkennen, dass diese Rechenmethode gar nichts bestätigen kann.

    So stellt sich gleich anfangs die Frage, wie kommen einfache Sachbearbeiter dazu, ein in Auftrag gegebenes Rechenwerk praxistauglich und zeitgemäß zu bezeichnen und auch davon die Ergebnisse als endlich zu nennen?
    Der merkantile Mindert in der Praxis“
    Was sagt der Titel aus?
    Was stellt sich der Leser darunter vor?
    Wie sehen Rechtsanwälte im Verkehrsrecht diese angeblich neue Methode?
    Soll den Kfz.-Sachverständigen tatsächlich, wie bei all den anderen Rechenmethoden einsuggeriert werden, dass dies nun eine praxisgerechte Wertminderungsberechnungsmethode ist?
    Sind die Auftraggeber dieses, ich nenne es mal MFM-Wertminderungsmanipulators, der Meinung, dass man die Kfz.-Sachverständigen weiter so täuschen kann wie bisher?

    Wie nicht anders zu erwarten, wurde wieder eine kreative Abhandlung von ein paar Autoren verfasst, welche mit ihren angeblichen Fachwissen für die nun niedrigsten Ergebnisse aller bisher bekannten Wertminderungsmethoden verantwortlich sind. Diese Ergebnisse sind vom tatsächlichen Fahrzeugmarkt losgelöst, die Realität vortäuschend, m.E. vorgeplant.

    Textlich ordentlich gestaltet und mit juristischen Fundstellen unterlegt, wirkt dieses Büchlein auf den ersten Blick, wie eine von Fachleuten, dem tatsächlichen Markt entsprechende Abhandlung aus der Praxis.
    Wenn der qualifizierte Sachverständige aber einige Rechenbeispiele nachvollzieht und will diese am tatsächlichen Markt umsetzen, wird er sofort, vorausgesetzt er kennt den Markt, feststellen, dass die Rechenergebnisse nicht annähernd dem tatsächlichen und realistischen Markt entsprechen.

    Es ist nun so, dass zu den nahezu 20 bekannten Rechenmodellen, welche sich in Bandbreiten von 400 % und mehr bewegen, eine weitere Rechenmethode veröffentlicht wurde, welche garantiert die niedrigsten und marktwidrigsten Ergebnisse hervorbringt.
    Als qualifizierter , marktorientierter Kfz.-Sachverständiger könnte man meinen, dass alle viel zu niedrig gerechneten „DEKRA-Ergebnisse“, welche diese Organisation für ihre Auftraggeber von der Versicherungswirtschaft weisungsgemäß ermittelt, bzw. errechnet haben, als Basis der nun dem Schadenmanagement anzupassenden Wertminderungsbeträge zusammengefasst wurden, man nach unten korrigiert und eine passende Rechenformel dazu erstellt hat.
    Das Erstellen so einer Rechenformel erfordert nur etwas Zeit und eine Vorgabe wie hoch eine merkantile Wertminderung maximal sein darf.
    Wenn Laien oder Juristen oder auch das Gericht, bisher der Meinung waren, dass solche Rechenformeln einer tatsächlichen Marktstudie entsprechen, befinden sie sich hier im Irrtum.
    Eine Rechenformel, die angeblich praxisgerecht nach den marktrelevanten Faktoren eine marktkonforme Wertminderung als Ergebnis bringt, gibt es nicht und kann es auch nicht geben.
    Diese erneue Berechnungsmethode ist wie anhand der Grafiken, welche von qualifizierten Sachverständigen erstellt wurden, als niedriger einzustufen, als die ca. 20 bekannten Methoden von insgesamt 40.
    Aus Sachverständiger Sicht wurde die MFM dem Schadenmanagement der Versicherungen wunschgemäß angepasst und soll etwas völlig anderes vorgeben als in Wirklichkeit, nämlich einen realistisch ermittelten merkantilen Minderwert, was aber nicht möglich ist, wie Fachleute bestätigen.
    Betrachtet man den Inhalt vom Heft „ MFM“, ich nenne es mal „Wertminderungsmanipulator“, kann man schon im Vorwort lesen, ich zitiere:
    „In der Schadensregulierung werden heute viele Berechnungsmethoden angewendet um die Schadenposition des merkantilen Minderwertes zu ermittelt. Oft wird dabei suggeriert, der über wenige einfache Kenngrößen errechnete Betrag sei die tatsächlich am Markt für das konkrete Fahrzeug eingetretene Wertminderung. Die Wertminderung ist aber immer unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen im Einzelfall zu beurteilen“.
    Mit dem vorliegendem Werk, dass nach intensiven Marktrecherchen und Beobachtungen und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung entstanden ist, wird erstmals eine Wertminderungsmethode vorgestellt, die die marktrelevanten Kriterien im erforderlichen Umfang in die Ermittlung einfließen lässt.
    „Trotz intensiver Marktbeobachtung ist jedoch festzustellen, dass auch die vorgestellte Ermittlungsmethode zur Wertminderung kurzfristige Marktschwankungen und regionale Besonderheiten nicht berücksichtigen kann, so dass für eine genaue Feststellung der Höhe im konkreten Fall nach wie vor ein Abgleich dem realen Marktverhalten durch einen Sachverständigen erforderlich ist“.

