AG Lünen verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 – 7 C 440/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser.

von Leipzig geht es wieder zurück ins Ruhrgebiet, dieses Mal ins nördliche Ruhrgebiet. In dem Rechtsstreit, der dem nachfolgend dargestellten Urteil des AG Lünen zugrunde liegt, hatte die Allianz Versicherungs AG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Da die Restkosten abgetreten waren, klagte der Sachverständige den Restschadensersatz aus dem Unfallereignis, für das die Allianz in vollem Umfang haftete, bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Lünen aus abgetretenem Recht ein. Zwar folgt das erkennende Gericht, der Rechtsprechung des LG Dortmund folgend, der Ansicht, dass die BVSK-Honorarbefragng eine geeignete Richtschnur für die üblichen Preise sei, andererseits lehnt das erkennende Gericht aber – zu Recht –  die Anwendung der Rechtsprechung des OLG Dresden vom 19.2.2014 ab. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts aus Lünen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

7 C 440/15                                                                                          Verkündet am 02.09.2015

Amtsgericht Lünen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Sachverständigenbüros … ,

Klägerin,

gegen

die Allianz-Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand Michael Diekmann, Königinstraße 2, 80802 München,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Lünen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
02.09.2015
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. F.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 150,89 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.)

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall Geschädigte hat ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an ihn abgetreten.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung notwendig und zweckmäßig war und die vom Sachverständigen hierfür erhobenen Kosten als erforderlich anzusehen sind.

Im Fall eines Verkehrsunfalls darf der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

Der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH NJW 2007, 1450; BGH NJW 2014, 1947).

Die tatsächliche Höhe der vorn Geschädigten im Rechtsstreit zur Darlegung seines Ersatzanspruchs vorgelegten Rechnung über die ihm entstandenen Sachverständigenkosten bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 1947) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten entscheidend. Unabhängig von der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarung zur Höhe der Vergütung ist maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit allein, ob sich die Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens im Bereich des Erforderlichen halten (LG Dortmund, Urteil vom 03.06.2015, 21 S 65/14). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bilden dabei die vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (LG Dortmund a.a.O.; vgl. BGH NJW 2014, 3151). Der erforderliche Aufwand ist im Wege tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln.

Dem Schädiger verbleibt indes in jedem Fall die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S.1 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Das Gericht sieht die Tabelle der Honorarbefragung des Berufsverbandes (BVSK 2013) als geeignete Grundlage an, um den Betrag zu schätzen, der (schadensrechtlich) notwendig ist, wenn der Geschädigte die Höhe des Fahrzeugschadens durch einen Sachverständigen ermitteln lassen will (so auch LG Dortmund a.a.O.). im vorliegenden Fall halten sich die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten bezüglich aller Positionen innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung.

Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass hinsichtlich der Erkenntnismöglichkeiten bezüglich der Angemessenheit der Preise auf den Horizont des Geschädigten abzustellen ist. Der Umstand, dass vorliegend die Geschädigte ihren Ersatzanspruch an das Sachverständigenbüro abgetreten hat, ändert hieran nach Ansicht des Gerichts nichts. Geltend gemacht wird ein originär der Unfallgeschädigten zustehender Anspruch, der durch die Abtretung weder inhaltlich noch hinsichtlich seiner Rechtsqualität irgendwelche Änderungen erfährt. Diesbezüglich folgt das erkennende -Gericht ausdrücklich nicht der vom OLG Dresden im Urteil vom 19.02.2014 (7 U 111/12) vertretenen Rechtsauffassung. Es entspricht den Grundsätzen der Marktwirtschaft und ist weder verwunderlich noch verwerflich, dass unterschiedliche Sachverständigenbüros (ebenso wie unterschiedliche Reparaturwerkstätten und unterschiedliche Mietwagenfirmen) voneinander abweichende Honorare berechnen. Jedes Unternehmen verfolgt mit seiner Preispolitik zunächst seine eigenen grundsätzlich berechtigten Interessen. Aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich daher keine generelle Verpflichtung, den (potentiellen) Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass es günstiger arbeitende Konkurrenzbetriebe gibt. Ein so eklatantes Abweichen der vom hier in Rede stehenden Sachverständigenbüro berechneten Preise von den in der Branche üblichen, dass dieses eine Hinweispflicht des Klägers gegenüber der Geschädigten ausgelöst hätte, ist hier nicht gegeben.

Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 11 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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