AG Frankfurt am Main zum fünften Male: Mit Urteil vom 22.7.2015 – 31 C 2011/14 (17) – wurde die HUK 24 AG verurteilt, vollständigen Schadensersatz nach einem vom VN der HUK 24 AG verursachten Verkehrsunfall zu zahlen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute können wir Euch nun auch noch die Nr. 5 aus Frankfurt am Main zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vorstellen. Damit haben wir es schon am Abend des Samstags geschafft, die Frankfurter Urteilsreihe abzuschließen. Etliche Urteile warten nämlich noch auf Veröffentlichung. Aber der Redaktion fehlt manchmal die Zeit, alles wie gewohnt zu veröffentlichen. Wir bemühen uns allerdings, den Rückstau im Rahmen des uns Zumutbaren abbzubauen. Nun zurück zum letzten Urteil in der Urteilsreihe: Bis auf den Lackabzug bildet das Urteil des AG Frankfurt vom 22.7.2015 – 31 C 2011/14 (17) – eine ordentliche Entscheidung. Die HUK-COBURG hatte sich offensichtlich auch in diesem Prozess wieder gegen die Passivlegitimation gewehrt, obwohl sie selbst für die Unklarheiten gesorgt hatte. Da handelt dann eine Gesellschaft in Vertretung der anderen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und weiterhin ein schönes Wochenende
Wili Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                         Verkündet It. Protokoll am:
Azktenzeichen: 31 C 2011/14 (17)                                                      22.07.2015

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK 24 AG ges. vertr. d. d. Vorstand, Lyoner Straße 10,60524 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richter am Amtsgericht K. im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 01.07.2015

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1013,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beklagte schuldet dem Kläger grundsätzlich Schadenersatz als Haftpflichtversicherung für das bei ihr versicherte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … , nachdem es am 08.03.2014 in Frankfurt am Main zu einem Verkehrsunfall gekommen war, bei dem das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt wurde.

Der Kläger machte rechtsanwaltlich vertreten gegenüber der HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, die er auch zunächst verklagte, Schadenersatz geltend, und zwar einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.970 € netto, von ihm gezahlte Gutachterkosten in Höhe von 997,02 € netto für ein Schadenfeststellungsgutachten, und eine Kostenpauschale in Höhe von 30 €. Der Kläger erhielt eine Schadenersatzleistung in Höhe von 2.336,61 € auf die Reparaturkosten und 617 € auf die Sachverständigenkosten.

Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 01.09.2014, gewillkürte Parteiänderung zu beantragen und die bisherige Beklagte HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG aus dem Rubrum gegen die nunmehr Beklagte auszutauschen.

Der Kläger ist der Auffassung, an seinem Fahrzeug sei ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1013,02 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2014, sowie 188,02 € weitere vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, hilfsweise den Kläger in dieser Höhe der Anwaltskosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die erforderlichen Reparaturkosten würden nur 2.336,61 € betragen, und verweist auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit durch niedrigere Stundenverrechnungssätze und einen anderen Repäraturweg, was sich im Einzelnen aus der Anlage B1 (Bl. 83 ff.) ergibt. Sie meint, der Kläger trage keine Zahlung an den Sachverständigen vor. Die Sachverständigenkosten seien überhöht. Dem Kläger sei hinsichtlich der Anwaltskosten kein Schaden entstanden.

Der Schriftsatz vom 01.09.2014 wurde der Beklagten am 24.09.2014 zugestellt.

Entscheidungsgründe

I. Die insbesondere hinsichtlich des Parteiwechsels (und nicht bloß Rubrumsänderung) zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadenersatz gemäß § 115 VVG, § 7 StVG, §249 BGB.

a) Mit Schreiben vom 12.03.2015 führte das Gericht aus:

„1: Soweit die Beklagte geltend macht, dass kein Totalschaden vorliege, dringt sie damit nach jetziger Aktenlage nicht durch.

a) Hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze hat der Kläger Recht, wenn er ausführt, dass ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit schon dann unerheblich ist, wenn er nicht mit einem konkreten Kostenvoranschlag versehen ist. Das Vorlegen eines Prüfberichts genügt nicht. Nur wenn dem Geschädigten ersichtlich ist, dass er tatsächlich zu dem von dem Schädiger benannten Preis reparieren lassen kann, ist ihm der Verweis zumutbar (ausführlich AG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.06.2012, Az. 31 C 297/12 – juris; AG München, Urt. v. 20.08.2013, Az. 343 C 1379/13 – juris; LG Berlin BeckRS 2013, 15202). Soweit dieser Auffassung entgegen getreten wird, hält das Gericht für derzeit hier bekannte Einwendungen Gegenargumente vor.

b) Was den Reparaturweg betrifft, werden unberechtigt Abzüge für die Stoßfängerzierleisten gemacht, weil dies der klägerische Sachverständige bereits berücksichtigt hat. Ebenso unberechtigt werden die Lackierarbeiten gekürzt, soweit aus „Sicht der Assekuranz“, also der Beklagten, eine Erforderlichkeit von Lackierungen angrenzender Bauteile sich erst im Lackierprozess zeige – der Sachverständige der Beklagten nimmt den Abzug also nur aufgrund einer Vorgabe der Beklagten vor und nicht aus eigener sachverständiger Anschauung. Überzeugend scheint lediglich die Reduzierung der Arbeitswerte für die Lackierung der Beifahrertür um 9 AW= 102,15 €, da ein Spachtelauftrag von mehr als 40% der Bauteilfläche ausweislich des Lichtbilds im Gutachtenanhang nicht nachvollziehbar ist.

Wiederum unberechtigt ist der Abzug für das Einstellen der Scheinwerfer; der Sachverständige führt nicht aus, dass ein Verzicht auf Demontage geboten ist. Die Abzüge bei der Reparaturstufe 2 sind als Folge der nicht gerechtfertigten Abzüge bei den Lackierarbeiten ebenfalls unberechtigt.

c) Danach verringern sich die erforderlichen Reparaturkosten allenfalls um 102,15 €, so dass noch immer ein wirtschaftlicher Totalschaden verbleibt.

2. Nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung (etwa BGH NJW 2014, 1947) ist die Geltendmachung der Sachverständigenvergütung nicht zu beanstanden. Dass der Kläger ein Auswahlverschulden zu verantworten hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen gehen die umfangreichen Ausführungen der Beklagten mehrfach am zu entscheidenden Einzelfall vorbei.

3. Die Auslagenpauschale ist mit 25 € angemessen.

4. Folglich umfasst der ersatzfähige Schaden 2.970 € [Wiederbeschaffungsaufwand] + 997,02 € [Sachverständigenkosten] + 25 € [Auslagenpauschale] = 3.992,02 €. Nach vorgerichtlicher Zahlung von 2.953,61 € sind 1.045,41 € offen, wobei der Klageantrag auf 1.013,02 € beschränkt ist.“

An diesen Ausführungen ist festzuhalten.

b) Zu dem Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist ergänzend auszuführen:

Ohne ein konkretes Angebot zur kostengünstigeren Reparatur ist es keinesfalls zwingend, dass der Geschädigte tatsächlich zu dem niedrigeren Preis reparieren lassen könnte. Nur dann steht hinreichend fest, welche Kosten dem Geschädigte tatsächlich entstehen würden. Eine Kraftfahrzeugreparaturkalkulation ist individuell vorzunehmen, weil aufgrund der Vielfalt an Schadensbildern und der technischen Komplexität von Kraftfahrzeugen die Reparaturkosten nicht am „grünen Tisch“ berechnet werden können, sondern regelmäßig eine Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs erfordern. Zudem setzt sich eine Reparaturkostenkalkulation aus mehreren Faktoren zusammen, nämlich Reparaturweg, Ersatzteilpreisen und Lohnkosten, letztere hinsichtlich Anzahl der Arbeitswerte und den Stundenverrechnungssätzen.

Soweit dieser Auffassung entgegen gehalten wird, es reiche die fachliche Gleichwertigkeit der Reparatur (OLG Düsseldorf NJW 2012, 2044 (2046)), und der BGH erfordere keinen Kostenvoranschlag (LG Berlin BeckRS 2012, 06993), ist darauf zu erwidern, dass angesichts der aus vielen Faktoren zusammengesetzten Reparaturkosten nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Referenzbetrieb bei tatsächlicher Inanspruchnahme insgesamt höhere Kosten berechnen würde als von dem Schädiger beispielsweise allein wegen niedrigerer Stundenverrechnungssätze kalkuliert. Der BGH hat in der Entscheidung BGH NJW 2010, 2118 einen Fall beurteilt, in dem ein Kostenvoranschlag auf Aufforderung des erstinstanzlichen Gerichts vorgelegt wurde; in der Entscheidung BGH NJW 2010, 606 hat der BGH die Frage nicht angesprochen, sie damit aber nicht verneint, weil die Entscheidung sich nur mit dem Problem der Gleichwertigkeit auseinander setzt.

Nicht überzeugen kann auch das Argument, bei tatsächlich durchgeführter Reparatur wären die Schädiger verpflichtet, Mehrkosten zu tragen (so LG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.11.2014, 2-01 S 175/13). Dies verkennt, dass eine fiktive Abrechnung vorgenommen wird.

Im Übrigen ist es nur konsequent, wenn der Geschädigte zur Darlegung seiner fiktiven Abrechnung einen Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten vorlegen muss, dass dann auch der Schädiger eine gleichwertige Form der konkretisierten Schadensberechnung vorzunehmen hat, will er mit der Geltendmachung überhöhter Reparaturkosten Gehör finden.

b) Zu den Sachverständigenkosten ist ergänzend auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso die Beklagte meint, der Kläger habe zu einer Zahlung nichts vorgetragen. Ausdrücklicher Vortrag befindet sich auf Seite 2 der Klageschrift (Bl. 2).

2. Der Zinsanspruch besteht nach § 291, § 288 BGB. Für eine frühere Verzinsung aus Verzug trägt der Kläger nichts näher vor.

3. Der Kläger hat weder Anspruch auf Zahlung noch auf Befreiung von restlichen Rechtsanwaltskosten.

Vorgerichtlich wurde der Schadenersatz gegenüber der HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG geltend gemacht. Diese war aber nicht passivlegitimiert, denn nur die jetzt beklagte Partei ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO; das Unterliegen bei der Nebenforderung kann nach dem Gesetzeswortlaut berücksichtigt werden.

III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Fiktive Abrechnung, Gleichwertigkeit, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Lackangleichung, Lohnkürzungen, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert