Wochenendserie zum Vierten: AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse am 29.9.2015 zu Aktenzeichen 30 C 2450/15 (32) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch auch noch das vierte Urteil aus der Wochenendserie mit Frankfurter Urteilen gegen die HUK-COBURG. Mit erfreulich klaren Worten verurteilte das erkennende Gericht die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und zu den Kosten für die Stellungnahme zu einem Prüfbericht. Wenn die eintrittspflichtige HUK-COBURG in dem konkreten Verfahren meint, zu dem qualifizierten Gutachten des Kfz-Sachverständigen, den das Unfallopfer – zu Recht – mit der Erstellung des Schadensgutachten beauftragt hatte, einen Prüfbericht eines von ihr beauftragten Prüfdienstleisters vorzulegen, um so die unberechtigten Kürzungen begründen zu können, wobei der Prüfbericht im Auftrag und nach Weisung der Versicherung erfolgt, dann muss sie sich nicht wurdern, wenn der Geschädigte als Laie den Kfz-Sachverständigen noch einmal beauftragt, zu dem Prüfbericht eine sachverständige Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmekosten sind dann ebenso wie die Kosten des Gutachtens Kosten der Wiederherstellung, wenn eine vorherige Begutachtung erforderlich und zweckmäßig erscheint. Im Übrigen ergibt sich aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Geschädigte bei voller Haftung des Schädigers berechtigt ist, diese sachverständige Stellungnahme zu Lasten des Schädigers einzuholen. Denn der Schädiger haftet für alle adäquar kausal entstandenen Schäden, die aus dem Unfallereignis resultieren. Leider enthält auch dieses Urteil wieder die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt bezüglich des Verhältnisses von 25 Prozent über den Nettoreparaturkosten. Woher soll der Geschädigte – ex ante betrachtet – wissen, wann eine 25-prozentuale Überhöhung der üblichen Reparaturkosten vorliegt, wenn ihm noch nicht einmal die Höhe der Reparaturkosten bekannt ist? Um diese zu ermitteln, hat er ja gerade den Sachverständigen beauftragt. Insoweit sind die Sachverständigenkosten für den Geschädigten gar nicht beeinflussbar. Lest daher selbst dieses Urteil des AG Frankfurt und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein sturmfreies Wochende für die Jecken, die die Umzüge ansehen wollen
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                      Verkündet It. Protokoll am:
Aktenzeichen: 30 C 2450/15 (32)                                                           29.09.2015

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen
HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands aG vertr.d.d. Vorstand, Lyoner Str. 10, 60524 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main
durch die Richterin am Amtsgericht S.-K.
im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzschluss vom 08.09.2015

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 896,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2015 aus einem Betrag in Höhe von 446,66 € sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2015 aus einem Betrag in Höhe von 449,82 € sowie weitere 31,05 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 06.12.2014 in Frankfurt am Main ereignet hat.

Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten für den dem Kläger durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden ist unstreitig. Der Kläger hat das Ing.-Büro … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für das in seinem Eigentum befindliche Unfallfahrzeug beauftragt. In dem Schadensgutachten vom 19.12.2014 ermittelte der Sachverständige Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.326,86 € sowie eine Wertminderung in Höhe von 200,00 € (vgl. Bl. 7 d.A.). Unter dem 19.12.2014 stellte das Sachverständigenbüro dem Kläger für das Gutachten einen Betrag in Höhe von 1.063,66 € in Rechnung (auf den Inhalt der Rechnung Bl. 5 d.A. wird Bezug genommen). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte holte ein Prüfgutachten der DEKRA ein und kürzte daraufhin die geltend gemachten Ansprüche. Der Kläger legte das Prüfgutachten dem Sachverständigenbüro … zur Prüfung vor. Das Sachverständigenbürö erstellte unter dem 16.03.2015 eine gutachterliche Stellungnahme, für die es dem Kläger weitere 449,82 € in Rechnung stellte. Auf die Sachverständigenrechnung vom 19.12.2014 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 617,00 €.

