Und schon wieder: AG Leipzig verurteit HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.10.2015 – 102 C 4571/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir beginnen die Woche mit einem Urteil des AG Leipzig gegen die HUK-COBURG. Man kommt sich bei der Lektüre der Urteile aus Leipzig vor wie in dem Fernsehfilm „..Und täglich grüßt das Murmeltier…“. Immer wieder der gleiche Kürzungsvorgang. Immer wieder die gleichen – unrichtigen- Kürzungsargumente der HUK-COBURG. Immer wieder die gleichen Pleiten vor Gericht für die HUK-COBURG. Das ist eben Beratungsreistenz in reinster Form. Lest aber selbst das weitere Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 102 C 4571/15

Erlassen am: 21.10.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht S.
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 21.10.2015

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 184,31 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der im Tenor genannten Summe zu aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB, §§ 7 ff. StVG, § 823 BGB, § 115 VVG.

Der Klägerin steht aus einem Verkehrsunfall vom 21.11.2014 gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf vollumfänglichen Schadensersatz für die der Zedentin entstandenen unfallbedingten Schäden zu. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann die Klägerin hierbei den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Auf das Bestreiten der Aktivlegitimation ist diese hinreichend nachgewiesen durch die vorgelegten Urkunden K 1 und K 2 im Original. Hieraus ergibt sich auch die Forderungsabtretung, die auch zur Wirksamkeit inhaltlich ausreichend ist. Aus der Urkunde ergibt sich ferner, dass die von der Klägerin geltend gemachten Honorarforderungen und Nebenkosten auch im Original auf der Rückseite der Auftragsurkunde, die der Geschädigte am 25.11.2014 unterzeichnet hat, abgedruckt sind.

Im vorliegenden Fall waren zur Wiederherstellung der dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen Schaden auch die Aufwendungen von Sachverständigenkosten erforderlich. Der Kfz-Sachverständige hätte sich in den Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung, wenn er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt. Liegen dabei sowohl die Grundgebühr als auch die Nebenkosten in der Bandbreite der ständigem Rechtsprechung des erkennenden gerichts, so überschreitet die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaulwand im Sinne des § 249 Abs, 2 BGB nicht (vgl. LG Zwickau, Urteil v. 17.01.2008, Az,: 6 S 118/07).

Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (vgl. Urteil BGH, Az.: VI ZR 67/06) ist in dem Fall, dass wie hier eine Preisvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, keine Überprüfung der Sachverständigenkosten veranlagst, weil keine einseitige Preisbestimmung durch den Sachverstandigen vorliegt. Unabhängig davon ist grundsätzlich von § 249 BGB auszugehen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf den Einzelfall zu nehmen, insbesondere auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtete, um einen für den Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH Urteil v. 23.01.2007, VI ZR 67/06). Aus dieser Entscheidung ergibt sich insofern nicht der von der Beklagten angenommene Rechtsstandpunkt und auch nicht die Obliegenheit des Geschädigten, mehrere Angebote über die Höhe der Vergütung eines Sachverständigen in der näheren Umgebung einzuholen.

Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss. Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.

Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer um ein singuläres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden.Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich angemessen oder ebenfalls überhöht sind. Auch insoweit gilt, dass der normale Geschädigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet. Die Entscheidung des OLG Dresden, nach der die Nebenkosten auf 25 % der Gutachtenskosten zu begrenzen sind, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung wie man auf diese Zahl kommt nicht zu überzeugen(vgl. AG Leipzig Urteile vom 10.7.2015 und 20.3.2015, Az.: 118 C 1357/15 und 118 C 77/15) .

Die Abrechnung ist auch prüffähig. Der abgerechnete Betrag ist anhand der Schadenshöhe und der vorgelegten Honorartabelle (Anlage K1) nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht kommt auch insoweit nicht in Betracht, da der Unfallgeschädigte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellen konnte, welches der wirtschaftlich günstigere Weg zur Gutachtenerstellung sein könnte, da weder Schadenshöhe als Maßstab der jetzigen Honorarrechnung bekannt war, noch der voraussichtliche Zeitaufwand zur Bearbeitung des Gutachtens abschätzbar war, so dass bei Auftragserteilung gesicherte Maßstäbe über verschiedene Kosten bei unterschiedlichen Berechnungsmethoden für die Erstellung des Gutachtens für die Geschädigte nicht gegeben waren.

Für das erkennende Gericht bestehen anhand der im konkreten Fall geltend gemachten Vergütung angesichts der standigen Rechtssprechung im Amtsgerichtsbezirk keinerlei Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Honorarforderung. Ist dem Geschädigten kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten, ist der aufgewendete Betrag auch zur Schadensbeseitigung erforderlich gem. § 249 BGB, so dass eine Darlegung der aufgewendeten Arbeitszeit nicht erforderlich ist.

Auch das weitere Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten verfängt nicht. Nebenkosten sind zum einen nicht zwingend gewinnneutral abzurechnen, zum anderen bewegen sich die Kosten im geltend gemachten Umfang im ortsüblichen Rahmen. Dies ergibt bereits der Vergleich mit Kostensätzen aus dem JVGG oder der Vergleich mit den Kosten anderer Sachverständiger. Dem gegenüber sind die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten ohne nachvollziehbaren Hintergrund und bewusst niedrig angesetzt worden. Dies ergibt bereits die fehlende Berücksichtigung von Kosten für Anschaffung von Technik zur Herstellung von Fotos oder der Kosten für die Beschäftigung einer Schreibkraft.

Die Beklagte war daher insgesamt zu verurteilen nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem unstreitigen Verzugszeitpunkt (vgl. auch die Urteile des AG Leipzig v. 23.02.2008, Az.: 102 C 5772/07 sowie vom 24.02 2010, Az.: 102 C 7768/09).

Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten war die Klage abzuweisen, da der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass weitere Zahlungen der Beklagten nicht erfolgen würden und eine weitere Mahnung somit entbehrlich war und daher von der Klägerin selbst verschuldete Kosten verursachte.

Der Beklagten kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass für das Gutachten 8 Fotos ausreichend gewesen seien und die Klägerin hier ohne sachlichen Grund die Kosten vergrößert habe. Entsprechendes ergibt sich nicht aus dem in Kopie als Anlage K 3 vorliegenden Gutachten. Letztlich fällt auch auf, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sich in der Bandbreite der von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Honorarbefragung im Wesentlichen bewegt und lediglich bei den Nebenkosten in Einzelfällen geringfügige Abweichungen vorliegen. Insofern war der Darstellung der Beklagten, bei der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen handele es sich um wucherische Summe, auch nicht gefolgt werden. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Nebenentscheidungen: § 708 Nr. 11, 711, 713 und 91 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Rainer Sch. sagt:

    Ja,Willi,
    da sind Hopfen und Malz verloren. Aber Kapital und Marktführerschaft stoßen auch an die Grenzen des Möglichen, wie hier immer wieder nachgelesen werden kann und das ist nur gerecht.-

    Mit herzlichen Grüßen

    Rainer Sch.

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