AG Halle (Saale) weist mit kritisch zu betrachtender Begründung die Restschadensersatzklage auf Erstattung erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten ab (AG Halle /Saale Urteil vom 18.11.2015 – 102 C 3359/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

die geneigte Leserschaft kennt mich eigentlich als ruhigen, sachlichen Mitarbeiter dieses Blogs. Als mir jedoch das nachstehend aufgeführte Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale zur Bearbeitung und Veröffentlichung vorgelegt wurde, wurde ich doch ungehalten ob der juristischen Unkenntnisse des erkennenden Gerichts oder der augenscheinlichen Verbindung mit der Versicherungswirtschaft. Anders kann ich mir dieses „Schrotturteil“ aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG nicht erklären. Da wird augenscheinlich bewußt gegen die Rechtsprechung des BGH und auch gegen die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, des LG Halle / Saale entschieden. Da wird das rechtliche Gehör verletzt, da wird der Grundsatz von Treu und Glauben missachtet. Als Examensarbeit würde dies Leistung ein glattes Unzulänglich bedeuten. Eines war jedoch an dem kritisch zu betrachtenden Urteil richtig, nämlich die Berufung zuzulassen. Das Recht auf Überprüfung durch die Berufungskammer des Landgerichts hat der Kläger wahrgenommen. Das Berufungsverfahren vor dem LG Halle läuft. Sobald uns das Ergebnis bekannt ist, werden wir Euch informieren. Ein Positives hat jedoch diese Entscheidung. Sofern das Berufungsgericht nach Recht und Gesetz entscheidet, wobei es die von ihm selbst aufgestellten Grundsätze beachtet, wird die Kürzung in Höhe von 66,36 € am Ende für die HUK-COBURG so richtig teuer. Eines muss allerdings noch bemerkt werden. Es wäre besser gewesen, statt der beklagten HUK-COBURG den Fahrer oder den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges zu verklagen. Dann wäre es dem Prozessbevollmächtigten auf der Passivseite nicht so leicht gefallen, die erforderliche Prozessvollmacht des beklagten Fahrers oder Halters des bei der HUK-COBURG versicherten, unfallverursachenden Fahrzeugs vorzulegen, nachdem er die erteilte Vollmacht des Klägers bestritten hatte. Lest aber selbst das  Urteil des AG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

102 C 3359/13                                                                            Verkündet am 18.11.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Kläger

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2015 durch die Richterin am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.     Die Klage wird abgewiesen.

2.     Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, welcher sich am 15.11.2011 in Halle zwischen dem PKW Skoda Fabia (amtliches Kennzeichen … ) und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw ereignet hat.

Der Kläger ist beauftragt worden, ein Schadensgutachten bezüglich des PKW Skoda Fabia zu erstellen. Für die Erstellung des Gutachtens legte der Kläger die als Anl. K1 vorliegende Rechnung gegenüber Frau I. I. über 489,36 €. Auf diese Rechnung hat die Beklagte vorprozessual 423,00 € gezahlt. Der Differenzbetrag i.H.v. 66,36 € wird mit Z. 1 der Klageanträge geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, er sei Anspruchsinhaber bezüglich des hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruches durch Abtretung der Geschädigten geworden. Dazu legt er als Anl. K2 den Auftrag zur Gutachtenerstellung mit einer darin enthaltenen Abtretungserklärung vom 01.12.2011 vor. Frau I. , welche die Abtretungsurkunde unterschrieben habe, sei im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges gewesen.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 66,36 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66,36 € seit dem 15.01.2012 zu zahlen;

2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 7,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede und bestreitet insoweit das Eigentum und den Besitz der Frau I. I. an dem streitgegenständlichen Fahrzeug sowie die Unterzeichnung der Abtretungsurkunde durch die/den Geschädigten.

Beide Parteien haben wechselseitig die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des jeweils anderen Prozessbevollmächtigten bestritten.

Entscheidungsgründe

1.

Die Klage ist zulässig. Der Klägervertreter ist odnungsgemäß bevollmächtigt. Der Klägervertreter hat die Originalvollmacht im Termin der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 vorgelegt.

Der Beklagtenvertreter ist ebenfalls ordnungsgemäß bevollmächtigt. Auch dieser hat eine Originalvollmacht der Beklagten vom 15.09.2015 im Termin am 28.10.2015 vorgelegt. Soweit der Kläger rügt, der Beklagtenvertreter sei in dieser Vollmacht nicht namentlich genannt, ist dies unschädlich. Es ist gerichtsbekannt, dass der Beklagtenvertreter seit Jahren als Anwalt für die Kanzlei R. K. & P. auftritt.