Mit der Klage macht der Kläger den restlichen Rechnungsbetrag in Höhe von 446,66 € sowie die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme in Höhe von 449,82 € geltend. Er vertritt die Ansicht, bei den in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten handele es sich um gemäß § 249 BGB ersatzfähige Kosten. Ein Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungsverpflichtung liege nicht vor. Zudem macht der Kläger restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31,05 € geltend, da die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund des von ihr angenommenen niedrigeren Geschäftswerts gekürzt und lediglich 382,59 € anstelle von 413,64 € gezahlt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 896,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2015, sowie weitere 31,05 € weitere vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, der Anspruch des Klägers gemäß § 249 BGB auf Wiederherstellung der beschädigten Sache sei gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Sie habe den insoweit zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag bereits gezahlt. Dabei habe sie zulässigerweise auf Grundlage des Honorartableaus abgerechnet. Fahrtkosten seien nicht erforderlich gewesen, da die Wegstrecke vom Sitz des Sachverständigen zum Besichtigungsort 800 Meter betragen habe. Die Anzahl der Fotografien sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Kopien in Auftrag gegeben habe. Die ergänzende Stellungnahme sei nicht erforderlich gewesen. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.07.2015, Bl. 52 – 63 d.A. Bezug genommen.)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Dem Kläger steht gemäß §§ 398, 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in tenorierter Höhe zu.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12). Die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten ist vom Gericht gemäß § 278 ZPO zu schätzen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Seiner ihm im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt er regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise jedoch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

Unter Beachtung der genannten Grundsätze kann der Kläger im vorliegenden Fall die vollumfängliche Erstattung der ihm entstandenen Sachverständigenkosten von der Beklagten beanspruchen.

Die Höhe des Grundhonorars begegnet keinen Bedenken. Das Gericht folgt der Rechtsprechung der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urteil vom 05.05.2011, 2-24 S 160/10), wonach bei Reparaturkosten von bis zu 3.000,00 € ein Gutachterhonorar, das 25 % der Nettoreparaturkosten nicht überschreitet, als angemessen erachtet wird. Im vorliegenden Fall betragen die Nettoreparaturkosten 3.326,86 €. Das Grundhonorar beträgt ca. 20 % der Nettoreparaturkosten und kann daher noch als angemessen erachtet werden.

Die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Zwar bestehen Zweifel, ob den in Ansatz gebrachten Nebenkosten tatsächlich hinsichtlich aller Positionen Aufwendungen des Sachverständigenbüros in entsprechender Höhe gegenüber stehen. Die Beklagte hat jedoch nicht dargetan, dass für den Kläger bei Auftragserteilung erkennbar gewesen wäre, dass die vom Sachverständigenbüro verlangten Preise deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen würden. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12). Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht dargetan.

Dem Kläger steht daher aufgrund der Sachverständigenrechnung vom 19.12.2014 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des noch offenen Differenzbetrages in Höhe von 446,66 zu.

Zudem kann der Kläger von der Beklagten Erstattung der Kosten in Höhe von 449,82 € für die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.03.2015 verlangen. Auch diese Gutachterkosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessen und erforderlich. Nachdem die Beklagte durch Vorlage des Prüfgutachtens das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten in diversen Punkten konkret angegriffen und dementsprechend den zu zahlenden Schadensersatzbetrag gekürzt hatte, gehörte es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers, dass er sich mit den dargelegten Kritikpunkten auseinandersetzte. Da er nicht über das notwendige Fachwissen verfügte, war er berechtigt, hierzu die Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen. Der Kläger als technischer Laie war nicht dazu in der Lage, die Richtigkeit der Angaben in dem Prüfgutachten zu überprüfen. Er war daher berechtigt, eine ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen, bevor er eine Entscheidung darübertraf, ob er die auf dem Prüfgutachten beruhenden Kürzungen durch die Beklagte hinnehmen oder es auf einen Rechtsstreit zur Durchsetzung der Forderungen ankommen lassen wollte.

Insgesamt steht dem Kläger daher ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 896,48 € zu. Hinsichtlich des Restbetrages aus der Rechnung vom 19.12.2014 in Höhe von 446,66 € kann er Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Verzugseintritt am 17.01.2015 beanspruchen. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die gutachterliche Stellungnahme vom 16.03.2015 ist jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig geworden. Einen Verzugseintritt der Beklagten hat der Kläger insoweit nicht dargetan. Daher kann er hinsichtlich dieses Teilbetrags Zinsen erst ab Rechtshängigkeit beanspruchen.

Zudem kann der Kläger von der Beklagten Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Die Nichtberücksichtigung des Schadensersatzanspruches in Höhe von 896,48 € bei der Schadensabrechnung seitens der Beklagten hat dazu geführt, dass aufgrund des Gebührensprungs um diesen Betrag niedrigere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet wurden. Der Kläger kann daher von der Beklagten Zahlung des Differenzbetrages beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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