AG Frankfurt am Main spricht mit prima Urteil vom 19.12.2014 – 32 C 2950/14 (72) – gegen die Allianz Versicherung AG die gekürzten Sachverständigenkosten zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute morgen beginnen wir mit einer prima Entscheidung aus Frankfurt am Main. In diesem Fall war es die Allianz Versicherung AG, die meinte eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Bei dieser Kürzungsaktion hat sie die Rechnung ohne das erkennende Gericht in Frankfurt gemacht. Völlig zu recht wies das Gericht die Allianz und ihre Anwälte darauf hin, dass es nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte ankommt, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Entscheidend ist die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. beim Erhalt der Rechnung. Konnte er erkennen, dass die Rechnung insgesamt, denn es kommt nur auf den Rechnungsendbetrag an, für ihn erkennbar erheblich überhöht war? Wenn das nicht der Fall ist und wenn dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt, dann sind die berechneten Kosten als erforderlicher Geldbetrag im Sinne des § 249 II 1 BGB anzusehen. Konsequenz daraus ist, dass der Schädiger den berechneten Betrag zu erstatten hat, allerdings den Vorteilsausgleich suchen kann, wenn er nach wie vor der Meinung sein sollte, die berechneten Beträge seien werkvertraglich überhöht. Lest selbst das prima Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                                Verkündet – lt. Prot. – am:
Aktenzeichen: 32 C 2950/14 (72)                                                              19.12.2014

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Allianz Versicherungs AG, vertr. d.d. Vorstand, Theodor Stern Kai 1, 60596 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht L. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO nach dem Verfahrensstand vom 10.12.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2014 sowie 340,70 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte zu.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten besteht in Höhe der geltend gemachten 100,82 EUR. Die seitens des Sachverständigen … dem Kläger für die Gutachtenserstellung in Rechnung gestellten 584,56 EUR sind als erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.

Aufgrund der alleinigen Beurteilung des Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten anhand ihrer Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt es auf die Frage der Üblichkeit des Honorars i.S.d. § 632 BGB und damit auf die Frage, ob als Schätzgrundlage die BVSK-Honorarbefragung, eine Pauschale im Verhältnis zur Höhe der Reparaturkosten oder ein an dem Zeitaufwand angelehntes Honorar zugrunde zu legen ist, und ob und in welcher Höhe Nebenkosten abrechenbar sind, nicht entscheidungserheblich an. Entscheidend für die Bejahung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung ist vielmehr, dass vorliegend für den geschädigten Kläger eine etwaige Überhöhung der ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung nicht erkennbar war und er seine Pflichten zur Schadensminderung nicht verletzt hat.

Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind gemäß § 249 BGB als Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, dem Grunde nach erstattungsfähig. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte und in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95, NJW 1996, 1958). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 7). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, Juris Rn. 9). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, Juris Rn. 8). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8). Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 11).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von vomeherein hätte erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige überhöhte Grund- oder Nebenkosten für die Begutachtung ansetzen werde. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger nicht verpflichtet. Dass die vereinbarten und sodann berechneten Gutachterkosten eine derartige Höhe erreicht haben, dass bei dem Geschädigten vernünftigerweise Zweifel an der Erforderlichkeit der Rechnungshöhe aufkommen muss-ten, ist insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung eines Grundhonorars, welches unter 25 Prozent der ermittelten Nettoreparaturkosten liegt, sowie der Aufschlüsselung der angefallenen Kosten in Grundhonorar, Fahrtkosten, Fotokosten und Auslagen in dessen Rechnung vom 17.03.2014 nicht erkennbar. Selbiges gilt für eine etwaige Überhöhung der berechneten Fahrtkosten, Fotokosten und Auslagen.

Der in der Folge dem Kläger zustehende Erstattungsanspruch in Höhe von ursprünglich 584,56 EUR ist durch die unstreitige Zahlung der Beklagten in Höhe von 483,74 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so dass die Klage über den darüber hinausgehenden Differenzbetrag von 100,82 EUR begründet ist.

II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

III.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Kosten folgt aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249, 250 Satz 2 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG.

Gemäß § 249 BGB sind die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines anwaltlichen Bevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von aus einem Verkehrsunfall entstandenen Schadenersatzansprüchen als angemessene Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig. In der Folge stand dem Kläger ein Freistellungsanspruch hinsichtlich des entstandenen Verzugsschadens, mithin der Entstehung einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinen anwaltlichen Vertretern durch deren Beauftragung in Höhe der geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr von 261,30 EUR gemäß Nr. 2300 W RVG aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 EUR nebst Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 W RVG und Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 W RVG, zu. Dieser hat sich – ungeachtet der beklagtenseits bestrittenen Zahlung der Gebühren an die anwaltlichen Bevollmächtigten – gemäß § 250 Satz 2 ZPO mit Ablauf der im Schreiben vom 17.03.2014 bis zum 09.04.2014 gesetzten Zahlungsfrist in einen Zahlungsanspruch gewandelt. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung nebst eines Ausgleichs der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren durch diese wurde beklagtenseits bereit nicht substantiiert dargetan.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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