AG Dortmund verurteilt am 26.11.2015 zu dem Aktenzeichen 410 C 7021/14 die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier und heute ein umfangreiches Urteil aus Dortmund zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG mit 11 Seiten. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die – trotz voller Haftung – keinen vollständigen Schadensersatz leisten wollte. Dezidiert erklärte das erkennende Gericht der HUK-COBURG, dass entgegen ihrer Ansicht die Abtretung wirksam ist und dass dem Geschädigten ein vollständiger Schadensausgleichsanspruch zusteht, der als Schadensersatzanspruch, nicht als Werkvertragsanspruch, auf den Neugläubiger übergegangen ist.  Lest selbst das umfangreiche Urteil des AG Dortmund vom 26.11.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

410 C 7021/14

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägerin,

gegen

die HUK Coburg Allg. Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 26.11.2015
durch die Richterin B.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 30.08.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 82,75 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu.

a)                                                                                                           .
Dass die Beklagte gegenüber dem Geschädigten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG aus dem Unfallereignis vom 08.03.2014 dem Grunde nach zu 100 % zum Schadensersatz verpflichtet ist, steht zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass der Geschädigte Eigentümer des Fahrzeugs war.

b)
Die Abtretung durch den Geschädigten an die Klägerin war wirksam. Der Abtretungsvertrag, wonach der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch gegen Fahrer, Halter und Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe des Bruttobetrags der Rechnung des Sachverständigenbüros unwiderruflich erfüllungshalber an dieses abtritt ist ausreichend bestimmt. Das von der Beklagten in Bezug genommenen BGH-Urteil betrifft bereits einen Fall, in dem sämtliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Sachverständigenbüro abgetreten wurden und ist insoweit nicht einschlägig. Vorliegend wird nämlich lediglich der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten. Auch das in Bezug genommene Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach ist vorliegend nicht einschlägig, da sich die Abtretungserklärung im vorliegenden Fall auf die Bruttokosten beschränkt und insoweit keine Alternativmöglichkeit vorliegt, wie in dem durch das Amtsgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall. Eine Bezifferung der Höhe nach war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung zudem weder möglich noch erforderlich. Die Höhe der Forderung lässt sich zwanglos durch die später erstellte Rechnung bestimmen. Auch die Ausführungen zur Frage des möglichen Abzugs der Umsatzsteuer sind hier nicht zielführend, da die Beklagte nicht geltend macht, dass der Unfallgeschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist.

Zur Wirksamkeit der Abtretung bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Annahme der Klägerin. Gemäß § 151 BGB ist eine solche entbehrlich, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere bei lediglich vorteilhaften Geschäften wie beispielsweise einer Sicherungsabtretung der Fall (Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 151 Rn. 4).

Auch die Einwendung der Beklagten, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, sich zuvor bei dem Geschädigten um Zahlung der Gutachterkosten bemüht zu haben, hat keinen Erfolg. Aus der getroffenen Abrede ergibt sich gerade nicht, dass sich die Klägerin zuvor bei dem Geschädigten erfolglos um Zahlung bemüht haben muss, um sich an die Versicherung zu wenden. Aus dem Vertragstext ergibt sich vielmehr, dass der regulierende Versicherer durch den Geschädigten angewiesen wird, unmittelbar an das Sachverständigenbüro zu zahlen. Daraus ergibt sich, dass zum einen der Geschädigte gerade nicht zahlen will und zum anderen auch die Abtretungsempfängerin berechtigt war, sich direkt an die Beklagte zu wenden.

Auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, der zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB führen würde, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Denn selbst wenn eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vorliegt, war das Handeln der Klägerin nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Denn immer, wenn die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist und die Beklagte die Kosten nach Zusendung einer Rechnung teilweise erstattet hat und nur noch die Höhe zwischen den Parteien streitig ist, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist (BGH, Urteil vom 31.1.2015 Az. VI ZR 143/11).

