Hier zum Fest ein Urteil des AG HH-St. Georg (918 C 173/15 vom 18.12.2015), bei dem es nichts zu kritisieren gibt. Die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges wird zur Zahlung von 96,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Es wird nicht an den einzelnen Rechnungspositionen herumgefrickelt, sondern – richtigerweise – auf den Rechnungsendbetrag Bezug genommen. Erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile sollte dieses Urteil bundesweit Beachtung finden.
Mit besten Wünschen zum Fest und einen guten Start ins neue Jahr:
Die Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht des Geschädigten X gegen die Beklagte als Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX xxx Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe, von 96,69 € aus dem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2015 in Hamburg gem. §§ 823, 249 BGB, §§ 7,17 StVG i.V.m. § 398 BGB.
Die Beklagte schuldet die vollständige Begleichung der Kosten des hier klagenden Sachverständigenbüros aus dessen Rechnung vom 12.05.2015 (Anlage K 4) über insgesamt 459,69 € und kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung (HUK Goburg Allgemeine Versicherung AG) darauf geleistete Teilzahlung von 363,- € habe diese Forderung bereits vollständig erfüllt, denn zur Kürzung des Sachverständigenhonorars, das aus Sicht des Geschädigten für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich war, bestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anlass. Die Kosten des Sachverständigen erweisen sich bei der i.R.d. § 249 Abs. 2 BGB gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung aus Sicht der Geschädigten X als zur Schadensbehebung erforderlicher Herstellungsaufwand. Die Beklagte kann dem Geschädigten bzw. der Klägerin insbesondere nicht entgegenhalten, der Geschädigte habe gegen das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verstoßen, denn zur Marktforschung (Suche nach einem kostengünstigen Sachverständigen) ist der Geschädigte schon nicht verpflichtet und Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Geschädigten hier ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung geradezu aufdrängen musste, liegen nicht vor.
Bei der mit der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az.: 323 S 45/14, s. Anlage K 7), der sich dieses Gericht anschließt, nur gebotenen Gesamtbetrachtung erweisen sich Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 459,69 € (brutto) bei einer Schadenshöhe (hier: Netto-Reparaturkosten) von 1.032,62 € durchaus nicht als für den Geschädigten „erkennbar erheblich überhöht“. Die hinter der Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung selbst hielt 363,- €, also 80 % des verlangten Honorars für angemessen. Bei einer derart geringfügigen Differenz von nur 20 % liegt schon keine „erhebliche“ Überhöhung vor – geschweige denn, eine für den Geschädigten erkennbare.
Nur wenn der Geschädigte aber bei Auftragserteilung erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rz. 9 – zitiert nach Juris).
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Klägerin durch die Abtretung selbst Gläubigerin des Schadensersatzanspruchs geworden ist, denn die Abtretung nach § 398 BGB ändert nichts an dem abgetretenen Erstattungsanspruch selbst, der vielmehr seine Identität wahrt.
Der Zinsanspruch beruht auf dem mit der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der für den Beklagen mit umfassender Regulierungsvollmacht handelnden Haftpflichtversicherung vom 29.05.2015 eingetretenen Zahlungsverzug der Beklagten gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 164 ff. BGB, § 10 Abs. 5 AKB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses angesichts des niedrigen Streitwerts mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG HH-St. Georg.