Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
es geht weiter mit den restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, die durch die Kürzung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung entstehen. Der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls ist zunächst grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung und Dokumentation des Schadensumfangs und der Schadenshöhe zu beauftragen. Diese dadurch entstehenden Kosten des Sachverständigen sind erforderlicher Herstellungsaufwand, wenn die Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Herstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können die Gutachterkosten zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören. Auf jeden Fall sind grundsätzlich die Kosten des Sachverständigengutachtens vom Schädiger auszugleichen. Der Geschädigte selbst ist regelmäßig nämlich nicht in der Lage, den Schaden der Höhe nach zu beziffern. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH bildet dabei die Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen ein Indiz für die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten. Leider hat das Landgericht Halle in seinem umfangreichen Berufungsurteil vom 16.11.2015 diese Gesichtspunkte nur unzureichend angeführt. Das umfangreiche Urteil enthält viele gute Ansätze, aber leider auch wieder die Bezugnahme auf BVSK, obwohl der BGH ausdrücklich entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarbefragung dieses Verbandes nicht kennen muss. Hätte das erkennende Berufungsgericht daher das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – erwähnt, dann hätte es natürlich BVSK ad absurdum geführt, aber auch sich selbst. Lest daher selbst das Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Landgericht Halle Verkündet laut Protokoll am: 16.11.2015
Geschäfts-Nr.
1 S 202/15
98 C 1034/15 Amtsgericht Halle
(Saale)
Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
…
Beklagte und Berufungsbeklagte
wegen Sachverständigenkosten
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2015 durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin …
für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 13.07.2015, Az.: 98 C 1034/15, wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 70,20 € freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von weiteren Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe von 83,54 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
a)
Unstreitig beauftragte die bei einem Verkehrsunfall durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug anlässlich eines Unfalls vom 23.08.2013 in Halle (Saale) geschädigte Frau …, die Klägerin, mit der Erstellung eines
Sachverständigengutachtens bezüglich ihres unfallbeteiligten Pkw. Unstreitig ist ferner die vollumfängliche Eintrittsverpflichtung der Beklagten für den der Frau … unfallbedingt entstandenen Schaden. Hierzu gehören auch dem Grunde nach die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens entstehenden Kosten.
Für ihre Tätigkeit stellte die Klägerin der Geschädigten mit Rechnung vom 27.08.2013 einen Betrag in Höhe von 613,09 € in Rechnung.
Die Geschädigte hat ihren auf die Erstattung des der Klägerin gebührenden Sachverständigenhonorars gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin am 26.08.2013 an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetreten.
b)
Nachdem die Beklagte einen Betrag in Höhe von 529,55 € auf das Grundhonorar und einen Teil der Nebenkosten geleistet hat, hat die Klägerin noch Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigennebenkosten in Höhe von 83,54 €.
Die von der Geschädigten mit Gutachtenauftrag vom 26.08.2013 ausgelösten und mit Rechnung vom 27.08.2013 geltend gemachten Kosten der Klägerin waren erforderlich. Die Beklagte dringt mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der abgetretenen Forderung, namentlich die vom Kläger der Geschädigten in Rechnung gestellten Nebenkosten, nicht durch.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbehebung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 m. w. N.).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung – vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 m. w. N.). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2013, VI ZR 225/13; 22.07.2014, VI ZR 357/13; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05).
Vorliegend durfte die Geschädigte die für sie ohne weiteres erreichbare Klägerin mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragen, ohne nähere Erkundigungen nach einem preisgünstigeren Sachverständigenbüro zu treffen.
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen. Der in der Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten geltend gemachte Aufwand bildet bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Geschädigte mit der Üblichkeit der Sachverständigenvergütung auseinandersetzt, da er als Vertragspartner des Sachverständigen primär zur Zahlung des Sachverständigenhonorars herangezogen wird (vgl. auch Landgericht Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14). So wurde die Geschädigte vorliegend ausweislich der lediglich erfüllungshalber erklärten Abtretungserklärung vom 26.08.2013 von der Klägerin darauf hingewiesen, dass durch die Abtretung die Ansprüche der Klägerin aus dem Sachverständigenvertrag nicht berührt werden und diese gegen sie geltend gemacht werden, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat (vgl. insoweit auch OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15). Vorliegend hat die Geschädigte unstreitig gegenüber der Klägerin keine Einwände gegen die Höhe der Rechnung insbesondere die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten erhoben und ihren auf Ausgleich der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch vollständig an diese abgetreten. Die Klägerin macht den an sie abgetretenen Schadensersatzanspruch nunmehr im Prozess auch in voller Höhe geltend.
