Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
bevor die meisten von Euch in das Osterwochende abdüsen und dann doch nur im Stau stehen, veröffentlichen wir für Euch heute noch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG. Eigentlich hätte es die Allianz Versicherung AG als größter Sachversicherer Deutschlands doch gar nicht nötig, in die Fußstapfen der HUK-COBURG zu treten und das Kürzen der berechtigten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldetenn Verkehrsunfall nachzumachen. Es ist daher unverständlich, dass auch die Allianz die berechtigten Sachverständigenkosten entgegen der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = DS 2014, 90) eigenmächtig kürzt. Aber auch die Allianz Versicherung AG hat die Kürzungsrechnung ohne das Amtsgericht Frankfurt am Main gemacht. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.1.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und einen schönen Karfreitag
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 3194/14 (96)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
Allianz Versicherung AG v.d.d. Vorstand …
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin Dr. E. im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 233,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 233,51 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte, deren Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfall zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe der von der Beklagten nicht übernommenen Sachverständigenkosten in Höhe von 233,51 Euro aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, § 249 Abs. 1 BGB zu.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 233,51 Euro gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, § 249 Abs. 1 BGB. Denn die von dem Unfallgutachten 24 mit Rechnung vom 04.06.2014 abgerechneten Gutachterkosten in Höhe von 686,31 Euro sind im Rahmen des § 249 BGB als erforderlicher Schadensersatz anzusehen. Da bislang durch die Beklagte nur ein Teilbetrag gezahlt wurde, ergibt sich der weitere Zahlungsanspruch des Klägers in vorgenannter Höhe.
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Unabhängig von der Frage, ob die Sicherungsabtretung der Forderung durch den Kläger an den Sachverständigen – … – Ingenieurbüro K… wirksam war, fiel der Anspruch jedenfalls wieder an den Kläger nach dessen Erfüllung zurück. Denn die erfolge Sicherungsabtretung stand unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung der Vergütungsforderung.
Ausweislich der Abtretungsvereinbarung vom 03.06.2014 erlischt die Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Gutachterkosten nach vollständiger Bezahlung dieser. Das Gericht legt diese Vereinbarung dahingehend aus, dass bereits bei der Sicherungsabtretung aufschiebend bedingt vereinbart wurde,,dass nach einer Befriedigung des Sachverständigen die abgetretene Forderung ohne weiteres an den ursprünglichen Gläubiger hier den Kläger zurückfällt. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass er gegenüber dem Sachverständigen – … – Ingenieurbüro … die vollständigen Gutachterkosten beglichen hat. Mit dieser Zahlung ist die aufschiebende Bedingung der Sicherungsabtretung eingetreten, sodass die Forderung nunmehr wieder an den Kläger zurückgefallen ist.
b) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte den Schaden aus dem Unfallereignis vom 03.06.2014 dem Grunde nach zu 100 % zu erstatten hat.
c) Die von dem Kläger geforderten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 04.06.2014 (Rechnungs-Nr.: …) in Höhe von 686,31 Euro sind als erforderlicher Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB anzusehen.
Denn die Schadensersatzpflicht gem. § 249 BGB umfasst auch Kosten der Schadensfeststellung, mithin die Kosten eines Sachverständigengutachtens (Palandt/Grüneberg 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 58). Denn die Kosten für die Begutachtung des Schadens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Die Ersatzpflicht gem. § 249 BGB wird allerdings durch das Kriterium der Erforderlichkeit der Kosten begrenzt. Kosten von Sachverständigengutachten sind daher nur ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450 f.). Dabei sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, wobei auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar erstattungsfähig ist (BGH NJW 2007, 1450, Tz. 13).
Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist von dem Geschädigten zu fordern, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählt. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung erfordert aber nicht, wie es die Beklagte vorgetragen hat, dass der sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hat (BGH DS 2014, 90; BGH NJW 1992, 302). Denn in dem Fall, in dem der Geschädigte den Schaden selbst tragen muss, wird er nicht selten Verzichte oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.
Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektive Schadensbetrachtung anzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfordeflichkeit der Sachverständigenkosten ist, ob die angefallenen Sachverständigengebühren Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Hierbei ist eine subjektive Schadenbetrachtung vorzunehmen, d. h., es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten.
Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er ist vor Beauftragung eines Sachverständigen nicht gehalten, entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Da es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten fehlt, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In diesen Fällen würde ihm ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen zukommen.
Ausgehend von diesen Maßstäben durfte der Kläger die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten für erforderlich halten, zumal er als Privatperson regelmäßig keine Kenntnis von den Einzelheiten der Preisgestaltung von Sachverständigengutachten haben dürfte. Insofern hat die Beklagte keine Anhaltspunkte dargetan, die ein Auswahlverschulden des Klägers bei der Auswahl des Sachverständigen begründen.
Allein der Umstand, dass das Honorar des Sachverständigen ausgehend von der Schadenshöhe pauschaliert wurde (und zudem weitere Nebenkosten geltend gemacht werden), begründet kein Auswahlverschulden des Klägers. Allein der Umstand, dass diese Pauschalierung nicht ortsüblich sein soll, rechtfertigt nicht, dem Kläger bereits ein Auswahlverschulden vorzuwerfen.
