Hallo verehrte Captain-Huk-Lesserinnen und -Leser,
zum beginnenden Wochenende mit überwiegend gutem Frühlingswetter veröffentlichen wir für Euch – quasi als Lektüre auf der Bank im Garten – hier ein Urteil aus Offenbach zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Wieder hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die berechneten Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrundlage gekürzt. Und wieder hat sie mit ihrer Kürzung Schiffbruch erlitten. Wieder einmal wurde sie verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nachzuzahlen. Und wieder einmal musste sie die Anwalts- und Gerichtskosten für die unberechtigte, weil rechtswidrige, Kürzung zahlen. Wieder einmal erfolgte diese Zahlung zu Lasten der Versichertengemeinschaft der HUK-Versicherten. Vielleicht merken es die Verantwortlichen heute am 1. April, dass es so nicht geht! Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Offenbach am Main Verkündet durch Zustellung am
Aktenzeichen: 30 C 181/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK Coburg Haftpflichunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands ag in Coburg g.v.d.d. Vorstand, Lyoner Straße 10, 60524 Frankfurt
Beklagte
hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch den w. a. Richter am Amtsgericht G. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit Erklärungsfrist der Parteien bis zum 02.10.2015 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 193,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkteri über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet (§§ 7 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung an den Sachverständigen K. vom 07.05.2015 ist hinfällig geworden, nachdem dessen Forderung durch Zahlungen der Beklagten und der Klägerin vollständig ausgeglichen worden ist.
Die Beklagte haftet dem Grunde nach unstreitig für die durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden im vollen Umfang. Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte dementsprechend den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Zu den im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu erstatteten Kosten gehören auch die zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens notwendigen Kosten, soweit die Einholung dieses Gutachtens zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Die tatsächliche Höhe der vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigenrechnung bildet bei der Schadensfeststellung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, es sei denn, diese ist erkennbar deutlich zu hoch angesetzt.
Dann nämlich gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte dann gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen zu halten, wobei insofern eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist. Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, nach dem günstigsten Sachverständigen zu suchen, sondern ist berechtigt, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne vorher Marktforschung betreiben zu müssen. Der Geschädigte hat in aller Regel ein Interesse daran, möglichst schnell zu erfahren, welche Kosten für die Reparatur zu veranschlagen sind. Bereits vor diesem Hintergrund kann dem Geschädigten das Einholen etwaiger Vergleichsangebote grundsätzlich nicht zugemutet werden, wenn sich ihm nicht Zweifel an der Angemessenheit der Kosten aufdrängen müssen. Nur wenn von einer erkennbaren erheblichen Überhöhung der angesetzten Vergütung auszugehen ist, kann das Gericht eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO vornehmen.
Begründete Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten sind nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin eine etwaige Überteuerung des Grundhonorars evident erkennbar war, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten hinreichend substantiiert dargetan worden. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die Sätze der BVSK-Honorarbefragung übersteigen, rechtfertigt für sich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – Az. VI ZR 225/13). Auch die berechneten Nebenkosten sind für die Klägerin nicht evident überhöht. Eine Vielzahl von Sachverständigen berechnet neben dem Grundhonorar Fahrtkosten, Fotokosten/Fotosatzkosten sowie Auslagen und Nebenkosten etc.. Dass die Klägerin von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzt, ist nicht ersichtlich und wird auch Beklagtenseits nicht dargetan. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erkennbare Überteuerung vorliegt, ist im Übrigen darauf abzustellen, was andere Sachverständige verlangen. Hierzu trägt die Beklagte nichts Konkretes vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass von anderen Sachverständigen im örtlichen Umfeld derartige Nebenkosten nicht, bzw. mit erheblich geringeren Vergütungssätzen berechnet werden. Die Nebenkosten sind daher in voller Höhe erstattungsfähig. Soweit die Beklagte bestreitet, dass Fahrtkosten angefallen sind, ist zu beachten, dass die Fahrzeugbesichtigung ausweislich des Gutachtens nicht am Sitz des Gutachters in L. sondern in D. erfolgte. Schließlich ist auch noch zu beachten, dass die Anfertigung einer Zweitschrift eines Schadensgutachtens zum Verbleib bei dem Geschädigten üblich und auch angemessen ist.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Voll streckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Das erkennende Gericht folgt der aktuellen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung nicht erforderlich ist.