    Das was dieses Vorwort bereits aussagt, verbietet bereits einen unsubstantiierten Abzug der Wertminderung durch irgendwelche Sachbearbeiter.

    Da wurde das erkannt, was unser Fachgremium seit ca. 20 Jahren weis und praktiziert, es wird bei jeder und ausnahmslos jeder Berechnungsmethode etwas suggeriert was gar keinen Bezug zum tatsächlichen Markt hat.

    Damit wird auch bestätigt, dass mit der veralteten Methode Halbgewachs (DEKRA) keine marktgerechte Wertminderung erfolgte und auch nicht erfolgen konnte. Es wurde also nur etwas einsuggeriert mit dem Ergebnis, dass in der Vergangenheit zigtausende Geschädigte mit zu niedrigen Wertminderungsbeträgen übervorteilt wurden.

    Und nun soll diese neue MFM die nicht anderes ist als ein Wertminderungsmanipulator, wie ich es nenne, mit marktfremden Begrenzerfaktoren bestückt, die richtige Methode sein? Wohl Kaum.

    Weiter wird noch sehr einschneidendes im Vorwort dargestellt :

    „Trotz intensiver Marktbeobachtung ist jedoch festzustellen, dass auch die vorgestellte Ermittlungsmethode zur Wertminderung kurzfristige Marktschwankungen und regionale Besonderheiten nicht berücksichtigen kann, so dass für eine genaue Feststellung der Höhe im konkreten Fall nach wie vor ein Abgleich dem realen Marktverhalten durch einen Sachverständigen erforderlich ist“.

    Lesen das Sachbearbeiter der Allianz Versicherung nicht oder berufen sie nur auf etwas was sie selbst nicht verstehen.?

    Was die juristischen Anmerkungen und Fußnoten betrifft, sei klargestellt, dass viele Urteile welche über eine merkantile Wertminderung gesprochen wurden, anhand falscher Rechenformeln von den Gerichtssachverständigen, welche sich durch diese Formeln, ohne eigene Sachkunde (Marktübersicht) manipulieren ließen, entstanden sind.

    Dabei ist die Grundsatz Entscheidung des BGH vom…03.10.61…unbedingt von SV und Juristen zu beachten.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 03.10.1961 = BGHZ 35,396 = BGH NJW 1961, 2253 = VersR 1961, 1043 die Rechtslage für die Entstehung der merkantilen Wertminderung festgestellt.

    Zur Definition führt der Bundesgerichtshof aus, dass die merkantile Wertminderung ein Schaden ist, der sofort eintritt und der die Vermögenslage des Geschädigten sofort nachteilig beeinflusst.

    Bis zu dieser klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes war die nun aufgegebene Auffassung vertreten worden, die Eigenschaft der merkantilen Wertminderung bestehe darin, mit dem weiteren Gebrauch des Fahrzeugs parallel zu seinem Wert in sich abzusinken, und sich auf den Wert 0 zu reduzieren, wenn der Wagen bis zur Schrottreife im Besitz des ursprünglichen Eigentümers verbleibt.

    In seiner Entscheidung erhebt der Bundesgerichtshof die Verkehrsanschauung und den Handelsbrauch zu den wesentlichen Kriterien für die Entstehung und für die Bemessung des merkantilen Minderwerts.
    Der Bundesgerichtshof spricht von dem „Odium eines Unfallwagens“.

    Da die Höhe der merkantilen Wertminderung eines vollständig reparierten gebrauchten Kraftfahrzeuges im Wesentlichen nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes von der Verkehrsanschauung der künftigen Käufer solcher Fahrzeuge und vom Handelsbrauch abhängt, muss jede Berechnungsmethode / Berechnungsformel, die eine merkantile Wertminderung der Höhe nach ermitteln soll, von vorneherein versagen.

    Um die Verkehrsanschauung und den Handelsbrauch zu kennen und richtig umzusetzen, müssen Marktstudien sowohl auf Seiten der Erwerber gebrauchter und neuer Kraftfahrzeuge als auch auf Seiten der Verkäufer gebrauchter und neuer Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.

    Die merkantile Wertminderung resultiert damit im Ergebnis aus den marktbildenden Erfahrungswerten, dass auch vollständig fachgerecht reparierte Unfallfahrzeuge im Fall ihres späteren Verkaufs oder ihrer anderweitigen Bewertung beziehungsweise Verwertung geringwertiger eingeschätzt werden als ansonsten gleichwertige Fahrzeuge, die bis zum Verkauf unfallfrei genutzt worden sind.

    Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs ist dem Eigentümer auch dann zu erstatten, wenn er das Kraftfahrzeug weiter benutzt (BGH Urteil vom 03.10.1961 –VI ZR 238/60 (Stuttgart)).

    Daraus folgt:

    Es steht fest, dass ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen, trotz
    vollständiger und fachgerechter Behebung der technischen Schäden im Verkehr allgemein geringer bewertet wird als ein unfallfrei gefahrener Wagen.

    Diese Wertdifferenz stellt, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 27, 181, 184 = NJW 58, 1085 näher ausgeführt hat, einen echten Schaden des betroffenen Eigentümers dar.

    Da der Geschädigte wirtschaftlich so gestellt werden muss, als wenn er sich noch im Besitz der unbeschädigten Sache befände, hat das Schadensrecht dieser Minderbewertung des Verkehrs Rechnung zu tragen.

    „Billigt man es, dass der Eigentümer des Wagens den Schadensersatzanspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwertes dadurch realisieren darf, dass er sich einen neuen oder einen unfallfrei gefahrenen Gebrauchtwagen kauft, so ist nicht einzusehen, dass der Entschluss des Eigentümers, den weniger wertvollen Wagen weiter zu benutzen, zu einer Entlastung des Schädigers führen soll (so der BGH im Urteil vom 03.10.1961, a. a. O.).“

    Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofes verdeutlichen anschaulich das Wesen der merkantilen Wertminderung und belegen, dass die Wertminderung weder davon abhängt, wie der Geschädigte disponiert, noch davon abhängt, welche Qualität Reparaturmethoden heutzutage erreicht haben.

    Auf der Seite 11 der MFM spricht man von einer zeitgemäßen Methode, die mit rechnerischer Unterstützung, welche die rechtlichen, als auch die technischen Gegebenheit berücksichtigt.

    Hier stellt sich allerdings sofort die Frage, werden wieder technische Gegebenheiten, wie Schraubarbeiten und leichte Lackierarbeiten ausgeschlossen von einer merkantilen Wertminderung, obwohl das dem Markt fremd ist und der Geschädigte eine Wertminderung erwartet, weil er beim Verkauf dadurch finanzielle Nachteile hat?

    Auf der Seite 12ff der MFM,
    wird beschrieben, wie sich der merkantile Minderwert entwickelt hat und welche Methode als brauchbare Bewertung der BGH erwähnt hat.

    Sehr interessant ist, dass der BHG 1979 die Bemessung der merkantilen Wertminderung nach festen Methoden als rechtsfehlerhaft gesehen hat.

    Es mag durchaus sein, dass der BGH als brauchbare Bewertung zum einen die Studie Ruhrkopf/Sahm benannt hat und zum anderen die Rechenformel Halbgewachs nicht richtig durchschaut hat.

    Man kann aber sicher sein, dass der BGH nicht so darüber gesprochen hätte, wenn es damals schon kritische Sachverständige gegeben hätte, welche solche kreierte Rechenformel kritisiert hätten.

    Zur Seite 22, Absatz 2 / MFM

    Hier ist es sehr interessant, einen erheblichen Schaden richtig zu definieren.
    Jene 85 % der Kfz.-Sachverständigen, welche ständig und weisungsgebunden für die Versicherungswirtschaft arbeiten, behaupten immer wieder, dass die Unfallschäden, sofern sie im mittleren Bereich liegen, kaum oder nicht wertminderungsrelevant seien.

    Diese Aussagen sind unter unabhängigen Kollegen bekannt und sind aus vorher benannten Gründen nicht ernst zu nehmen.

    1991 hat Hörl schon darauf ausreichend und verständlich kommentiert

    Ein Schaden ist dann „erheblich“, wenn der Käufer in marktüblicher Weise beim Kauf des nachweislich von einer Unfallschädigung betroffenen Kfz seine Preisreduzierung gegenüber einem unbeschädigten Fahrzeug durchsetzen kann“. (Hörl, ZfS 1991, 146)

    Als Leitsatz sind die Mitglieder die Fachgremiums für Wertminderungsfragen nach der Studie HTS deshalb geneigt zu behaupten, dass ein offenbarungspflichtiger Schaden grundsätzlich Wertminderungserwartungen bei den Geschädigten und auch bei den Händlern auslöst. Damit dürfte der Unsicherheitsfaktor „erheblicher Schaden“ auch hinreichend definiert sein.

    Zu Seite 27 3-5 /MFM

    Auch wenn so mancher Kollege bereits geneigt war, die Mehrwertsteuer bei der merkantilen Wertminderung mit einzubeziehen, ist die Aussage in der MFM falsch. Die Mehrwertsteuer im Steuergesetz ist bei einer merkantilen Wertminderung nicht anwendbar. Das heißt richtig angewendet ist der merkantile Minderwert dem Nettofahrzeugwert anzurechnen. Als Verhandlungsgrundlage dient unter Geschäftsleuten in der Regel immer der Nettopreis. Kein Vorsteuerabzugsberechtigter wird in Bruttopreisen verhandeln.

    Zu Seite 39, 5-1-3/MFM

    Dort heißt es im dritten Absatz, ich zitiere:

    „Grundsätzlich kann ein Minderwert nur im Endstadium berücksichtigt werden, d. h. beim Verkauf an den Endverbraucher. Dieser Wert ist entsprechend zu korrigieren, je nachdem, ob es sich um eine Wertermittlung zwischen Hersteller und Transporteur, Hersteller und Händler, bzw. Händler und Endverbraucher handelt.“

    Was sagt dieser Satz für den SV aus?
    Nichts anderes, dass je nach Verhandlungsgeschick der Marktteilnehmer eine merkantile Wertminderung festgelegt werden soll und nicht nach dem Wertverlust am Fahrzeug. Solche Widersprüche sind aus Sachverständiger Sicht nicht hinnehmbar.
    Sarkastisch gesehen könnte man auch sagen, “der Schaden wird nicht angegeben, deshalb fällt auch keine merkantile Wertminderung an.

    Zu Seite 39, 5.2.1.Leasingrückläufer /MFM

    Unter Anderem wird hier eine Behauptung aufgestellt, ich zitiere:

    „Als Faustformel kann man davon ausgehen, dass ein ordnungsgemäß repariertes Fahrzeug nach 4 Jahren seinen Makel als Unfallwagen verloren hat. Dies bedeutet z. B. im Fall des Leasingfahrzeuges, welches 2 Jahre nach dem Hagelereignis zurückgegen wird, dass nur noch 50 % der ursprünglichen Wertminderung vorhanden sind. Bei der Höhe der Wertminderung ist zu berücksichtigen, auf welche Art und Weise die Instandsetzung erfolgt ist.“

    Das muss man sich unter folgenden Überlegungen auf der Zunge zergehen lassen.

    Ein neues Fahrzeug hat einen Unfallschaden und 4 Jahre später ist die Wertminderung, welche dieses Fahrzeug erlitten hat, mit 0 anzusehen.
    Welche Fehleinschätzung ist das denn?
    Warum wird wohl in der Schwacke Liste sowie in der DAT-Bewertungskette, welche über 10 Jahre Fahrzeugnotierungen beinhalten, auch für ein 10 Jahre altes Fahrzeug die Unfallfreiheit bei der entsprechenden Bewertung vorausgesetzt?

    Es widerspricht sich doch in eklatanter Weise, was die 4 Autoren hier vermitteln wollen, dass sich das Odium eines Unfallschadens auf 0 verringert.

    Das würde auch bedeuten, wenn so ein Fahrzeug nach 4 ½ Jahren wieder einen Unfall erleidet, dass man eine Berechnung der merkantilen Wertminderung unter Berücksichtigung eines Erstschadens vornehmen dürfte.
    Anlässlich dieser ständigen Widersprüche in der textlichen Gestaltung der Berechnungsmethode MFM, erlauben wir uns als spezialisierte Wertminderungssachverständige, der MFM- Methode das Prädikat „unbrauchbar“ zu verleihen.

    Theorie und angebliche Praxisnähe lassen sich nicht immer mit tatsächlichen Marktgeschehen verbinden.
    Zu Seite 41, Absatz 3./ MFM

    Hier werden wahre Worte gesprochen, welche aber nicht die geistige Einstellung bzw. das Ergebnis dieser Rechenformel MFM wiedergeben.
    Ich zitiere:

    „ Ein Blick in Rechtsprechung und Literatur zeigt zunächst, dass der Minderwert nicht exakt nach Liste berechnet werden kann, da stets auf den konkreten Schaden die konkreten Markverhältnisse und die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.

    Von einer Berechnungsformel zu erwarten, eine merkantile Wertminderung könnte durch sie allgemein gültig an Hand rein objektiver Kriterien ermittelt werden, ist somit nach hiesiger Einschätzung bereits vom Ansatz her verfehlt, denn es hieße zu verkennen, dass die Ursache des merkantilen Minderwerts, die Abneigung des Kaufinteressenten gegen ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug in erster Linie ein psychologisches Phänomen ist. Berücksichtigt man diesen psychologischen Faktor in Rahmen der Kriterien , sollte es jedoch möglich sein, eine Formel zu finden, mit dem man den merkantilen Minderwert zunächst hinreichend genau bestimmen kann.

    Den Autoren scheint schon bewusst zu sein, welche widersprüchlichen Aussagen sie hier treffen, um damit ihre Formel, welche nicht annähernd plausible dem Markt gerechte Ergebnisse bringt, rechtzufertigen. Oder sollte das nur eine Absicherung gegen evtl. Repressalien sein?

    Zu Seite 45, Absatz 2./ MFM

    Hier setzen sich die Widersprüche der Autoren fort, mit den unter Fachleuten bekannten Ergebnissen, jedoch immer wieder mit dem Einwand, “ja aber man könnte vielleicht doch etwas errechnen“

    So heißt es:

    „Nach diesseitiger Auffassung kann die merkantile Wertminderung jedoch nur durch qualifizierte Marktbeobachtung schlüssig ermittelt werden. Sie ist ein marktmäßig in Kraftfahrzeughandel festzustellender Wertfaktor. Wer also die merkantile Wertminderung zutreffend bestimmen will, muss folglich den Gebrauchtwagenmarkt darauf untersuchen, ob der konkrete Schadenvorfall bei dem betreffenden Kraftfahrzeug im regionalen Handel des Geschädigten mit Preisabschlägen bewertet wird oder nicht und falls ja in welcher voraussichtlicher Höhe. Es ist also stets nach den für das konkrete Fahrzeug zum konkreten Zeitpunkt, bei den konkreten Schaden am Markt vorgenommenen Wertabschlägen der Einzelfallbetrachtung zu fragen. Abstrakte Formeln ohne Anbindung an den tatsächlichen Gebrauchtwagenmarkt sind dabei ungeeignet.

    Ja das sehen qualifizierte Sachverständige des Wertminderungsgremium HTS genau so.

    Aber wie kann man in die Formel einfügen, dass bei dem einen Händler nur 8 % Preisnachlass gegeben wird und bei dem anderen Händler für das gleiche Fahrzeug 25 % für eine Tageszulassung.
    Allein diese einfachen Überlegungen erlauben es nicht irgendwelche phrasenhaften und marktfeindlichen Berechnungsmethoden zu verwenden.

    Wir Sachverständige, welche in qualifizierter Weise umfangreiche Marktbeobachtungen vorgenommen haben und die Erkenntnisse in unsere Wertminderungsermittlung eingebracht haben, sagen genau wie das im Buch beschriebene, die Marktbeobachtung ist wichtig keine Rechenformel.

    Zu Seite 46, 7.

    Hier heißt es im letzten Absatz:

    „Grundsätzlich ist dabei auf den Minderwert abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt der möglichen Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt, erst dann liegen alle für die Ermittlung erforderlichen Fakten vor.“

    Dieses vorgenannte ist grundsätzlich falsch und soll wohl einsuggerieren, dass der technische Zustand ein Hauptkriterium zur Bestimmung des merkantilen Minderwertes ist. Es ist schon interessant wie die Autoren zum einem textlich richtig darlegen wie ein merkantiler Minderwert entsteht, zum Anderen dem Leser versuchen Grundsätzlichkeiten einzureden, welche weder am Markt praktiziert, noch anwendbar sind.

    Man beachte weiter die Aussage:

    „Grundsätzlich ist dabei auf den Minderwert abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt der möglichen Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt, erst dann liegen alle für den Ermittler für die Ermittlung erforderlichen Fakten vor.

    Da dieses Büchlein angeblich zur Berechnung der merkantilen Wertminderung verfasst und geschrieben wurde, stellt sich für einen qualifizierten Kfz.-Sachverständigen wiederum die Frage, ob die Autoren die Abgrenzung der Wertminderungsarten technisch oder merkantil tatsächlich kennen.

    Dies zu begründen fällt nicht schwer, wenn angebliche Fachleute von Grundsätzlich-keiten sprechen, welche nur einen technischen Zustand nach der Reparatur als Bewertungskriterium heranziehen, aber meinen, erst nach einer Reparatur sei der merkantile Minderwert bei der Verkaufshemmung zu erkennen.

    Da aber in der Praxis der merkantile Minderwert schon bei der Gutachtenerstellung geschätzt werden muss und dieser auch nicht von technischen Gegebenheiten abhängt, sondern von den Marktverhalten der beteiligten Kreise sind solche Aussagen, wie bereits oben zitiert, nicht grundsätzlich, sondern unhaltbar.

    Zu Seite 49, 7.1.3 Erheblicher Schaden

    Hier wird u. a. wieder zwischen Kratzer im Lack, verschraubten Teilen, wie Kotflügel, Stoßstange, Scheinwerfer, Schlussleuchten usw. unterschieden, was jedoch am Markt nicht zu beobachten ist.
    Diese Unterscheidungen, wie „nicht wertminderungsrelevante Beschädigungen“ werden von Versicherungen dazu benützt, um wenig Schadenersatzleistung zu bezahlen und von den Kfz.-Händlern als ständige Beschwichtigung und Bagatellisierung des Unfallgeschehens, um möglichst hohe Preise zu erzielen.

    Hier kann man doch sofort die jeweilige Interessenlage erkennen, was aber leider auch erkennen lässt, dass der Geschädigte hier vor dem Problem steht. Zum einen die Versicherungen die an einer Schadenersatzleistung der merkantilen Wertminderung sparen sowie der Händler der beim Einkauf die Wertminderung wesentlich höher in Abzug bringt als die jeweilig zum Schadenersatz verpflichtete Versicherung bezahlt hat.

    Letztendlich ist der Händler zur Gewinnoptimierung angehalten und somit die behobenen Unfallschäden beim Verkauf der Fahrzeuge bagatellisiert oder als geringfügig darstellt.

    Genau dies ist am allgemeinen Markt zu beobachten.

    Es ist also überwiegend so, dass der Geschädigte zweier diametral liegender Interessenlagen ausgesetzt ist und sich dagegen nur mit Hilfe eines qualifizierten Wertminderungsspezialisten durchsetzen kann.

    Was nützt es dem Geschädigten, wenn er eine merkantile Wertminderung von einem Kfz.-Sachverständigen, oder von einem Sachbearbeiter, oder von einem Anwalt, nach einer Berechnungsformel auf den Cent genau berechnet bekommt und am tatsächlichen Fahrzeugmarkt erkennen muss, dass der Wertminderungsbetrag den er erhalten hat, nicht annähernd ausreicht, um den Schaden, welchen er nach § 249 BGB erhalten müsste auszugleichen.

    Es ist nicht so, dass der Unterzeichner in diesem Schreiben jede Überlegung der Autoren von MFM aufgreift, weil dies den Zeit- und Arbeitsaufwand hier sprengen würde, aber zumindest werden die markantesten Fehleinschätzungen und offensichtlichen Manipulationsversuche bei der MFM Methode aufgezeigt.

    Zu Seite 55 Alterskorrektur (AK)

    Der sogenannte Alterskorrekturwert, welcher bei allen Wertminderungsmethoden, sowie auch bei reinen Schätzungen eine erhebliche Rolle spielt, ist hier einprägsam dargestellt und insbesondere für Kfz.-Sachverständige, welche sich auf diesen, ich nenne ihn einmal „Manipulation- und Begrenzungsfaktor“ einlassen, ist das keineswegs ein Qualifikationsmerkmal.

    Eine Alterskorrektur ist selbstverständlich notwendig, weil die Wertminderungshöhen, zumindest bei den neuzeitlichen Fahrzeugen im hohen Maße vom Zulassungsalter abhängt

    Um eine sachgerechte Alterskorrektur zu erreichen, wäre es also nachvollziehbar und sauber dargestellt, dass bei einem Neuwagen die merkantile Wertminderung mit 100 % = Faktor 1 und bei einem 10-Jahre alten Fahrzeug die Alterskorrektur mit 10 % = Faktor 0,1 dargestellt wird.
    Natürlich müssen die anderen Kriterien, wie km-Laufleistungen, Marktgängigkeit usw. auch bei einer Schätzung beachtet werden.

    Betrachtet man den Alterskorrekturfaktor bei der MFM-Methode, so werden durch diesen Faktor, selbst wenn es sich um einen Neuwagen handelt, alle bisher errechneten Wertminderungsbeträge formelmäßig auf ein ¼ des Wertminderungsbetrages begrenzt.
    Dies dürfte auch der Vorgabe zu diesem Berechnungsmodell entsprechen und zeigt an Hand der Grafik, wie sich dieser Begrenzungsfaktor am Markt auswirkt. Alleine dieser manipulierte Alterskorrekturfaktor disqualifiziert alle Aussagen, dass es sich hier um eine Marktermittlung handelt, sondern es zeigt deutlich, was von dieser Berechnungsmethode zu halten ist. Im gesamten nichts.

    Nach der Durcharbeitung der MFM Methode, behalte ich mir für eine evtl. Klage andere Widersprüche und Dinge vor, welche der tatsächliche Markt nicht kennt und erwähne nur kurz dazu den Schadenumfang (SU-Faktor) der zusätzlich mögliche Wertminderungsbeträge bis auf ein 1/5 des Endergebnisses begrenzt, welche bereits durch die Alterskorrektur auf ein ¼ des Betrages begrenzt wurde. Da bekanntlich ein ¼ x 1/5 die Dezimalzahl = 0,05 ergibt, würde das bei einem vorher errechneten Wertminderungsbetrag in Höhe von € 2.000,00 eine Restsumme von € 100,00 ergeben. Dem ist nichts hinzuzufügen.

    Mit Textauszügen aus dem Fachgremium für Wertminderungsfragen

    Mitglied …SV XY…………………………….
    Anlage Graphiken

  7. Jörg sagt:

    @Wertminderungsspezialist. Danke – einfach toll. Einfach, übersichtlich und klar verständlich.
    Tut das wirklich Not? Wer soll denn mit solchen Ergüssen beeindruckt werden? Wohl eher eine Hybris mit patologischer Größe denn ein nützlicher Beitrag.

  8. SV Wehpke sagt:

    Wertminderung ist Teil eines Marktgeschehens – also einer Entfaltung von Angebots- und Nachfragekräften die in ständiger Veränderung dieses Marktgeschehens und der sonstigen Randbedingungen nur mit entsprechenden Unsicherheiten verifizierbar, also durch einen Sachkundigen geschätzt werden können.

    Wer nun vorgibt dafür eine zutreffende Berechungformel zu kennen, stellt sich auf eine Stufe mit Wahrsagern, Handlesern und sonstigen Scharlatanen.