Generell ist allein der Umstand, dass die Beklagte die abgerechneten Sachverständigenkosten für überhöht hält, nicht ausreichend, um die Kosten für nicht erstattungsfähig zu halten. Denn seitens der Beklagten wäre es notwendig gewesen darzulegen, dass der Kläger die Überhöhung der Kosten hätte erkennen können.
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13).
Dass die Pauschalierung selbst unangemessen und für den Kläger erkennbar überhöht ist, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
Ihr Bestreiten genügt nicht der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast. Soweit die Beklagte daher bestreitet, dass dem Geschädigten bewusst war, welche Kosten überhaupt abgerechnet wurden oder bestreitet, dass das Sachverständigenbüro überhaupt beauftragt worden wäre, wenn der Aufwand durch den Kläger hätte bezahlt werden müssen, genügt sie damit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. Es ist Aufgabe der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen diesen nicht für zweckmäßig oder dessen Beauftragung nicht für notwendig erachten durfte. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Wie bereits ausgeführt, war der Kläger nicht zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13).
d) Aufgrund der alleinigen Beurteilung des Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten anhand ihrer Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB kommt es auf die Frage der Üblichkeit i.S.d. § 632 BGB des Honorars nicht mehr entscheidungserheblich an.
Unabhängig davon ist nicht zu erkennen, dass das Sachverständigenhonorar unüblich oder unangemessen erhöht ist.
Dabei ist zunächst die Pauschalierung des Honorars in Relation zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, (1451 u. 1452); Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 2/24 S 186/10). Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.05.2011 – 2/24 S 186/10).
Eine an Prozentsätzen orientierte Schätzung ist dem Schadensrecht auch nicht fremd (vgl. BGHZ 115, 375).
Zudem schließt sich das Gericht der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main an, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000,- Euro netto 25% nicht überschreitet, nicht den Rahmen dessen verlässt, was für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist. Dieser Anteil bezieht sich auf die Tätigkeit des Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten (Netto-Grundhonorar). Hinzu kommen die Sachkosten, die dem Sachverständigen zur Herstellung des Gutachtens, insbesondere für Schreibkosten, Bildmaterial und allgemeine Verwaltung entstehen. Anhand dieser Grundsätze ist auch die Höhe des Sachverständigenhonorars nicht zu beanstanden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte vollständig unterlag.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Ein Urteil, das in den Entscheidungsgründen von Sachverständigen“gebühren“ spricht, ist mir suspekt, weil es in der Regel darauf hinweist, dass der Verfasser des Urteils die schadenersatzrechtlich bedeutsame Problematik wohl noch nicht ganz verstanden hat. Wäre es anders, so käme man möglicherweise auf die verwegene Idee, dass eine Berechtigung gegeben sei, die Höhe der Vergütung nach dem BVSK-Honorartableau 2015 festzuschreiben.
Logopäde
Denn die Schadensersatzpflicht gem. § 249 BGB umfasst auch Kosten der Schadensfeststellung, mithin die Kosten eines Sachverständigengutachtens (Palandt/Grüneberg 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 58). Denn die Kosten für die Begutachtung des Schadens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Die Ersatzpflicht gem. § 249 BGB wird allerdings durch das Kriterium der Erforderlichkeit der Kosten begrenzt. Kosten von Sachverständigengutachten sind daher nur ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450 f.). Dabei sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, wobei auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar erstattungsfähig ist (BGH NJW 2007, 1450, Tz. 13).“
Die „rechtfertigende“ Erklärung der ALLIANZ-Vers. ist nach Überprüfung allerdings eine risikobehaftete Gratwanderung, die regelmäßig ins Auge gehen dürfte, weil die aufgestellte Behauptung sich als falsch herausstellen dürfte. Da hatte selbst der Herr Prof. Dr. Ing. Max Danner ein anderes Format. Man muss sich wundern, dass solche Schriftstücke aus dem Hause der Allianz überhaupt den Weg in die Öffentlichkeit finden. Kein Ruhmesblatt für diesen Konzern und das verantwortliche Management. Wer solche Sprechblasen für geeignet hält, unlautere Absichten zu verwirklichen, solllt nach Syrien strafversetzt werden.
Alligator
Eine Schadenersatzklage bezüglich rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten ist nicht gerichtet auf eine Kontrolle der Ermessensausübung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und deshalb kann das Gericht nicht seine eigenen Ermessensausübung anstelle derjenigen des Berechtigten setzen.
Nach einer immer wieder verwendeten Formulierung des BGH geht es bei der Prüfung der Frage, ob eine Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht nicht darum, einen „gerechten Preis“ von Amts wegen zu ermitteln. Lediglich dann, wenn die Grenze des Ermessensspielraums des Berechtigten
überschritten ist, entsteht eine Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Diese Grenze wird allerdings nicht bestimmt durch die BVSK -Honorarbefragung mit Honorarvorgabe von Einzelpositionen im Nebenkostenbereich.
BGH v. 04.04.2006:
Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich. Wenn ein Gericht das einfach ignoriert, dürfte der Verdacht wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr fern sein und zwar so oft, bis kein korrupter Richter einem tragfähigen Urteil im Namen des Volkes mehr im Wege steht.
BORIS