AG Stuttgart verurteilt kurz und bündig die Württembergische und deren Versicherten zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Schwacke sowie restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.11.2015 – 41 C 4339/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier und jetzt veröffentlichen wir ein Urteil zu restlichen Mietwagen- und Sachverständigenkosten. Es handelt sich um ein Urteil des AG Stuttgart zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die Württembergische Versicherungs AG und deren Versicherungsnehmer. Das erkennende Gericht konnte zu den Mietwagenkosten kurz und knapp entscheiden, denn die Mietwagenkosten nach Schwacke sind auf jeden Fall erforderlich. Wenn höhere Kosten geltend gemacht werden, ist der Geschädigte für die Erforderlichkeit der höheren Kosten darlegungs- und beweisbelastet. Wenn die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung meint, geringere Kosten seinen nur erforderlich gewesen, so ist sie darlegungs- und beweisbelastet, dass diese geringeren Kosten gerade für den Geschädigten im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ermittelbar und derartige Anmietmöglichkeiten für den Geschädigten vorhanden waren. Auch zu den restlichen Sachverständigenkosten konnte sich das Gericht kurz halten, denn die Rechtslage war eideutig. Lest selbst das kurz und bündig abgehandelte Urteil des AG Stuttgat und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
41 C 4339/15

Amtsgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger-

gegen

1)   …

– Beklagter –

2)   Württembergische Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart

– Beklagte –

wegen Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Stuttgart durch den Richter am Amtsgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 für Recht erkannt:

1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 355,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.4.2015zu zahlen.

2.       Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 355,98 € festgesetzt.

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

(1) Der Kläger hat Anspruch auf restliche Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 208,61 sowie auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von Euro 146,37 gegen die Beklagten, deren Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.

(a) Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten.

Der Kläger hat die Rechnung des Kfz-Sachverständigen vorgelegt. Zweifel daran, dass der Kläger diese Rechnung beglichen hat, bestehen nicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist also ein Indiz für die Erforderlichkeit der vorliegend geltend gemachten Kosten gegeben. Damit sind diese Kosten zu ersetzen, weil – wie vom Bundesgerichtshof weiter gefordert – nicht festgestellt werden kann, dass die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten für den Geschädigten erkennbar über den ortsüblichen Honorarsätzen liegen.

(b) Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Mietwagenkosten.

Der Kläger kann den ortsüblichen Normaltarif verlangen.

Im Anschluss an die 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart und den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart schätzt der durch § 287 ZPO in besonderem Maße freigestellt Tatrichter den ortsüblichen Normaltarif nach der Schwacke-Liste.

Nach Schwacke 2015, Postleitzahlen-Gebiet 663, Mietwagengruppe 5, arithmetisches Mittel errechnen sich die erforderlichen Mietwagenkosten (drei Tage und zwei mal einen Tag) zu Euro 515,23. Abzüglich ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 10 % ergeben sich erforderliche Kosten i.H.v. 463,71 €. Insoweit hat der Kläger allerdings nur zu Euro 451,37 angemietet. Unter Abzug des beklagtenseits vorgerichtlich bezahlten Betrages hiervon ergibt sich die klägerische Mehrforderung.

(c) Der zugesprochene Betrag war mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen.

(2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

S.
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 11.11.2015

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Stuttgart verurteilt kurz und bündig die Württembergische und deren Versicherten zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Schwacke sowie restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.11.2015 – 41 C 4339/15 -.

  1. Seminarfuzzi sagt:

    „…denn die Mietwagenkosten nach Schwacke sind auf jeden Fall erforderlich. Wenn höhere Kosten geltend gemacht werden, ist der Geschädigte für die Erforderlichkeit der höheren Kosten darlegungs- und beweisbelastet. Wenn die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung meint, geringere Kosten seien nur erforderlich gewesen, so ist sie darlegungs- und beweisbelastet, dass diese geringeren Kosten gerade für den Geschädigten im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ermittelbar und derartige Anmietmöglichkeiten für den Geschädigten vorhanden waren.“

    Genau so isses!

    So oder so ähnlich verzapft es auch der mobile Bundesrichter W. in seinen Seminaren. Nur leider richten sich die untergeordneten Gerichte nicht danach. Da wird frisch und fröhlich (rechtswidrig) gekürzt was das Zeug hält. Einmal nach Fraunhofer-Tabelle, dann wieder nach Mittelwert Schwacke/Fraunhofer usw. Auch einige OLGs sind bei diesem Thema offensichtlich völlig von Sinnen. Sofern der BGH die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zulässt – und das tut er ja bekanntlich – kann man dem Geschädigten keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorwerfen, wenn er zum Preis von Schwacke ein Fahrzeug anmietet. In keinem der Mietwagenurteile des BGH steht, dass das Instanzgericht die Mietwagenkosten (Kraft seiner Wassersuppe) willkürlich KÜRZEN darf. Da steht nur, dass das Gericht als Schätzungsgrundlage Listen HINZUZIEHEN darf. Und zwar als Schätzungsgrundlage, ob sich die Mietwagenkosten in einem „normalen Level“ bewegen (und somit schadensersatzrechtlich erforderlich sind) oder offensichtlich exorbitant überzogen sind (und damit schadensersatzrechtlich teilweise nicht erforderlich sind). Das heist, das Gericht hat lediglich zu PRÜFEN, ob der Geschädigte ohne weiteres hätte erkennen konnte, dass die abgerechneten Mietwagenkosten deutlich überhöht sind. Nicht mehr und nicht weniger. Falls diese gerichtliche „Überprüfung“ mit einem NEIN endet, dann hat das Gericht die Mietwagenkosten – ohne wenn und aber – als Schadensersatz zuzusprechen.

    Alles andere, was zur Zeit an vielen deutschen Gerichten zum Thema Mietwagenkosten abläuft, ist der größte juristische Blödsinn aller Zeiten!!!!!

    Oder analog dem aktuellen Zitat eines prominenten Politikers handelt es sich hierbei um eine

    Herrschaft des Unrechts.

  2. Iven Hanske sagt:

    So wird das Recht richtig kurz und bündig angewendet. Hinweis zur bezahlten Rechnung gilt auch bei Abtretung erfüllungshalber, da der Geschädigte in Haftung bleibt.

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