… und noch einmal das AG Leipzig mit einem Urteil vom 9.9.2015 in einem Rechtsstreit um gekürzte Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (AG Leipzig Urteil vom 9.9.2015 – 107 C 3509/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum vierten Adventsnachmittag stellen wir jetzt auch noch das letzte Urteil aus der dritten Leipziger Urteilsreihe vor. Es handelt sich hierbei um ein Urteil der 107. Zivilabteilung des AG Leipzig. Wieder ging es um restliche Sachverständigenkosten als Schadensposition des Geschädigten, die allerdings aus abgetretenem Recht geltend gemacht wurden. Die Schadenskürzungen vorgenommen hatte die Generali Versicherungs AG. Im Ergebnis ist das Urteil zwar positiv. Das Urteil muss aber mit einem Aber versehen werden. Wieder einmal wurde im Schadensersatzprozess die Angemessenheit an Hand der BVSK-Honorarbefragung geprüft. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen gemütlichen vierten Advent
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 107 C 3609/15

Verkündet am: 09.09.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Generali Versicherung AG, Adenauer Ring 7, 81737 München, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtsführende Richterin P.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2015 am 09.09.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82,90€ zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1BGB hieraus seit 19.12.2014 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 82,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 ff.BGB.

Die Abtretung ist wirksam.

Die Beklagte ist unstreitig für den streitgegenständlichen Unfall zu 100 % ersatzpflichtig.

Der Schadensersatzanspruch erfasst auch noch den offenen Betrag aus der Sachverstandi-genrechnung vom 19.06.2014.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Ersatzpflichtig sind diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätten.

Die Höhe des festgesetzten Grundhonorars von 292,00 € ist angemessen und nicht zu beanstanden. Eine Abrechnung anhand der Schadenshöhe ist ortsüblich. Der Beklagtenvertreter hat vorgetragen, dass nach dem Korridor HB V die Grundgebühr zwischen 365,00 und 298,00 € beträgt. Ein Grundhonorar von 292,00 € liegt daher im Rahmen.

Die in der Rechnung vom 19.06.2014 angeführten Nebenkosten sind ebenfalls angemessen. Die Kosten für ein Lichtbild mit 2,86 € liegen leicht über der vom BGH gebilligten Höhe von 2,80 €. Dies hält das Gericht für unschädlich, da keine erhebliche Abweichung vorliegt. Zudem ist die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013, so das auch ein Zuschlag für das Jahr 2015 zu machen ist. Dass der Sachverständige 8 Lichtbilder gefertigt hat liegt im Ermessen des Sachverständigen und ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Allein dann, wenn eine nicht ansatzweise Anzahl von nachvollziehbaren Lichtbildern gewählt worden wäre, die keinerlei Bezug zum Schaden gehabt hätte, wäre eine gerichtliche Kontrolle möglich. Hinsichtlich der Schreibgebühren hat das Amtsgericht bereits in den Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 Schreibkosten in Höhe von 4,90 € pro Seite ausdrücklich gerichtlich gebilligt. Die Klägerseite macht Schreib- und Druckkosten von 4,86 € geltend. Hierbei ist nicht allein entscheidend, was tatsächlich ein Ausdruck eines Fotos kostet, sondern der gesamte mit den Schreibkosten verbundene Autwand. Die Versand-, Telefon- und Intemetkostenpauschale in Höhe von 23,30 € wird ebenfalls als angemessen angesehen. Die Klägerin liegt damit weit unter dem Maximalwert der BVSK-Befragung von 2003 mit 38,00 €. Die Kosten für den zweiten Fotosatz in Höhe von 16,00 € sowie die Kosten für Kopien für weitere Gutachten und die Akte in Höhe von 19,00 € werden ebenfalls als angemessen angesehen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Geschadigte, der Schadiger sowie die Versicherung jeweils Kopie von Gutachten erhalten, so dass der Anfall der Kosten angemessen ist.

Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Lenchen sagt:

    O.k., es ist ja gut und richtig gemeint., aber die Frage der „Angemessenheit“ ist bekanntlich schadenersatzrechtlich nicht relevant. Gleichwohl kann man dann doch über des Ergebnis staunen.

    Lenchen

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