Mit umfangreicher Entscheidung vom 23.12.2015 (102 C 4343/15) wurde die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung der (willkürlich und rechtswidrg) außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetetenem Recht. Bis auf die abgewiesenen Mahnkosten handelt es sich um eine weitere positive Entscheidung für unsere Urteilsliste. Offensichtlich wurde wieder alles bestritten, was es nur zu bestreiten gab, so dass das Gericht auch zur Aktivlegitimation nebst Bestimmtheit der Abtretung Stellung nehmen musste. Auch die beklagtenseits angeführte (rechtsfehlerhafte) Ansicht des OLG Dresden wurde seitens des Gerichts mit kurzer Erläuterung zurückgewiesen.
Bei den Mahnkosten geht das Gericht offensichtlich davon aus, dass Sachverständige bzw. deren Rechtsanwälte mit hellseherischen Fähigkeiten ausgestattet sind? Nur so ist es zu verstehen, dass das Gericht hier der Auffassung war, dass ein außergerichtliches Mahnverfahren nicht notwendig gewesen sei, da man bereits vorher hätte wissen müssen, dass die Versicherung nicht bezahlen werde => die Glaskugel lässt grüßen. Wie bereits an anderer Stelle mitgeteilt, vertreten wir hierzu eine andere Auffassung. Zur Vermeidung eines (unnötigen und teuren) Rechtsstreits sollte nichts unversucht bleiben. Außergerichliche Bemühungen gehören in die Kategorie „Schlichtungsverfahren“ und sollten deshalb nicht zu Lasten der Anspruchsteller seitens der Gerichte sanktioniert werden. Letztendlich sind es die Versicherer, die mit ihrem rechtswidrigen Schadensmanagement weitere Aufwendungen und Kosten bei den Geschädigten auslösen. Vom Stress und Ärger infolge dieser „hirnrissigen“ Versicherungsstrategie erst gar nicht zu reden.
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 102 C 4343/15
Verkündet am: 23.12.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 23.12.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 07.01.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 85,67 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der im Tenor genannten Summe zu aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB, §§ 7 ff. StVG, § 823 BGB, § 115 VVG.
Der Klägerin steht aus einem Verkehrsunfall vom 29.11.2011 gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf vollumfänglichen Schadensersatz für die der Zedentin entstandenen unfallbedingten Schäden zu. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann die Klägerin hierbei den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Auf das Bestreiten der Aktivlegitimation ist diese hinreichend nachgewiesen durch die vorgelegte Urkunde K 2 . Hieraus ergibt sich die Forderungsabtretung, die auch zur Wirksamkeit inhaltlich ausreichend ist. Aus der Urkunde ergibt sich ferner, dass die von der Klägerin geltend gemachten Honorarforderungen und Nebenkosten auch beauftragt wurden , da sich die Abtretung auf diese Auftragserteilung bezieht. Die Auftragserteilung zu einem entspr. früheren Zeitpunkt im zeitlichen Zusammenhang zum Unfallgeschehen ergibt sich zudem aus Anlage K2.
Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Abtretung.
Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 – I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 – VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 – IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67; BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – VI ZR 260/10 – zit. nach juris). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 – II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 – VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 – VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKomm BGB/Roth, aaO, Rn. 75; BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – VI ZR 260/10 – zit. nach juris). Vorliegend ist es aber so, dass nur die Schadensersatzforderung der Gutachterkosten abgetreten worden ist.
Auch liegt kein Verstoß gegen § 307 BGB vor. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die im Urteil des Amtsgerichts Hagen angenommene unangemessene Benachteiligung (AG Hagen vom 12.11.2014, Az.: 19 C 237/14), die darin liegen soll, dass im Falle der Zahlung des Honorars durch die Abtretende eine Regelung der Rückabtretung zwar erforderlich sei, aber hier fehle, liegt nicht vor.
Die unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Aus dem Gesamtzusammenhang des Abtretungsvertrages, der auf einem Verkehrsunfall zu Lasten des Abtretenden beruht, wird dessen Zweck, den Abtretenden zu entlasten, deutlich. Der Sachverständige soll sich unmittelbar an die Versicherung halten und Ansprüche gegen den Geschädigten nur noch geltend machen „wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet‘. Die Problematik der Vorleistung durch den abtretenden Geschädigten brauchte demgegenüber nicht mehr explizit erwähnt werden (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 23.2.15, Az.: 108 C 5194/14).Im vorliegenden Fall waren zur Wiederherstellung der dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen Schäden auch die Aufwendungen von Sachverständigenkosten erforderlich. Der Kfz-Sachverständige hätte sich in den Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung, wenn er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt. Liegen dabei sowohl die Grundgebühr als auch die Nebenkosten in der Bandbreite der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, so überschreitet die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsautwand im Sinne des §249 Abs. 2 BGB nicht (vgl. LG Zwickau, Urteil v. 17.01.2008, Az.: 6 S 118/07).
Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (vgl. Urteil BGH, Az.: VI ZR 67/06) ist in dem Fall, dass wie hier eine Preisvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, keine Überprüfung der Sachverständigenkosten veranlasst, weil keine einseitige Preisbestimmung durch den Sachverständigen vorliegt.
Unabhängig davon ist grundsätzlich von § 249 BGB auszugehen.Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf den Einzelfall zu nehmen, insbesondere auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtete, um einen für den Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen Bei Beauftragung eines Kraftiahrzeugsachverständigen darf sich ein Verkehrsuniallgeschädigter damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH Urteil v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 und BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13). Aus dieser Entscheidung ergibt sich insofern nicht der von der Beklagten angenommene Rechtsstandpunkt und auch nicht die Obliegenheit des Geschädigten, mehrere Angebote über die Höhe der Vergütung eines Sachverständigen in der näheren Umgebung einzuholen.
Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss. Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.
Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer um ein singuläres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden. Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich angemessen oder ebenfalls überhöht sind. Auch insoweit gilt, dass der normale Geschädigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet. Die Entscheidung des OLG Dresden, nach der die Nebenkosten auf 25 % der Gutachtenskosten zu begrenzen sind, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung wie man auf diese Zahl kommt nicht zu überzeugen (vgl. AG Leipzig, Urteile vom 10.7.2015 und 20.3.2015, Az.: 118 C 1357/15 und 118 C 77/15).
Die Abrechnung ist auch prüffähig. Der abgerechnete Betrag ist anhand der Schadenshöhe und der vorgelegten Honorartabelle (Anlage K4) nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht kommt auch insoweit nicht in Betracht, da der Unfallgeschädigte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellen konnte, welches der wirtschaftlich günstigere Weg zur Gutachtenerstellung sein könnte, da weder Schadenshöhe als Maßstab der jetzigen Honorarrechnung bekannt war, noch der voraussichtliche Zeitaufwand zur Bearbeitung des Gutachtens abschätzbar war, so dass bei Auftragserteilung gesicherte Maßstäbe über verschiedene Kosten bei unterschiedlichen Berechnungsmethoden für die Erstellung des Gutachtens für die Geschädigte nicht gegeben waren.
Für das erkennende Gericht bestehen anhand der im konkreten Fall geltend gemachten Vergütung angesichts der ständigen Rechtssprechung im Amtsgerichtsbezirk keinerlei Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Honorarforderung. Ist dem Geschädigten kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten, ist der aufgewendete Betrag auch zur Schadensbeseitigung erforderlich gem. § 249 BGB, so dass eine Darlegung der aufgewendeten Arbeitszeit nicht erforderlich ist. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgL BGH, Urteü vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris ).
Auch das weitere Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten verfängt nicht. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.
Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle.
Nebenkosten sind zum einen nicht zwingend gewinnneutral abzurechnen, zum anderen bewegen sich die Kosten im geltend gemachten Umfang im ortsüblichen Rahmen. Dies ergibt bereits der Vergleich mit Kostensätzen aus dem JVEG oder der Vergleich mit den Kosten anderer Sachverständiger. Dem gegenüber sind die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten ohne nachvollziehbaren Hintergrund und bewusst niedrig angesetzt worden. Dies ergibt bereits die fehlende Berücksichtigung von Kosten für Anschaffung von Technik zur Herstellung von Fotos oder der Kosten für die Beschäftigung einer Schreibkraft.
Die Beklagte war daher insgesamt zu verurteilen nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem unstreitigen Verzugszeitpunkt (vgl. auch die Urteile des AG Leipzig v. 23.02.2008, Az.: 102 C 5772/07 sowie vom 24.02.2010, Az.: 102 C 7768/09).
Letztlich fällt auch auf, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sich in der Bandbreite der von der Klägerin als Anlage K5 vorgelegten Honorarbefragung im Wesentlichen bewegt und lediglich bei den Nebenkosten in Einzelfällen geringfügige Abweichungen vorliegen. Insofern war der Darstellung der Beklagten, bei der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen handele es sich um wucherische Summe, auch nicht gefolgt werden.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten war die Klage abzuweisen, da der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass weitere Zahlungen der Beklagten nicht erfolgen würden und eine weitere Mahnung somit entbehrlich war und daher von der Klägerin selbst verschuldete Kosten verursachte.
Nach Erhalt des Schreibens vom 28.12.2011 (Anlage B4) war der Klägerin bewusst, dass weitere Zahlungen von der Beklagten nicht erfolgen würden und dies endgültig abgelehnt wurde. Die Verursachung weiterer Kosten durch eine anwaltliche Mahnung vom 28.9.2012 waren daher von der Klägerin selbst verursacht und sind somit nicht erstattungsfähig.
Nebenentscheidungen:
§§ 708 Nr. 11, 711, 713, 91, 92 II S.1 ZPO.