Die HUK-COBURG erleidet vor dem AG Landshut mit Urteil vom 13.11.2015 – 2 C 892/15 – eine bittere Schlappe mit Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und Tragung der Rechtsschutzkosten der HUK-Rechtschutzversicherung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Landshut zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG  mit teilweise interessanter Begründung vor. Außerdem muss die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G noch die vorgerichtlichen Kosten an die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG bezahlen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten der HUK-COBURG. Dieser  Fall war echt ein super Geschäft für die HUK-COBURG? Wir finden es einfach nur peinlich. Was denkt Ihr?

Das nachstehend aufgeführte Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Wichtermann aus 84405 Dorfen.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Landshut

Az.:     2 C 892/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr.d.d.Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Landshut durch die Richterin am Amtsgericht … am 13.11.2015 auf Grund des Sachstands vom 15.10.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2015 zu bezahlen.

2.        Der Beklagte wird verurteilt, an die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, 96443 Coburg, 78,90 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2015 zu bezahlen.

3.        Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 164,13 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet; der Beklagte ist verpflichtet, die weiteren Kosten des Sachverständigen zu bezahlen.

Der Kläger kann sich zwar nicht allein auf die ihm übersandte Rechnung beziehen, weil er diese ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs erst am 27.04.2015 bezahlt hat. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Abrechnungsschreiben von Seiten des Beklagten, so dass der Kläger bei der Anweisung der Sachverständigenkosten wusste, dass der Beklagte Einwände erheben würde.

Aber die vom Beklagten bis zur Überweisung vorgebrachten und damit dem Kläger bereits bekannten Einwände können eine Kürzung der Sachverständigenkosten nicht begründen. Dass der Beklagte und die mit ihm verbundenen Unternehmen vorzugsweise nach einem von ihnen selbst erstellten Tableau abrechnen und damit häufig auch Erfolg haben, rechtfertigt dieses Vorgehen nicht. Denn damit würde nicht der Sachverständige als Werkersteller die ihm nach § 632 BGB zustehende Vergütung berechnen, sondern der Haftpflichtversicherer des Schädigers, der überhaupt nicht Partei des Gutachtensauftrags ist.

Der Kläger müsste sich deshalb eine Kürzung seiner Ansprüche nur soweit gefallen lassen als ihm ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB an der Höhe der Sachverständigenkosten zur Last fällt. Der Beklagte hat in seinem Abrechnungsschreiben zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger keine Kosten zu bezahlen brauchte, „soweit der von ihm gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt“ (Hervorhebung durch das Gericht). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn die detaillierten Einwände gegen die einzelnen Ansätze des Sachverständigen wurden erst in der Klageerwiderung – und damit erhebliche Zeit nach der Anweisung der Sachverständigenkosten – vorgebracht.

Überprüft man die Einwände des Beklagten genau, so zeigt sich, dass die Abrechnung des Sachverständigen um 37,18 € überhöht waren. Statt der verlangten 829,13 € wäre eine Rechnung über 791,95 € noch angemessen gewesen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Verfügung des Gerichts vom 19.08.2015 Bezug genommen. Die Überschreitung dieses Betrages um 4,7 % ist jedoch für einen mit der Abrechnung von Sachverständigenkosten nicht im Einzelnen betrauten Laien nicht erkennbar.

Der Beklagte ist mit seiner Weigerung der vollständigen Regulierung in Verzug gekommen, § 286 BGB, und hat deshalb die Schuld zu verzinsen (§ 288 BGB).

Als Nebenfolgen des Unfalls sind auch die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu erstatten, hier wegen der bestehenden Rechtsschutzversicherung an den Versicherer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO in Verb. mit §713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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