Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wieder einmal versuchte die HUK-COBURG das Unfallopfer um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Nicht nur, dass der Geschädigte auf die billigere, aber hinsichtlich der Gleichwertigkeit nicht bewiesenen, Reparatur in einer Referenzwerkstatt der HUK-COBURG verwies, sondern auch bei der Wertminderung, bei den Sachverständigenkosten anläßlich der Schadensbegutachtung und der von ihr veranlassten Stellungnahme durch den Sachverständigen sollte das Unfallopfer, nachdem es schon durch das bei der HUK-COBURG versicherte Kraftfahrzeug geschädigt wurde, noch weitere Schäden hinnehmen. Das erkennende Gericht hat zu Recht hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten anläßlich der Schadensbegutachtung diese dem Kläger gegen die HUK-COURG zugesprochen. Sofern der Geschädigte eine Begutachtung für notwendig ansieht, so sind die Kosten der Begutachtung erforderliche Herstellungskosten und als solche gemäß § 249 II 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Wenn der Schädiger oder dessen Versicherer meint, die Kosten seien überhöht, ist er gleichwohl bis zur Grenze der Evidenz überhöhter Kosten (vgl. OLG München Beschl. v. 12.3.2015 – SP 2015, 200) verpflichtet, die vollen berechneten Kosten zu erstatten, ist aber berechtigt, sich den eventuellen Rückforderungsanspruch vom Geschädigten abtreten zu lassen (vgl. OLG München Beschl. v. 14.12.2015 – 10 U 579/15 – Ziff. 3 b.). Insoweit kann er den Vorteilsausgleich suchen (vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149ff.). Ebenso zutreffend hat das erkennende Gericht die Kosten der sachverständigen Stellungnahme dem Kläger gegen die HUK-COBURG zugesprochen. Wenn der Schädiger zu dem Gutachten des Geschädigten einen Prüfbericht eines Prüfdienstleisters, hier der DEKRA-GmbH, mit Schadenskürzungen vorlegt, so ist der Geschädigte, weil er regelmäßig technischer Laie sein wird, berechtigt, die vorgenommenen Kürzungen sachverständigerseits überprüfen zu lassen. Insowweit handelt es sich um notwendige Rechtsverfolgungsmaßnahmekosten, die aufgrund des Prüfberichtes des Schädigers notwendig wurden und vom Schädiger in vollem Umfang zu erstatten sind, weil sie einen mit dem Schaden unmittelbar verbundenenen Vermögensnachteil darstellen. Insoweit sind die Aisführungen des Gerichts zu den Sachverständigenkosten insgesamt als völlig korrekt anzusehen. Was allerdings kritisch zu sehen ist, sind die Ausführungen zu der fiktiven Schadensabrechnung, zur Wertminderung und zur Verweisung. Dass es sich bei der im DEKRA-Prüfbericht auf Weisung und im Auftrag der HUK-COBURG benannten Karosseriebau-Firma um eine Werkstatt handelt, die im Vergleich zu einer Markenwerkstatt gleichwertig repariert, hat die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht dargelegt und auch nicht bewiesen. Daher sind die Behauptungen der HUK-COBURG schlicht als ins Blaue hinein anzusehen. Schon von daher ist die HUK-COBURG ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden. Allerdings hat das erkennende Gericht sich diesbezüglich nur auf den Vortrag der Beklagten gestützt. Daher sind unseres Erachtens die Ausführungen zum Thema fiktive Abrechnung jedoch fehlerhaft, da sich das Gericht die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Eigen macht, ohne diese auch juristisch zu hinterfragen. In diesem Verfahren erkennt doch ein Blinder mit Krückstock, dass der Gerichtssachverständige O. hier im Chor der Versicherung singt. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet durch Zustellung am:
Aktenzeichen: 31 C 1609/14 (74) 14.04.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK 24 AG, vertr. d. d. Vorstand; Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richter am Amtsgericht L. im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss 24.03.2015 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 745,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 Prozent, die Beklagte 25 Prozent zu tragen.
3. Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des von der Beklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vom Kläger zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Eigentümer eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen… , das er am xx.02.2014 auf dem Grundstück der Hanauer Landstraße 52 in Frankfurt am Main ordnungsgemäß geparkt hatte. Der Versicherungsnehmer der Beklagten stieß mit dem versicherten Fahrzeug … beim Rangieren gegen das Fahrzeug des Klägers und beschädigte dieses vorne links. Der Unfallhergang und die 100-prozentige Einsatzpflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug vom Sachverständigen K. begutachten, der in seinem Gutachten vom 18.02.2014 Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.561,30 € sowie eine Wertminderung des Fahrzeuges von 450,00 € ermittelte. Für die Begutachtung stellte der Sachverständige K. dem Kläger 999,79 € in Rechnung (auf die Rechnung vom 18.02.2014, Bl. 9 d. A wird Bezug genommen). Die Beklagte holte ihrerseits einen Prüfbericht ein, wonach einzelne Reparaturschritte aus dem Gutachten des Sachverständigen K. nicht erforderlich sind. Zudem verwies sie den Kläger in dem Prüfgutachten auf kostengünstigere Referenzwerkstätten (auf die von der Beklagten eingereichte Prüfkalkulation der DEKRA, Bl. 87ff d. A. wird Bezug genommen). Auf diesen Prüfbericht hin beauftragte der Kläger den Sachverständigen K. mit einer gutachterlichen Stellungnahme zum DEKRA-Prüfbericht. Dieser überprüfte mit gutachterlicher Stellungnahme vom 27.03.2014 die im DEKRA-Prüfbericht gerügten einzelnen Punkte und stellte seine Arbeit dem Kläger mit Rechnung vom 27.03.2014 in Höhe eines Betrages von 424,97 € brutto in Rechnung (auf die gutachterliche Stellungnahme vom 27.03.2014, Bl. 10ff d. A. sbwie die Rechnung vom 27.03.2014, Bl. 41 d. A. wird Bezug genommen). Der Kläger zahlte an den Sachverständigen K. sowohl die Gutachterrechnung vom 18.02.2014 über 999,79 € als auch diejenige vom 27.03.2014 über 424,07 €.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2014 forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten vom Sachverständen K. zur Zahlung von Nettoreparaturkosten in Höhe 3.561,30 €, eine Wertminderung in Höhe von 450,00 €, Gutachterkosten in Höhe von 999,79 €, zur Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe 30,00 € sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.041,00 € und einer 1,5-Geschäftsgebühr in Höhe von insgesamt 627,13 € auf. Die Beklagte zahlte an den Kläger unter Verweis auf das von ihr eingeholte Prüfprotokoll
Reparaturkosten in Höhe von 1.910,77 €, Gutachterkosten in Höhe von 655,00 €, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 382,59 € und lehnte weitere Zahlungen an die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 13.02.2014 ab.
Der Kläger begehrt von der Beklagten unter Berufung auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen K. Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 1.650,53 €, eine Wertminderung in Höhe von 450,00 €, restlicher Gutachterkosten in Höhe von 344,79 € aus der Rechnung vom 18.02.2014, Zahlung der Gutachtenkosten aus der Rechnung vom 27.03,2014 sowie Zahlung einerweiteren Kostenpauschale in Höhe von 5,00 €. Er behauptet, sämtliche vom Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 18.02.2014 aufgeführten Arbeiten seien zur Behebung der am Fahrzeug des Klägers durch den Verkehrsunfall am 13.02.2014 entstandenen Schäden erforderlich. Die durch diesen Unfall eingetretene Wertminderung seines Fahrzeuges betrage 450,00 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.874,39 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 sowie weitere 244,54 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, hilfsweise den Kläger in Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptete, die vom Sachverständigen K. festgestellten Reparaturschritte zur Behebung des Unfallschadens seien, insbesondere was die Materialkosten des Trägers unterhalb der Stoßstangenverkleidung, des rechten Reifens, den Ein- und Ausbau des Trägers unterhalb der Stoßstangenverkleidung, die Instandsetzungsarbeiten am vorderen Kotflügel, die Achsvermessung und den Aus- und Einbau eines Reifens betreffe, nicht erforderlich. Im Übrigen könne die Reparatur kostengünstiger von der Firma Karosseriebau D. vorgenommen werden. Bei dieser Werkstatt handelt es sich um eine den Vorgaben des Bundesgerichtshofes entsprechende Werkstatt, die die Reparatur des Fahrzeuges des Klägers binnen der gleichen Zeit wie eine markengebundene Fachwerkstatt zu dem im Prüfbericht der DEKRA genannten Konditionen sach- und fachgerecht gleichwertig durchführen könne. Die dort genannten Stundenverrechnungssätze des Karosseriebetriebes D. seien jedermann zugänglich. Die Rechnung des Sachverständigen K. vom 18.02.2014 sei überdies sowohl hinsichtlich des beanspruchten Grundhonorars als auch der geltend gemachten Nebenkosten insgesamt nicht ortsüblich und angemessen, sondern überhöht.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 05.08.2014 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhaltes wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen O. vom 13.01.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zum Teil begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 13.02.2014 noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 745,65 € zu (§§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG).
Ausweislich des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen O. , dem das Gericht folgt, sind zur Behebung der zuordenbaren Schäden am Klägerfahrzeug Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.787,56 € erforderlich. Der Sachverständige O. hat hierzu plausibel und überzeugend ausgeführt, dass bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Anstoß gegen das linke Vorderrad auszuschließen ist, weswegen die vom Sachverständigen K. kalkulierte Erneuerung des linken Vorderreifens sowie die berechnete Achsvermessung nicht in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehens gesehen werden kann. Des Weiteren bestehen nach dessen überzeugenden Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Metallstoßfängerträger des Klägerfahrzeuges unfallbedingt beschädigt wurde.
Des Weiteren hat der Sachverständige O. plausibel und überzeugend ausgeführt, dass die von der Beklagten als Referenzbetrieb genannte Karosseriebau D. ohne weiteres in der Lage ist, die erforderlichen Reparaturarbeiten am Klägerfahrzeug entsprechend einer Vertragswerkstatt durchzuführen. Da das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt bereits 10 Jahr alt war, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt, sondern muss sich auf die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten Firma Karosseriebau D. , die für ihn ohne weiteres zugänglich ist, verweisen lassen. Diese betragen nach den Feststellungen des Sachverständigen O. entgegen den Angaben in dem von der Beklagten eingereichten Prüfbericht der DEKRA für Karosserie-Mechanik- und Elektrikarbeiten jeweils 110,00 €, für Lackierarbeiten 113,00 € zuzüglich eines 41-prozentigen Aufschlages für das Lackmaterial. Unter Zugrundelegung dieser Stundenverrechnungssätze der Firma Karosseriebau D. betragen die Reparaturkosten, die zur sach-und fachgerechten Schadensbehebung der zuordenbaren Schäden am Fahrzeug des Klägers erforderlich sind, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen O. 1.787,56 €. Lediglich in dieser Höhe steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten zu.
Der Sachverständige O. hat darüberhinaus überzeugend ausgeführt, dass die Wertminderung des Fahrzeuges des Klägers, bedingt durch die Schäden aufgrund des Verkehrsunfalles vom 13.02.2014 maximal 100,00 € beträgt. In dieser Höhe hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wertminderung, eine darüber hinausgehende Wertminderung ist am Fahrzeug des Klägers nicht eingetreten.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Weiteren ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gemäß Rechnung des Sachverständigen K. vom 18.02.2014 in voller Höhe zu. Diese Gutachterkosten sind als erforderlichem Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB abzusehen. Ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zusteht, richtet sich danach, ob diese auch der Höhe nach erforderlich waren. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Hierbei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, dass heißt, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen. In diesem Sinne musste der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen keine Marktforschung betreiben, sondern er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Lediglich wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätzefür seine Tätigkeit verlangt/die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige überhöhte Grund- und Nebenkosten für die Begutachtung ansetzt. Das vom Sachverständigen K. in Rechnung gestellte Grundhonorar von 683,50 € liegt unter 20 Prozent der von ihm ermittelten Nettoreparaturkosten und damit in einem Rahmen, der jedenfalls teilweise von der Rechtsprechung gebilligt wird. Auch die separat in Rechnung gestellten Nebenkosten (Telefon- und Postgebühren, Fotografien und Schreibkosten für die Gutachtenausfertigungen) mögen im oberen Bereich der von Kfz.-Sachverständigen üblicherweise geltend gemachten Nebenkosten liegen. Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass die vereinbarten und sodann berechneten Gutachterkosten aus der Rechnung vom 18.02.2014 eine Höhe erreichen, die bei dem Geschädigten vernünftigerweise Zweifel an der Erforderlichkeit der Rechnungshöhe aufkommen lassen musste.
Unter Berücksichtigung obiger Erwägung ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die ihm entstandenen Gutachterkosten gemäß Rechnung vom 18.02.2014 in Höhe von 999,79 € brutto in voller Höhe zu erstatten.
Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 424,07 € brutto gemäß Rechnung vom 27.03.2014 verlangen. Grundsätzlich ist der Schädiger verpflichtet, die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. In diesem Sinne kann ein Geschädigter von dem Schädiger auch die Kosten für die Einholung eines Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens erstattet verlangen, wenn er die Einholung eines solchen Ergänzungsgutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung des zweiten Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte.
Dies ist vorliegend zu bejahen, da das von der Beklagten eingeholte „Gegengutachten“ der Prüfbericht der DEKRA, sowohl technische Einwendungen als auch Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen K. zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze enthält, die eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen K. erforderten.
Der Höhe nach ist die Rechnung des Sachverständigen K. vom 27.03.2014 für die Erstellung des Nachtragsgutachtens von der Beklagten nicht bestritten, im Übrigen auch als angemessen und ortsüblich anzusehen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zuletzt ein Anspruch auf Erstattung einer Auslagenpauschale zu, die das Gericht mit 25,00 € als angemessen, aber auch ausreichend erachtet (§ 287 ZPO).
Zusammenfassend kann der Kläger von der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 13.02.2014 Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.787,56 €, einer Wertminderung von 100,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 999,79 € und 424,07 € sowie Erstattung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €, insgesamt also 3.336,42 € verlangen. Nachdem die Beklagte hierauf bereits 2.590,77 € gezahlt hat, verbleibt ein restlicher Schadensersatzbetrag in Höhe von 745,65 €.
Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ist unbegründet.
Als Gegenstandswert ist der dem Kläger tatsächliche zustehende Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.787,56 €, einer Wertminderung in Höhe von 100,00 €, Gutachterkosten gemäß Rechnung vom 18.02.2014 in Höhe von 999,79 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €, mithin 2.912,35 € zugrunde zu legen. Die Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 27.03.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben vom 19.02.2014 nicht geltend gemacht, weswegen diese auch nicht Gegenstandswert, erhöhend zu berücksichtigen war.
Bei einem danach gegebenen Gegenstandswert von 2.912,35 € betragen die vorgerichtlichen, von der Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten unter Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr 382,59 €. In dieser Höhe aber hat die Beklagte den Gebührenanspruch bereits erstattet.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist in zuerkannter Höhe gemäß der §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>