AG Bad Homburg v. d. H. verurteilt kurz und bündig die HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.11.2015 – 2 C 1862/15 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hagen geht es weiter nach Bad Homburg vor der Höhe. Der zuständige Richter des dortigen Amtsgerichtes musste über die Restschadensersatzklage gegen die HUK-COBURG entscheiden, weil diese wieder einmal die Sachverständigenkosten – trotz einhundertprozentiger Haftung – nicht zu einhundert Prozent ersetzte. Das erkennende Gericht konnte aber kurz und für die HUK-COBURG schmerzhaft entscheiden. Wieder ein Urteil für die immer größer werdende Urteilsliste gegen die HUK-COBURG. So viel Beratungsresistenz müsste doch eigentlich schmerzen? Lest selbst das Urteil des AG Bad Homburg v.d.H. und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Bad Homburg v. d. H.                           Verkündet durch Zustellung am:
Aktenzeichen: 2 C 1862/15 (22)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H.
durch den Richter am Amtsgericht S.
im vereinfachten Verfahren mit Schriftsatzschluss 24.10.2015
für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 49,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2015 zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

Der Anspruch folgt aus §§ 823, 249 BGB. Hinsichtlich der weiteren Sachverständigenkosten gilt die beiden Parteien bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Vorlage einer Rechnung Indizwirkung zugunsten des Geschädigten entfaltet. Diese Indizwirkung lässt sich mit einer unspezifischen Kürzung um etwa 1/10 nicht in Frage stellen. Auch die Nebenkosten, die sogar insgesamt unter € 100,– liegen, erscheinen aus der maßgeblichen Sicht der Geschädigten nicht überhöht. Entscheidend kommt hinzu, dass die Auftraggeberin keinen Einfluss darauf hat, wie der Gutachter im Einzelnen kalkuliert, maßgeblich aus der Sicht der Auftraggeberin ist der Gesamtpreis, der sich aus Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzt.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz, Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht zu sehen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Bad Homburg v. d. H. verurteilt kurz und bündig die HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.11.2015 – 2 C 1862/15 (22) -.

  1. Bad Homburger Bademeister sagt:

    So schön kurz können Urteile bei Beschränkung auf die allein schadensersatzrechtlich beurteilungsrelevante Sichtweite ausfallen. Na, und besonders schmerzhaft war es zudem für die HUK-Coburg-Vers. auch nicht.

    Bad Homburger Bademeister

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