Mit Entscheidung vom 23.03.2010 (1 C 946/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Landshut zur Erstattung weitere Schadensersatzpositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Verbringungskosten. Auch zur Zahlung nicht regulierter Sachverständigenkosten wurde die HUK verurteilt. Der Versuch, den teilweise gekürzten Schaden als „Bagatellschaden“ zu deklarieren, ist beim Gericht gescheitert.
Aus den Gründen:
Endurteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 452,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit 13.06.2009 zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8 % Beklagten als Gesamtschuldner 92 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 492,32 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Erstellung eines Tatbestands wird abgesehen, § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, §§ 7, 17, 18 StVG, 249 ff, BGB, 115 VVG.
Der Kläger hat Anspruch auf Gutachterkosten in Höhe von 206,70 EUR. Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind erstattungsfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Insbesondere hat der Kläger nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, in dem er einen Gutachter beauftragt hat und nicht lediglich einen Kostenvoranschlag eingeholt hat. Denn die Geringfügigkeit der Schäden springt dem Kläger als Laien nicht sofort ins Auge, es war auch mit nicht sichtbaren Schäden zu rechnen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war eine Beauftragung eines qualifizierten Sachverständigen schon deshalb nötig, weil der Kläger ein Laie ist, der nicht abschätzen kann, inwiefern bei dem Schadensereignis Beschädigungen unterhalb der Stoßfängerabdeckung entstanden sein können. Den Ausführungen diesbezüglich schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf restliche Reparaturkosten in Höhe von 245,32 EUR. Der Kläger hat insgesamt einen Anspruch auf Nettoreparaturkosten in Höhe von netto 760,60 EUR, von denen die Beklagte zu 3) unstreitig bereits außergerichtlich 515,28 EUR reguliert hat.
Denn nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht auch vollumfänglich anschließt, betragen die Nettoreparaturkosten für das klägerische Fahrzeug 668,80 EUR. Desweiteren entstehen auch noch Verbringungskosten in Höhe von 91,80 EUR. Diese fallen bei der Fa. Mercedes … auch tatsächlich an laut Ausführungen des Sachverständigen. Bei dieser Firma handelt es sich um die nächstgelegene Mercedes-Werkstatt in der Region des Wohnsitzes des Kläges.
Die Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis zu ersetzen. Denn nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte Zahlung desjenigen Betrags verlangen, der zur Wiederherstellung erforderlich ist. Vorliegend fallen laut Angaben des Sachverständigen tatsächlich bei der Reparatur in der Werkstatt … diese Verbringungskosten an. Sie müssten damit vom Kläger im Falle der tatsächlichen Reparatur auch bezahlt werden. Sie stellen damit einen Teil der Kosten für die Wiederherstellung dar. Insofern müssen sie nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch erstattet werden. Die Meinung der Beklagten liefe darauf hinaus, dass die Verbringungskosten nur dann erstattet werden, wenn der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Allerdings verkennt diese Ansicht, dass bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis gerade die tatsächliche Reparatur nicht maßgeblich ist. Vielmehr werden der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis alle Kosten zugrundegelegt, die bei tatsächlich Reparatur anfallen würden, vorliegend also auch die Verbringungskosten.
Der Kläger muss sich auch nicht auf eine normale Fachwerkstatt verweisen lassen, er darf auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Werkstätte abrechnen. Zwar wären laut dem Sachverständigengutachten die Reparaturen genauso gut in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt möglich. Vorliegend hat der Kläger aber ein Interesse an einer Reparatur in einer Markenwerkstatt nachgewiesen durch die Vorlage des Scheckheftes. Daraus ist ersichtlich, dass der Kläger seine Servicearbeiten bisher immer in einer Mercedes-Werkstatt erledigen ließ. Dies zuletzt am 6.10.2008 bei einem Kiiometerstand von 43.546 Kilometern. Die Beklagten wenden zwar ein, der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, wo er sein Fahrzeug nach dem 6.10.2008 repariert hat. Allerdings ergibt sich überhaupt kein Anhaltspunkt, wieso nach dem letzten Servicehefteintrag nochmal eine Reparatur oder ein Service an dem klägerischen Fahrzeug durchgeführt worden sei bis zum Unfall. Insbesondere waren es seit dem letzten Scheckhefteintrag am 6.10.2008 bis zum Unfall im März 2009 nur wenige Monate. Desweiteren ist der Kläger seit dem letzten Scheckhefteintrag bis zum Unfall nicht mal 3.000 Kilometer gefahren. Warum er dazwischen schon wieder in einer Werstatt gewesen sein soll, ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte, wieso dies so gewesen sein soll, tragen auch die Beklagten nicht vor.
Insofern war dem Kläger die zuletzt verlangte Hauptforderung vollumfänglich zuzusprechen.
Der Kläger hat auch Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen, §§280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2, 91 a ZPO. Es war eine einheitliche Kostenentscheidung zu fällen. Mit dem zuletzt gestellten Klageantrag obsiegte der Kläger voll, insofern war § 91 ZPO anzuwenden. Hinsichtlich der zurückgenommenen Klageforderung in Höhe von 15,30 EUR waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Hinsichtlich der 25,00 EUR für die Unkostenpauschale haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Insofern gilt § 91 a ZPO. Auch bei § 91 a ZPO ist aber der Rechtsgedanke des § 93 ZPO mitzuberücksichtigen. Die Kosten waren dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beklagten diese Forderung sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt haben.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr, 11, 711, 713 ZPO.
Für die Festsetzung des Streitwertes waren sowohl die letzte Klageforderung, die bereits die Klageerweiterung beinhaltete und auch der Wert der zurückgenommenen Klageforderung und der Wert der übereinstimmend für erledigt erklärten Klageforderung zu addieren.
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Hallo Hans Dampf,
wieder einmal eine Schlappe für die HUK-Coburg auf ganzer Linie.
Die Coburger müssten jetzt doch langsam mal wach werden und bemerken, dass nach VW kaum noch eine Chance besteht. Der Schädiger muss beweisen, nicht umgekehrt. Durch Vorlage des Scheckheftes hat der Kläger bereits Dokumente vorgelegt, die sein Vorbringen stützen. Welche Beweise hat die HUK vorgelegt? – Keine! Nur unbeachtlichen Sachvortrag!
Bringt weiter solche Urteile. Diese bringen das Image der Coburger Versicherung stark in Misskredit. Die Anwälte der HUK bringen ja auch Anwälte, die sog. „schwarze Schafe“ der Sachverständigen vertreten, auch durch unsachlichen Vortrag in Misskredit, ohne entsprechende Beweise vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker