Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend stellen wir Euch ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG vor, aus dem eindeutig ersichtlich ist, wie rechtswidrig die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten kürzt. Für die Kürzung gibt es keine Rechtsgrundlage. Bemerkenswert ist, dass auch in diesem Fall die Niederlassung der HUK-COBURG, nämlich die in Frankfurt am Main, verklagt wurde. Offenbar bestehen nur hinsichtlich der Niederlassung Dortmund Zweifel an dem Status der Niederlassung? Auf jeden Fall wurde erneut die HUK-COBURG verurteilt. Damit vergrößert sich die Urteilsliste. Gleichwohl ändert die HUK-COBURG ihre Haltung in Bezug auf die Erstattung der erforderlichen Sachverständigenkosten nicht. Das nennt man dann Beratungsresistenz, wie wir meinen. Lest aber selbst das Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – It. Prot. – am:
Aktenzeichen: 32 C 2877/15 (72) 16.10.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht L. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 370,79 EUR zuzüglich Zjnsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2015 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 78,90 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG in tenorierter Höhe zu.
I.
Der Kläger ist aktiv legitimiert.
Zwar mag der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Ersatz der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen … abgetreten haben. In Folge der vollständigen Zahlung der Sachverständigenkosten durch den Kläger hat dieser jedoch die Aktivlegitimation wieder zurückerlangt. Mit Schreiben vom 13.05.2015 bestätigte der Sachverständige … gegenüber dem Kläger, dass die Rechnung für das für den Kläger erstellte Gutachten vom 30.04.2015 gezahlt worden sei, so dass der Sicherungszweck entfallen ist. Das Bestreiten der Beklagten, dass Zahlungen des Klägers an den Sachverständigen erfolgt seien, ist aufgrund dieser schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen Kostikas als nicht hinreichend substantiiert und damit als unbeachtlich anzusehen. Bereits in der stillschweigenden Entgegennahme der Zahlung des Klägers durch den Sachverständigen ist eine stillschweigende Rückabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten in dessen Einverständnis zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1985 – VII ZR 305/84, NJW 1986, 966).
II.
Die seitens des Gutachters … für die Gutachtenerstellung in Rechnung gestellten Bruttokosten von 875,79 EUR sind als erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.
Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind gemäß § 249 BGB als Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, dem Grunde nach erstattungsfähig. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte und in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95, NJW 1996, 1958). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 7). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 9). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 17). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8). Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 11).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger vorliegend hätte erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige überhöhte Grund- oder Nebenkosten für die Begutachtung ansetzen werde und mittels der Rechnung vom 30.04.2015 im Anschluss angesetzt hat. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger als Geschädigter bereits nicht verpflichtet. Dass etwaige vereinbarte sowie die der Rechnung zugrunde gelegten Gutachterkosten eine derartige Höhe erreicht haben, dass bei dem Kläger vernünftigerweise Zweifel an der Erforderlichkeit der Rechnungshöhe aufkommen mussten, ist nicht erkennbar. Zwar überstiegt das Grundhonorar den mittleren Korridor (HB V) der BVSK Honorarbefragung um 102,00 EUR und damit 26 Prozent. Das berechnete Grundhonorar liegt jedoch noch unter einem Viertel der Nettoschadenssumme von 1.564,13 EUR zuzüglich der Wertminderung von 450,00 EUR, so dass sich für den Kläger keine zwingende Anhaltspunkte für eine Überhöhung ergeben konnten, zumal der Sachverständige in seiner Rechnung vom 30.04.2015 insofern auf Rechtsprechungsnachweise u.a. des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen hat. Die abgerechneten Fahrtkosten liegen unterhalb des mittleren Korridors (HB V) der BVSK Honorarbefragung. Überschritten wird dieser Korridor bei den berechneten Fotokosten im ersten Satz um 17 Prozent und im zweiten Satz um 19 Prozent, bei den Schreibkosten im Original um 8 Prozent und in der Kopie um 46 Prozent und bei den Telefon- und Postgebühren um 21 Prozent. Unabhängig von der vorliegend nicht entscheidungsrelevanten Frage, ob es sich bei der BVSK Honorarbefragung 2013 um eine geeignete Schätzgrundlage zur Feststellung der Ortsüblichkeit abgerechneter Sachverständigenkosten i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB handelt, ergibt sich aus der überwiegend geringfügigen und nur bei einer Position 46 Prozent, mithin 0,66 EUR erreichenden Überschreitung des in dieser aufgeführten mittleren Honorarkorridors, dass der geschädigte Kläger bei der durch den Sachverständigen … vorgenommenen Berechnung nicht von einer deutlichen und damit für den Kläger erkennbaren Überhöhung der jeweiligen Rechnungsbeträge ausgehen musste. Dem Kläger als Laien, der sich mit der Höhe der ortsüblichen regionalen Vergütung von Sachverständigen nicht auskennen muss, musste sich bei den angesetzten und im Detail aufgeschlüsselten Gebührenpositionen eine etwaige Überhöhung des Grundhonorars sowie einzelner Posten gerade nicht aufdrängen. Selbiges gilt für einen grundsätzlichen und konkreten Anfall der jeweiligen Abrechnungspositionen. Aus klägerischer wiederum laienhafter Sicht war nicht erkennbar und daher nicht zu beanstanden, dass zwei Originale des Gutachtens für ihn und die gegnerische Versicherung sowie eine Kopie für seinen Bevollmächtigten gefertigt und gesondert abgerechnet werden und dass Fotokosten sowie eine Telefon- und Postgebührenpauschale und eine Fahrtkostenpauschale, auch bei Zurücklegung einer nur geringen Wegstrecke, angesetzt werden. Auch dass neben dem Grundhonorar keine weiteren Einzelpositionen berechnet werden dürfen, musste sich dem Kläger nicht aufdrängen, zumal die BVSK-Honorarbefragung die in Rechnung gestellten Abrechnungspositionen sämtlich grundsätzlich vorsieht.