Die Indizwirkung der vorgelegten Rechnung für den i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Aufwand entfällt nur dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).
Abzustellen ist dabei allein auf die in der Branche üblichen Preise. Der Geschädigten können insofern in der im Vergleich zu anderen Branchen erhöhten Preise nicht als unangemessen entgegengehalten werden.
Vorliegend trägt die Beklagte bereits nicht vor, dass die geltend gemachten Nebenkosten die in der Branche üblichen bzw. die von für die Geschädigte erreichbaren Sachverständigen üblicherweise erhobenen Nebenkosten übersteigt. Zudem bewegen sich die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten im Rahmen der durch die Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V ermittelten und als branchenüblich zugrunde zulegenden Preise (vgl. insoweit auch OLG München, Beschlussvom 12.03.2015, 10 U 579/15):
Leistung Stückpreis in € Umfragekorridor, in dem zwischen 50 und
. (netto) 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar
. berechnen
. Minimum Maximum
Fahrtkostenpauschale 28,00 22,89 26,73
Fotokosten im Original 2,50 2,21 2,55
Fotokosten im Duplikat 1,50 1,32 1,67
Schreibkosten 3,60 2,45 2,86
Kopierkosten 0,50 1,11 1,43
Porto/Telefon 18,00 14,48 18,17
Soweit die Fahrtkostenpauschale und die Schreibkosten über dem Korridor der Honorarbefragung liegen, ist zum einen zu konstatieren, dass anderseits die geltend gemachten Kopierkosten unterhalb des Korridors liegen. Zum anderen ist nicht erkennbar, wie die Geschädigte nach ihren individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätte erkennen können, dass die von der Klägerin für die Nebenleistungen verlangten Vergütungen erheblich über denen anderer Marktteilnehmer der Branche liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 a. a. O.). Allein der Umstand, dass die von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Umfrage ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des geschädigten Zedenten noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, a. a. O.; LG Halle, Urteil vom 08.12.2014, 1 S 75/14).
Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Ansicht der Beklagten, die Anfertigung von Lichtbildern, die Schreibkosten und das Entgelt für die Bildernutzung seien mit dem Grundhonorar abgegolten. Allein der Umstand, dass in der Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. die einzelnen Kosten gesondert ausgewiesen sind, zeigt, dass die gesonderte Aufstellung der Nebenkosten branchenüblich ist. Gleiches gilt für die Kappung der Nebenkosten bei einer bestimmten Prozentzahl des Grundhonorars. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte pauschalierte Festsetzung der Nebenkosten entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).
Vorliegend hat die Klägerin somit Anspruch auf folgende Leistungen
Leistung Anzahl Stückpreis (netto) in € Summe in €
Grundhonorar 382,50 382,50
Fahrtkostenpauschale 28,00 28,00
Fotokosten im Original 16 2,50 40,00
Fotokosten im Duplikat 16 1,50 24,00
Schreibkosten 2 3,60 7,20
Kopierkosten 25 0,50 12,50
Porto/Telefon 18,00 18,00
Entgelt Bildernutzung 3,00 3,00
Restwert
Gesamtbetrag (netto) 515,20
Mehrwertsteuer 97,89
Gesamtbetrag (brutto) 613,09
Abzüglich der bereits geleisteten 529,55 € hat die Klägerin somit noch Anspruch auf 83,54 €.