    Wehpke Berlin

  9. Wertminderungsspezialist sagt:

    Jörg says:
    10. Februar 2016 at 15:08
    „Wer soll denn mit solchen Ergüssen beeindruckt werden? Wohl eher eine Hybris mit patologischer Größe denn ein nützlicher Beitrag.“

    Hi Jörg,
    um etwas beurteilen zu können, sollte man schon ein Fachwissen haben und nicht mit Schmähkritik den Blogern bei C-H zeigen, dass man der Sache geistig nicht folgen kann. Was hier gepostet ist, erfüllt fast alle Angriffspunkte welche gegen die Wertminderungsmethode MFW spricht.
    Im Gegensatz zu den üblichen Schwätzern, wird hier von qualifizierten SV etwas wirkungsvolles geleistet. Man muss es nur erkennen und richtig umsetzen, was bei Dir sicherlich nicht möglich ist, weil angeblich der Text zu lange ist. Offensichtlich besitzt, oder kennst Du auch das Büchlein MFM nicht, weil es zu viel Text beinhaltet. (pathologisch)

    @SV Wehpke says:
    10. Februar 2016 at 15:37
    „Wer nun vorgibt dafür eine zutreffende Berechnungsformel zu kennen, stellt sich auf eine Stufe mit Wahrsagern, Handlesern und sonstigen Scharlatanen.“

    Hallo SV Wehpke,
    nichts anderes wird da festgestellt!
    Mit dieser, oder Teilen dieser Stellungnahme wird den Versicherern aufgezeigt dass die MFM Methode analysiert und auch durchschaut wurde.
    Solltest Du auch der irrigen Meinung sein, dass die HTS-Studie eine Rechenformel ist, dann würde ich mich an Deiner Stelle und derer der Berliner Kollegen zuerst informieren.
    Den Kollegen im Münchner Raum verhilft so eine, zudem noch bezahlte Stellungnahme, zur vollständigen Anerkenntnis der geschätzten Wertminderung.(insbesondere wenn sich die Sachbearbeiter auf MFM berufen). Wie ist es denn bei Euch in Berlin? Habt ihr auch nur schlaue Sprüche, oder etwas wirkungsvolles gegen Wertminderungshalbierungen vorzubringen?
    MfG

  10. Bösewicht sagt:

    @wertminderungsspezialist

    leider versuchte ich schon öfters die HTS-Studie einzusehen, aber leider scheint das nicht möglich zu sein.
    Ebenfalls fragte ich bei einer der beteiligten Personen nach einem entsprechenden Seminar an, habe da aber bis heute leider auch nichts konkretes erfahren !?

    Hier sollte man doch auch dafür sorgen, dass etwas mit viel Mühe erstelltes der breiten Masse kommuniziert wird (Seminare o.ä.). Hier könnte dann eine Anwendung auf breiter Front stattfinden…

    Gruß
    Der Bösewicht

  11. Kuron sagt:

    Unter Berücksichtigung des BGH-Urteils VIII ZR 253/05 vom 12. März 2008, gebe ich mittlerweile bei fast jedem Schaden eine Wertminderung im Gutachten an, auch bei älteren Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung, denn aus diesem Urteil geht hervor, dass beim Verschweigen eines vorliegenden Unfallschadens bei einem Minderwert von weniger als ein Prozent des Kaufpreises (Wiederbeschaffungswert) die Pflichtverletzung zweifellos unerheblich wäre. Weiter wird in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der BGH gemäß Urteil vom 10.10.2007, dass bei einem nicht behebbaren Mangel stets eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, nicht mehr daran festhält.

    Dies würde bedeuten, sobald ich im Gutachten angebe, dass keine Wertminderung anfällt, kann der Geschädigte das Fahrzeug als unfallfrei veräußern. Wenn jetzt die Versicherung mitteilt, dass eine Wertminderung nicht gerechtfertigt ist, da entweder das Fahrzeug zu alt ist, eine zu hohe Laufleistung hat oder nur Schraubteile beschädigt wurden, weise ich die Rechtsanwälte immer auf dieses Urteil hin, welches merkwürdigerweise den Rechtsanwälten oft nicht bekannt ist und empfehle Ihnen der Versicherung mitzuteilen, dass der Anspruchsteller mit der Streichung der Wertminderung einverstanden ist, da er das Fahrzeug jetzt auf Risiko der Versicherung als unfallfrei veräußern kann, gemäß BGH-Rechtsprechung. Es ist erstaunlich, wie oft die Versicherung plötzlich, auch bei Fahrzeugen mit Laufleistung jenseits der 200.000 km, eine Wertminderung bezahlt.

  12. Iven Hanske sagt:

    @Kuron: Gute Taktik, überleg ich mir auch.

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