2.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Jedenfalls hat er Tatsachen, aus welchen sich seine Aktivlegitimation ergeben könnte, nicht schlüssig vorgetragen.

Da der Kläger selbst nicht Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges war, kann er nur durch eine wirksame Abtretung der/des Geschädigten Anspruchsinhaber bezüglich des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs geworden sein. Da Frau I. I. die Abtretungsurkunde unterschrieben haben soll, hätte der Kläger substantiiert dazu vortragen müssen, inwieweit Frau I. I. durch die Beschädigung des Pkw Skoda Fabia geschädigt worden sein soll. Darauf ist der Kläger auch mehrfach hingewiesen worden. Der Vortrag des Klägers zu dieser Frage ist jedoch äußerst widersprüchlich und daher unbeachtlich.

Im Einzelnen:

Im Schriftsatz seines Klägervertreters vom 21.02.2014 hat der Kläger vortragen lassen, Frau I. I. sei Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges; dafür spreche auch die Tatsache, dass das beschädigte Fahrzeug mit deren Wunschkennzeichen versehen gewesen sei.

Im Schriftsatz des Klägers vom 27.03.2015 hat er vorgetragen, der Ehemann der Frau I. habe das Fahrzeug im Juni 2011 per Finanzierung für Frau I. erworben, es bestehe Vorbehaltseigentum.

Nach einem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2015, dass nach dem Vortrag des Klägers vom 27.03.2015 von einem Vorbehaltseigentum der Bank auszugehen sein dürfte und Inhaber des dingliche Anwartschaftsrechts der Käufer, nämlich der Ehemann der Frau I. sein dürfte, hat der Kläger seinen Vortrag abermals umgestellt und behauptet, Frau I. habe das Fahrzeug erworben und der Ehemann habe es nur finanziert.

Im Nachgang zu dieser mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich im Schriftsatz vom 13.04.2015 vorgetragen, Frau I. sei Besitzerin und Vorbehaltseigentümerin des betreffenden Fahrzeuges gewesen und der Ehemann habe ihr die Finanzierung ermöglicht und ihr gleichzeitig alle Rechte aus der Finanzierung geschenkt. Hierfür hat der Kläger Beweis durch Vernehmung der Zeugin und des Ehemannes angeboten.

Diesem Beweisangebot war nicht nachzugehen. Der sich ständig ändernde Vortrag des Klägers kann nicht mehr als ernsthafter Tatsachenvortrag berücksichtigt, werden. Der Kläger hat zunächst ins Blaue hinein behauptet, Frau I. sei Eigentümerin. Nachdem das Gericht ihm aufgegeben hatte, konkret zu den Erwerbsumständen vorzutragen (Hinweisbeschluss vom 07.03.2015) hat er verschiedene Sachverhalts dargestellt, welche nach seiner Ansicht einen Schadensersatzanspruch der Frau I. gegenüber der Beklagten hätten rechtfertigen können. Auf jeden Hinweis des Gerichts hat der Kläger erneut versucht, den Vortrag zu den Erwerbsumständen anzupassen. Dies genügt einem substantiierten Tatsachenvortrag nicht.

Die Entscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da vom Berufungsgericht in gleichgelagerten Fällen vertreten wird, der Beklagten sei es verwehrt, die Eigentümerstellung der Geschädigten zu bestreiten, da die vorprozessuale Teilzahlung auf die Gutachterkosten an den Kläger als deklaratorisches Anerkenntnis zu würdigen sei (1 S 104/14).

Siehe hierzu: Berufungsentscheidung LG Halle vom 29.04.2016 – 1 S 312/15

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9 Antworten zu AG Halle (Saale) weist mit kritisch zu betrachtender Begründung die Restschadensersatzklage auf Erstattung erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten ab (AG Halle /Saale Urteil vom 18.11.2015 – 102 C 3359/13 -).

  1. RA JM sagt:

    Nun mal ruhig Blut: Dass die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen wurde, kann man dem Gericht bei dem offensichtlich völlig chaotischen Vortrag des Klägervertreters nicht wirklich vorhalten. So habe ich auch schon des öfteren erlebt, dass Klägervertreter bei entsprechendem Bestreiten gnadenlos ins Schleudern geraten. Da nützt dann irgendwann die Eigentumsvermutung für Besitzer aus § 1006 BGB nicht mehr.

    Im Übrigen hat das Gericht gerade unter diesen Gesichtspunkt die Berufung zugelassen. Als abwarten!

  2. Lari Fari sagt:

    Sorry, ich kann nicht erkennen, wo das Gericht hier einen Fehler gemacht haben soll. Es ist nunmal Sache des Zessionars (also des Sachverständigen), schlüssigen Vortrag zum Bestehen des ihm abgetretenen Schadenersatzanspruchs zu halten. Hierzu muss vorgetragen werden, inwieweit die Zedentin (also die Kundin des Sachverständigen) Geschädigte des Unfalls ist. Das ist sie nur dann, wenn sie zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges war. Anscheinend wurde zur Eigentümerstellung unklar und widersprüchlich vorgetragen. Das hat meistens zur Folge, dass man den Prozess verliert.

  3. Rüdiger sagt:

    @RA JM, Lari Fari

    Sofern die Beklagte außergerichtlich bereits Sachverständigenkosten in Höhe von 423,00 Euro von 489,36 Euro bezahlt hat, kann sie im Prozess die Aktivlegitimation zwar angreifen, ist jedoch beweisbelastet. Demzufolge muss also nicht der Kläger Beweis antreten, sondern die Beklagte = Treu und Glauben. Angriffe gegen die Eigentümerschaft des Geschädigten nach Regulierung des Löwenanteils sind sowieso Bullshit. Denn in der Regel geht es ja – wie hier – nur noch um eine Restforderung von 66,26 Euro. Wer anderer Meinung ist, sollte bei den Versicherern anheuern, sofern noch nicht geschehen.

  4. Iven Hanske sagt:

    Das LG Halle hat mit Hinweis schon die Abtretung inkl. Aktivlegitimation, entsprechend Argumentation aus erster Instanz, bestätigt. Die (eigentlich sehr gute) Richterin hat es lange mit dem 242 (Treu und Glauben) und 1006 BGB(Eigentumsvermutung) sowie dem Anerkenntnis(Teilzahlung), vom LG provoziert, schwer gehabt. Denn auch das LG hat die Geschädigten, zu diesen sinnlosen Bestreiten der Berechtigung vorgeladen. Da ich aber mein Beruf weiter mit Kundschaft ausüben wollte, so habe ich auf ein Zeugnisbeweis verzichtet und somit die Zulassung der Berufung mit ausgesprochener Willkür und Rechtsbeugung provoziert. Nur wer Böses will oder seine Argumentation (der Beweislast ohne 1006 und 242 BGB) durchsetzen will, hat hier wiedersprüchlichen Vortrag erkannt (konstruiert). Schuld hat dieser unseriöse Rechtsverdreher der Versicherung, welcher trotz Schadensakte vorsätzlich unwahr rum gröhnt. Aber auch von diesem Verstoß gegen 138 ZPO wird die Anwaltskammer erfahren! Ende gut alles gut, denn diesem unseriösen Vortrag (Bestreiten) folgt kein Richter in Halle mehr, so habe ich gestern vom Dezernat 106 eine super Entscheidung (natürlich gegen die HUK mit gleichen unsinnigen Vortrag) erhalten, doch dazu später mehr…..

  5. Dr.Marc Mewes sagt:

    Zur Aktivlegitimation Schauseil, Die Aktivlegitimation in Verkehrsunfallprozessen, MDR 8/2012, Volltext unter
    http://www.schauseil-bauer.de/

  6. H.R. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    es hat doch was für sich, wenn in dieser Deutlichkeit Abhängigkeiten oder von Erfolg gekrönte
    Einflüsse ins Rampenlicht rücken. Man beobachtet ja aktuell auch wieder, dass einschlägig bekannte Persönlichkeiten eines Landgerichts „inoffiziell“ versuchen, div. Abteilungsrichter zu einer einheitlichen Urteils“findung“ zu motivieren, die dann strategisch, quasi „von oben herunter“ im Zuge einer Berufung abgesegnet werden soll, wie sich u.a. selbst Anwälte der Beklagtenseite unbeabsichtigt schon verbreitet haben. Es bleibt also spannend und wird wohl auch noch spannender.

    H.R.

  7. Roland sagt:

    Hallo, Willi,

    das liest sich ja gerade wie Coburger Willkürjustiz vom Feinsten. Es gibt doch immer wieder solche verwerflichen Plagiate, woraus man sieht, dass es mit der eidlichen Amtsverpflichtung nicht zum Besten bestellt ist.

    Roland

  8. G.v.H. sagt:

    Der Besen zum Auskehren muss eine andere Dimension verpasst bekommen, damit es wirklich sauber wird. Lest einmal „Im Recht“ , verfasst von dem BGH-Richter Prof. Dr. Thomas Fischer, der wöchentlich auch für Zeitonline in erfrischender Offenheit tätig ist.

    G.v.H.

  9. Iven Hanske sagt:

    Hier habe ich in der Berufung zu 100% Recht bekommen, wird sicher bald hier veröffentlicht, oder ist schon?

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