Sofern die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass weitere Ausdrucke des Gutachtens erfolgt sind, hat das Berufungsgericht die von der Klägerin benannte Zeugin vernommen. Diese hat glaubhaft dargelegt, als bei der Klägerin beschäftigte Sekretärin drei Kopien gefertigt zu haben. Sie erklärte anhand des von ihr vorgelegten firmeninternen Aufnahmeblattes den Auftrag erhalten zu haben, jeweils Kopien an den Rechtsanwalt und den Kunden zu schicken. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln.
c)
Der zwischen der Geschädigten und der Klägerin geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15).
d)
Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Amtsgericht auch nicht der Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund der hinsichtlich der aus Treu und Glauben resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte (Dolo-agit-Einrede) nicht durchsetzbar ist.
Unabhängig davon, ob ein entsprechender Anspruch des Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden muss, besteht im vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht erstattungsfähig ist. Wie oben dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin gegenüber der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar einschließlich der Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.
2.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 83,54 € seit dem 05.02.2015 gemäß §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,288 Abs. 1 BGB.
3.
Die Klägerin hat Anspruch auf Freistellung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 70,20 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398, 257 Satz 1 BGB.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich wie folgt:
Streitwert: 83,54 €
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 23000 W RVG 58,50 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 W RVG 11,70 €
. 70,20 €
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §
708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Schade das CH hier nicht den plötzlichen Sinneswandel der hiesigen Amtsrichterin (Im Präsidium des AG Halle) veröffentlicht. Denn bevor Sie nun selbst die Geschädigten nach JVEG auf den Schaden sitzen lies (die Skandalurteile hat CH von der AG Richterin) hat Sie eine gute (auch hier dokumentierte) Urteilsfindung gehabt. Warum Sie sich in eine versicherungsfreundliche Windrichtung gedreht hat führte in Halle für reichlich Diskusion.
Schön, dass das LG Halle diesem AG Unsinn nicht folgte, was nicht selbstverständlich ist….
Diesen Schrott hat das LG Halle aufgehoben, aber trotzdem hausieren die Versicherungsanwälte mit diesem AG Urteil, wie unseriös, oder?
Amtsgericht 98 C 1034/15
Halle (Saale)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin
gegen
Firma Kravag Logistik Versicherungs AG, vertr. d. d, Vorstand, d. vertr. d. d, Vorsitzenden Dr, Norbert Rollinger, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Beklagte
Prozessbevoflmächtigter:
hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gern. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 02.07.2015 am 13.07.2015 durch die Richterin am Amtsgericht …..
für Recht erkannt;
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu volistreckenden Betra¬ges abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen: Der Streitwert beträgt 83 €.
Tatbestand
Der Kläger – ein Kfz-Sachverständiger – verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten weitere 83,54 € als weitere Sachverständigenkosten, nachdem die Beklagte auf die Rechnung des Klägers vom 27.08.2013 über 613,09 € (Bi. 8) 529,55 € (Bl. 41) gezahlt hat, und zwar mit der Begründung, die Nebenkosten seien zu hoch berechnet. Das Grundhonorar wird mit 382,50 € berechnet nebst Nebenkosten i.H.v. insgesamt 132,70 € und 97,89 € Mehrwertsteuer, Der durch den Kläger computerge- stützt kalkulierte Reparaturaufwand des beschädigten VW Polo, der vom Kläger Im Autohaus H……. in Halle besichtigt wurde, belief sich auf 2.208,09 € netto / 2.627,63 € brutto, bei einem Wiederbeschaffungswert von 9.500 € und einem merkantilen Minderwert von 200 €.
Unter Hinweis auf vielerlei Rechtsprechung streiten die Parteien im Kern um die Berechtigung der Beklagten als Haftpflichtversicherer, Einwendungen gegen die Rechnungshöhe im Hinblick auf die Angemessenheit, Üblichkeit und Erforderlichkeit der Nebenkosten zu erheben. Unstreitig gab es keine Honorarvereinbarung der geschädigten Zedentin mit dem Sachverständigen bei Auftragserteilung / Abtretung am 26.08.2013.
Der Kläger beruft sich auf die BVSK-Befragung 2013 und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 83,54 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen sowie ihn von 70,20 € vorgerichtiiche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die unfallbedingte Erforderlichkeit, Üblichkeit und Angemessenheit der einzelnen Nebenkostenpositionen Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten, sonstige Kosten, die mit 35% des Netto-Grundhonorars nicht mehr als Nebenkosten im eigentlichen Sinne zu verstehen seien, sondern als weiteres Honorar. Bis auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (10 € Telefon/ Porto und 1,26 € Fahrtkosten [0,30 €/km bei 2,1 km]) seien verlangten Pauschalen nicht zu vergüten sondern bereits mit dem Grundhonorar abgegolten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet
Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von 83,54 € nicht zu.
Zwar gehören die Gutachterkosten zur Feststellung des Schadensumfangs grundsätzlich zum erforderlichen Herstellungsaufwand und unterfallen insoweit dem an den Kläger abgetretenen Anspruch des Geschädigten/Zedenten gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung gern. §§ 115 WG, 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB.
Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte vor Erteilung des Gutach-tenauftrags keine Marktforschung betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Gutachter vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälli-gen Missverhältnis zueinander stehen.
Allerdings ist auf Grund der mit der Auftragserteilung sogleich erfolgten Abtretung dem Ge-schädigten/Zedenten bei Auftragserteilung der Preis des Sachverständigen völlig gleichgültig. Denn er sieht sich von Beginn an nicht als Zahlungspflichtiger und setzt sich insoweit mit der zu erwartenden Kosten-Belastung gar nicht auseinander – weshalb auch regelmäßig – so wie hier – bei Auftragserteilung über entstehende Kosten keinerlei Vereinbarung mit dem Ge-schädigten getroffen wird. Auch später hat er – wie vorliegend – keine Veranlassung, sich mit der Üblichkeit der abgerechneten Sachverständigenvergütung (§ 632 Abs, 2 BGB) auseinan¬der zu setzen, weil der Sachverständige – so wie hier – direkt aus der Abtretung seine (vom Auftraggeber/Geschädigten ungeprüfte) Rechnung von dem durch der Auftrag insoweit allein verpflichteten Dritten einkiagt.
Der Auftraggeber / Zedent / Geschädigter will nicht und wird auch nicht mit der Frage konfrontiert, ob die Gebührenforderung seines Auftragnehmers gerechtfertigt ist, er ist seiner Verantwortung als wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter enthoben; er selbst ist dem Kläger gegenüber nicht zahlungspflichtig und hat auch nicht bezahlt. In dieser Konstellation liegt ein Vertrag zu Lasten Dritter vor, der mit der Privatautonomie unvereinbar und deswegen unzulässig ist.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass der abgetretene Anspruch insgesamt entfällt, sondern er reduziert sich auf das gern. § 632 Abs.2 BGB angemessene, übliche und damit auf das gern. § 249 BGB erforderliche Maß; der in Anspruch genommene Versicherer kann alle Einwen¬dungen die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender, selbst zahlungsverpflichteter (Unfall-) Geschädigter seinem Auftragnehmer (dem Sachverständigen) entgegenhalten würde ohne Weiteres erheben. Das Gericht schließt sich den von der Beklagten vorgeiegten und zitierten Entscheidungen zahlreicher Amtsgerichte und OLG Dresden, 19.02,2014, 7 U 111/12 hinsichtlich der aus Treu und Glauben resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte (dolo agit) an.
So sah es im Grunde auch das OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 20.01.2006 (4 U 49/05), allerdings mit der Einschränkung, dass der Geschädigte auf Aufforderung dem Versi-cherer seine Einwendungsrechte förmlich abtreten solle und könne.
OLG Naumburg: „Für die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich die Möglichkeit, sich etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen Gebührenüberhöhung abtreten zu fassen, um sodann gegenüber dem Sachverständigen darzulegen, dass und warum sein Honorar überhöht ist. Der Versicherer ist demnach nicht rechtlos gestellt.“
Dieser formalistischen Auffassung schließt sich das Gericht mit Blick auf § 398 Satz 2 BGB – wonach der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt – und mit folgenden Erwägungen nicht an:
a) Dass eine solche Abtretung der zuvor an den Sachverständigen erfolgten Abtretung zu-wider liefe, versteht sich von selbst, denn dem Sachverständigen gesteht der Zedent mit der 1. Abtretung (ungeprüft) voilen Anspruch gegenüber dem Versicherer zu; während er diesen mit der 2. Abtretung (ebenfalls ungeprüft und im Widerspruch zur 1. Abtretung) an den Versicherer zumindest teilweise vernichten würde.
Solange dem Geschädigten hinsichtlich der hier interessierenden Sachverständigengebühren kein Schaden entstanden ist oder entstehen kann, ist der Geschädigte selbst unkritisch und er hat überdies auch keinen Einblick in BVSK-Korridor-Tabellen oder die umfangreichen – inzwischen nicht mehr zu überblickenden und sehr im Wandel befindlichen Rechtsprechungsveröffentlichungen zum Thema Kfz-Sachverständigenkosten im Straßenverkehrsunfallrecht.
Allein deswegen hat der Zedent keine Veranlassung sich eines Gegen-Anspruchs gegen den Sachverständigen wegen Gebührenüberhöhung zu rühmen; aber nur dann, wenn der Ge-schädigte sich selbst als Inhaber eines Anspruches sieht, kann er einen solchen Anspruch abtreten.
b) Zu beachten ist auch, dass eine (vom OLG Naumburg angeführte) Gebühren Überhöhung im Rechtssinne nicht vorliegen kann, weil es keine gesetzlichen Rahmenvorgaben wie im JVEG oder im RVG oder in der HOA! oder für andere Berufsgruppen (u.a. Ärzte) gibt.
c) Es kann auch nicht von der Mitwirkungsbereitschaft (Erteilung der 2. Abtretung) des Geschädigten / Zedenten abhängig sein, ob tatsächlich berechtigte Einwendungen erhoben wer-den können oder nicht. Denn der Geschädigte ist nicht zahlungsverpflichtet und wird es auch nicht, selbst dann nicht, wenn er es unterbindet, dass dem Versicherer die Einwendungsrechte gem. § 632 Abs. 2 BGB im Sinne des OLG Naumburg (durch förmliche Abtretung) zufallen. Denn dann wären dem Zahlungspflichtigen Versicherer ggf. berechtigte Einwendungen abgeschnitten; er müsste alles zahlen und nicht nur dass, was der Geschädigte nach gebotener gehöriger eigener Prüfung der Rechnung bei eigener Zahlungsverpflichtung als übliche und angemessene Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB zu zahlen bereit wäre.
Eine nachträgliche Belastung mit Restforderungen des Sachverständigen könnte den Geschädigten (der keine 2. Abtretung erteilt) nicht treffen.
d) Es ist nicht hinnehmbar, dass der insofern (wegen fehlender Abtretung) vermeintlich nicht einwendungsberechtigte Versicherer mehr Schadenersatz leisten muss, als Schaden beim Geschädigten eintreten würde, wäre er selbst zur Zahlung verpflichtet. Denn der Schaden- Ersatz darf nicht größer sein, als der tatsächlich beim Geschädigten eingetretene Schaden.
Denn es gilt im Schadenersatzrecht das Bereicherungsverbot – insofern auch für die Sachverständigen, die einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten geltend machen.
e) Aber auch dann, wenn die nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem Versicherer unmittelbar zustehenden Einwendungen erfolgreich sind, hat der Geschädigte / Zedent nicht mit nachträglichen Kostenbelastungen zu rechnen. Denn führen die Einwendungen des Versicherers zum Erfolg, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Schadenersatz vollständig von der eintrittspflichtigen Versicherung reguliert; wenn nicht, ebenso.
im Ergebnis muss der Sachverständige gern. § 632 Abs. 2 BGB die Angemessenheit und Üblichkeit seiner nachträglich offenbar werdenden Vergütungsansprüche – soweit sie wie hier nicht bezahlt sind – belegen, und zwar gleichgültig, ob er den Geschädigten selbst oder aus Abtretung den Versicherer direkt gern. § 115 WG in Anspruch nimmt. Die beklagte Versicherung kann unmittelbar alle Einwendungen gegen die Angemessenheit der Abrechnung erheben, so wie der ursprünglich geschädigte Zedent es bei vernünftiger Betrachtung der Rechnung, würde er sie selbst zu begleichen haben, (auch) tun dürfte und würde. Denn das Gebot der wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung umfasst im Rahmen der Schadensminderung gern. § 254 BGB auch, im Rahmen des jeweils Zumutbaren Einfluss auf die objektiv er-forderlichen Schadensbeseitigungskosten zu nehmen.
Vorliegend hat die Beklagte auf die Sachverständigen-Rechnung i.H.v. 613,09 € vorgerichtlich 529,55 € als (aus ihrer Sicht) übliche Vergütung angenommen und bezahlt. Die Kürzung um 83,54 € (brutto) erfolgte hinsichtlich der Nebenkosten mit der Begründung, diese seien im Verhältnis zu dem von der Schadenhöhe abhängigen Grundhonorar (382,50 €) mit 35% un-verhältnismäßig hoch. Der Einwand der fehlenden Erforderlichkeit bzw. der gern. § 632 Abs,2 BGB nicht üblichen Vergütung beschränkt sich damit auf die aufgeschlüsselten 7 Nebenforderungspositionen i.H.v. insgesamt 132,70 € netto (vgi. Bl. 8 d.A.).
Selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger herangezogenen BVSK-Befragung sind die Nebenkostenpositionen nicht berechtigt, weil diese Kosten im üblichen Geschäftsleben so nicht entstehen. Sondern die BVSK-Befragung gibt nur wieder, wie sich im Bereich der freien Kfz-Sachverständigen die berechneten Preise (nicht die tatsächlich entstandenen Kosten) entwickelt haben, ohne dass eine Preisbildung stattfindet durch a) ein prüfbares Angebot und b) wirtschaftlich vernünftig kontrollierte Nachfrage der selbst zur Zahlung verpflichteten und damit kritischen Auftraggeber.
Tatsächlich sind die Neben-Kosten / Aufwendungen, die dem Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens entstehen können, wesentlich geringer als sie berechnet werden und in der BVSK-Befragung abgebildet werden, zumal die Instandsetzungskostenkalkulation mittels Datenfernübertragung auf einer EDV-Anlage erstellt werden und damit das Gutachten überwiegend automatisch erzeugt wird, ohne dass es einen menschlichen Schreibaufwand (wie z. Bsp. bei unfallanalytischen Gutachten, die ggf. nach Diktat durch den Sachverständigen durch dritte Personen erzeugt werden) erfordert, der über die Eingabe der konkreten Fahrzeugdaten hinausgeht – hier 2 Seiten Gutachtentext + Fotos.
Hinsichtlich der Üblichkeit einer (Nebenkosten-)Pauschale für Porto, Schreib- und Telefonkosten lässt sich – mangels verbindlicher Regelung – 7002 W RVG heranziehen. Hiernach erhält ein Rechtsanwalt, der wie der Sachverständige nach kalkulierter Schadenshöhe sein (Grund-)Honorar ebenfalls streitwertabhängig berechnet – unabhängig davon, wie viele Schriftsätze er verfasst und wie viele Briefe er an wen versendet – pro Mandat eine einmalige Pauschale von 20,- € netto.
Dass hier dem Kläger überhaupt ein vergleichbarer Aufwand entstanden ist, ist nicht ersicht-lich. Er hat lediglich das Gutachten an Versicherer und Geschädigten und dessen Anwalt ver-sandt. Gleichwohl rechnet der Kläger unter Porto/Telefon und Schreib/Kopie-Kosten insgesamt 37,70 € netto und zusätzlich 64 € netto für 2×16 Fotos ab. Jedenfalls sind diese Preise unverhältnismäßig, wenn man das vergleichbare Augenmaß des Gesetzgebers im RVG bedenkt. Im Wissen, dass diese Preise aufgerufen werden, kann bezweifelt werden, ob ein Selbstzahlender ein Gutachten dann überhaupt in Auftrag geben würde.
Auch im JVEG lässt der Gesetzgeber mit vernünftigem Augenmaß in § 7 Abs. 2 als Aufwendungsersatz für erstellte Kopien maximal 0,50 € pro Seite zu. Bei digitaler Übermittlung ist lediglich ein Aufwendungsersatz von 2,50 € pro Datei zulässig; die Übertragung des gesamten Gutachtens auf einem Datenträger höchstens 5,- € (§ 7 Abs. 3 JVEG).
Kosten für Abzüge digitaler Fotos bewegen sich Heutzutage bei wenigen Cent und liegen deutlich unter 2,50€/Foto bzw. 1,50 €/ Fotokopie. Nach § 7 Abs.2 JVEG sind 2,- € pro Papier- Bild, für jeden Abzug 50 Cent angemessen. Allerdings – und das ist unstreitig – werden die Fotos als digitale Bilder in das Gutachten gedruckt und nicht auf Fotopapier abgezogen. In¬soweit ist die Ausfertigung des Gutachtens für den Auftraggeber mit dem Grundhonorar abgegolten und die Überstücke für die gegnerische Versicherung und den Anwalt mit einer all¬gemeinen Pauschale für Schreibaufwand / Porto / Telefon i.H.v. 20 € hinreichend abgegolten.
Auch die Erstattung von Fahrtkosten ist mit 28 € außerhalb der Üblichkeit. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhält ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger pro km 0,30 €. Warum die Abrechnung des Klägers bei einer unstreitigen einfachen Entfernung zwischen seinem Büro und dem Besichtigungsort (Autohaus ……..) von 2,1 km statt 1,26 € insgesamt 28 € und damit pro Fahrtkilometer 6,66 € netto verlangt, ist mit keiner Begründung schadensrechtlich zu rechtfertigen. Die Berechnung dieses Betrages erfolgte, soweit 1,26 € netto überschritten, zu Unrecht.
Mit dem Grundhonorar sind die zur Erstellung des Gutachtens üblicherweise verbundenen Gemeinkosten und der mit der Erstattung des – immer schriftlich zu erstellenden Gutachtens – üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten, Mit Blick auf § 12 JVEG kann daneben nur noch das abgerechnet werden, was den üblichen Aufwand übersteigt. Die Restwertermittlung als zwingender Bestandteil des Auftrages ist mit dem Grundhonorar abgegolten.
Nach diesen Überlegungen angemessen sind daher nicht die in der Rechnung i.H.v. 132,70 € netto ausgewiesenen Nebenkosten-Beträge, sondern analog JVEG maximal Kosten bzw. ein wirtschaftlich erklärbarer Kostenaufwand i.H.v. 53,26 € netto / 63,38 € brutto ersatzfähig – wie folgt:
32,-€ Foto (2 €je 16 Bilder)
20,- € Schreibaufwand / Porto / Telefon 1,26 € Fahrtkosten
!m Ergebnis rechtfertigte sich ein Abzug von der Rechnung i.H.v. 79,44 € netto = 94,53 brutto; die Beklagte hat 83,54 € (Klageforderung) und damit weniger in Abzug gebracht, weshalb die Klage der Abweisung unterliegt,
Nebenforderungen sind mangels bestehenden Hauptanspruchs nicht berechtigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Nr.11, 711 ZPO,
Gern. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO wird auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen.
Rechtebehelfsbelehrung:
Das Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzuiegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle (Saale).
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, spätestens aber mit Ab¬lauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feier¬tag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift einge¬legt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeich¬nung des Urteils, gegen das die Berufung eingelegt wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird, enthalten.
Die Festsetzung des Streitwertes kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden is( oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Sie ist einzuiegen bei dem Amtsge¬richt Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale).
Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € Übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugeiassen hat.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird, Soli die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Richterin am Amtsgericht
Es ist ja so schlimm. Mein Vorurteil betreffend Richterinnen und Entscheidungen im technischen Bereich. Erst das heute veröffentlichte LG Kaskourteil und dann noch dieser Mist hier. Immer wieder zu beobachten! Mein Bedarf ist für die ganze Woche gedeckt. Man sollte es einfach nicht zulassen.
# Jörg
Besonders schlecht ist, dass diese Richterin des AG Halle Wissen von korrekter Rechtsprechung hat (siehe bisherige Rechtsprechung von ihr) und sich nun von der Vizepräsidentin leiten läst. Warum auch immer aber Sie ist nun auch im Präsidium des AG Halle. Ich denke an Wind und Fahne aber nicht an unabhängige Erklärung des BGB, oder?