Der in der Folge dem Kläger zustehende Erstattungsanspruch in Höhe von ursprünglich 875,79 EUR ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 505,00 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so dass die Klage über den darüber hinausgehenden Differenzbetrag von 370,79 EUR begründet ist.
III.
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 249, 257 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
Warum eigentlich immer immer wieder und völlig unnütz so ellenlaaaaanaaaaange Urteile?
Kein Auswahlverschulden, keine Schadenminderungspflicht! Oder ist das falsch?
Bliebe unter schadenersatzrechlichen Gesichtspunkten noch die entscheidungsrelevante Frage der Erheblichkeit zu den vorgetragenen Einwendungen zu prüfen, was eine angebliche Nichterforderlichkeit bzw. eine für den Geschädigten bemerkbare erhebliche Überhöhung
(Im Verhältnis wozu eigentlich? HUK-Coburg Tableau !) betrifft.
Der Sachverständige ist jedoch nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallopfers, sondern des Schädigers, (was versicherungsseitig nach wie vor oft dreist bestritten wird oder vom Gericht auch unbeachtet bleibt) mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, die dem Unfallopfer nicht zulasten sind.
Die Bestimmung der vom Unfallopfer zu entrichtenden Vergütung wird in der Regel von den Vertragsparteien nicht einem Dritten, wie der Versicherung des Schädigers überlassen. Selbst, wenn es anders wäre, hätte der Dritte im Zweifel seine Bestimmung auch nach billigem Ermessen gem. § 317 Abs. 1 BGB zu treffen. Ebenso wie bei der Bestimmung durch den Gläubiger gilt dann auch hier ,dass eine unbillige Bestimmung nicht verbindlich ist (§ 319 Abs. 1 S.1 BGB).
DAS betrifft aber ersichtlich nur den WERKVERTRAG und nicht die schadenersatzrechtliche Relevanz.
Es ist herauszustellen, dass einige Versicherungen, voran selbstverständlich wieder die Huk-Coburg-Versicherung, Honorarvereinbarungen generell und das rechtswidrig negieren und im Gegensatz hierzu irrtumserregend einen Pauschalpreisvertrag suggerieren wollen, was inhaltlich schon unter Plausibilitätsgesichtspunkten ein No go ist. Allein die aus der Bezugnahme abgeleiteten Einwendungen sind und bleiben schadenersatzrechtlich UNERHEBLICH. Wie sollte es denn auch anders tragfähig und damit ausreichend verständlich zu betrachten sein? Die Unterstellung bzw. wider besseren Wissens praktizierte Anwendung eines Pauschalpreisvertrages ist nicht nur eine Frechheit, sondern ggf. auch von strafrechtlicher Bedeutung. So wäre beispielsweise bei durch Rechnung belegte Unfallreparaturkosten eine solche Vorgehensweise kaum denkbar, wie jeder Insider weiß. Ist die Assekuranz etwa ein Outsider?
Gunnar M.
@Gunnar
Einige Versicherer-wohl ausgesucht vom GDV-stellen sich m.E. planmässig gegen das Recht um es in ihrem Sinne zu verändern.
Ganze Arbeitsgruppen sollen gebildet worden sein um Scheinargumente gegen die etablierten Gesetzesinterpretationen zu entwickeln.
Sie haben damit allenfalls mässigen Erfolg,wie die hiesigen Urteilssammlungen belegen.
Peinlich ist es allerdings,wie sich der BVSK hier der Versicherungswirtschaft anbiedert und aktive Beihilfe leistet.
Na, so was aber auch …..
„Bereits in der stillschweigenden Entgegennahme der Zahlung des Klägers durch den Sachverständigen ist eine stillschweigende Rückabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten in dessen Einverständnis zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1985 – VII ZR 305/84, NJW 1986, 966).“
Siehe: https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1985-11-21/VII-ZR-305_84
„Seinen Werklohnanspruch aus Arbeiten im Wohnhaus des Beklagten trat der Kläger im Herbst 1978 in Höhe von 7.000 DM an die Fa. D. wegen dieser gegenüber bestehender Verbindlichkeiten ab. Die Fa. D. zeigte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Oktober 1978 die Abtretung unter Beifügung der Abtretungsurkunde an und verlangte Leistung an sich. Als der Beklagte sich unter Berufung auf Mangel zu zahlen weigerte, teilte die Fa. D. das dem Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 1978 mit und nahm ihn wieder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch. Er hat die Forderung der Fa. D. am 28. November 1979 beglichen. Die ihr abgetretene Forderung gegen den Beklagten hat die Fa. D. dem Kläger erst am 28. Juli 1981 förmlich zurückabgetreten. Nach dem Vortrag des Klägers sind die Beteiligten aber davon ausgegangen, daß sich die Abtretung spätestens mit Zahlung an die Fa. D. „erledigt“ hatte.“