Über die bereits gezahlten 423,00 EUR hinaus ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 82,75 EUR zu zahlen, weil diese Summe ebenfalls zu dem zur Erstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehört.

Das erkennende Gericht schließt sich diesbezüglich der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund mit Urteil vom 1.9.2015 (Az. 1 S 12/15) an, in dem es wie folgt ausgeführt hat:

„aa)
Die Kosten, welche mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe einhergehen, gehören dem Grunde nach zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 9 – zitiert nach juris; Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249, Rn. 58 m.w.N.). Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die zur Beauftragung eines Sachverständigen erforderlichen Kosten begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 9 – zitiert nach juris) BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m. w. N. – zitiert nach juris).

(1.)
Erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Maßgeblich abzustellen ist im Rahmen dieser so genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, weswegen sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 15 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 – zitiert nach juris).

(2.)
Seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit der mit der Beauftragung des Sachverständigen angefallenen Kosten genügt der Geschädigte durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen, denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 528/12, Rn. 27 – zitiert nach juris).

bb)
Mit der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen hat die Klägerin die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten dargelegt.

(1.)
Dass diese Kosten erforderlich gewesen sind, ist nicht etwa dadurch widerlegt, dass der Geschädigte hat erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt hat, welche die in der Branche üblichen Preise übersteigen und er daher dem schadensrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot folgend gehalten gewesen wäre, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 9 – zitiert nach juris). Die insoweit darlegungs-und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 11) hat nicht hinreichend dargetan, dass die Rechnung des Sachverständigen die in der Branche üblichen Preise übersteigt und der Geschädigte dies erkennen konnte.

(2.)
Der Verweis der Beklagten auf das Honorartableau 2012 der HUK Coburg ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, weil zum einen nicht ersichtlich ist, weswegen diese Erhebung aus dem Jahr 2012 für ein Schadensereignis aus dem Jahr 2014 maßgeblich sein soll. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, weswegen der Geschädigte dieses gekannt haben soll und einen Sachverständigen gefunden hätte, der zu den dortigen Sätzen sein Gutachten erstattet.

(3.)
Vielmehr kann nach Auffassung der Kammer insbesondere anhand der zum Unfallzeitpunkt aktuellen Honorarbefragung des BVSK die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

Eine solche Schätzung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, auch wenn sie im Ergebnis an die Höchstwerte des so genannten „HB V Korridors“, in dem sich in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen bewegen, heranreicht. Dies gilt umso mehr, als ein Geschädigter, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht gehalten ist, eine Marktforschung zur Ermittlung der üblichen Preise zu betreiben, gleichwohl aber Recherchen anstellte, ohne weiteres, etwa im Internet, auf die repräsentative Honorarbefragung des BVSK stieße, welche ausweislich ihrer Vorbemerkung gerade dazu dienen soll, Anhaltspunkte bei der Einschätzung zu liefern, inwieweit ein geltend gemachtes Honorar angemessen ist. Weswegen dann ein Geschädigter überhaupt noch erkennen können sollte, dass die dortigen Sätze, zu denen in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen abrechnen, also die Sätze des „HB V Korridors“, überhöht sein sollen, erschließt sich nicht.

Die Schätzung anhand der Honorarbefragung des BVSK kann dabei in der Weise erfolgen, dass jede einzelne Position der Rechnung anhand des „HB V Korridors“ überprüft wird (vgl. Urteil der 11. Zivilkammer des LG Dortmund vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14, welche aber auch der nachgenannten Ansicht zuneigt). Es kann nach Ansicht der Kammer aber auch eine Schätzung in der Weise erfolgen, dass der gesamte Rechnungsbetrag für alle genannten Rechnungspositionen darauf überprüft wird, ob dieser in der Summe der einzelnen Rechnungspositionen den „HB V Korridor“ für abrechnungsfähige Positionen nicht überschreitet (vgl. Urteil der 21. Zivilkammer des LG Dortmund vom 03.06.2015, Az.: 21 S 52/14 unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 21.01.2015, Az.: 21 S 23/14, im Anschluss an den Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az.: 10 U 579/15), was jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Höchstgrenze des Korridors insgesamt nicht überschritten wird. Inwieweit eine Einzelfallbetrachtung ggfls. dann geboten ist, wenn die Grenze der geltend gemachten Kosten die Summe der Höchstbeträge des HBV Korridors überschreitet, bedarf-weil hier eine Überschreitung nicht vorliegt – keiner Entscheidung. Denn es leuchtet nicht ein, dass die Rechnung eines Sachverständigen, der etwa ein niedrigeres Grundhonorar verlangt, dafür aber höhere Nebenkosten bzw. in der BVSK-Befragung nicht genannte Nebenkostenpositionen in Ansatz bringt, zu beanstanden sein soll, während dies bei der Rechnung eines Sachverständigen, der ein höheres Grundhonorar abrechnet, dafür aber niedrigere Nebenkosten bzw. keine Nebenkosten, die in der BVSK Befragung nicht genannt sind, nicht der Fall sein soll (vgl. Urteil der 1. Zivilkammer des LG Dortmund vom 07.07.2015, Az.: 1 S 106/15).“

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen übersteigen die streitgegenständlichen Abrechnungspositionen in der Summe die Höchstsätze des „HB V Korridors“ nicht, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:

Abrechnungsposition:        In Rechnung gestellt:    Höchstsatz HB V Korridor:    Differenz:
Grundhonorar                      334,00 EUR                    352,00 EUR                          18,00 EUR
Fahrkosten pauschal             27,50 EUR                      21,34 EUR                            6,16 EUR
1. Fotosatz                      10 x 2,00 EUR                10 x 2,55 EUR
.                                         = 24,00 EUR                   = 25,50 EUR                            1,50 EUR
2. Fotosatz                      10 x 1,00 EUR                10 x 1,67 EUR
.                                         = 12,00 EUR                   = 16,70 EUR                            4,70 EUR
Schreibkosten/Büro-             27,50 EUR                       29,87 EUR                            2,37 EUR
anteil, Porto, Telefon
pauschal
Gesamtkosten netto           425,00 EUR                    445,41 EUR                         100,98 EUR
Umsatzsteuer                       80,75 EUR                      84,63 EUR                           19,19 EUR
Gesamtkosten brutto          505,75 EUR                    530,04 EUR                           24,29 EUR

Im Einzelnen ist lediglich folgendes anzumerken:

(a)
Zu ersetzen sind neben dem Grundhonorar auch sämtliche Nebenkosten, die in der Honorarbefragung des BVSK genannt sind.

Diese sind nicht von dem Grundhonorar abgedeckt, weil mit diesem allein die sachverständige Beurteilung, also die eigentliche Sachverständigentätigkeit vergütet wird. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Werkvertragsrecht anerkannt, dass ein Sachverständiger neben einem Grundhonorar für die eigentliche Sachverständigentätigkeit auch Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrtkosten abrechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR 80/05, Rn. 20 – zitiert nach juris). Weswegen vor diesem Hintergrund ein Geschädigter erkennen können soll, dass die Abrechnung dieser Nebenkosten nicht branchenüblich ist, insbesondere wenn diese in der Honorarbefragung des BVSK genannt sind, erschließt sich nicht.

In diesem Zusammenhang ist es aus Sicht des Gerichts letztlich auch ohne Bedeutung, ob die Abrechnung einzelner in der BVSK-Befragung genannter Nebenkosten, wie etwa Schreibkosten, zeitgemäß erscheint oder die Sätze für einzelne Nebenkosten, wie etwa Fotografien oder Fahrtkosten, auch wenn sie bis an den Höchstsatz des „HB V Korridors“ heranreichen, hoch erscheinen. Denn allein ein solcher individueller Eindruck führt auf Seiten des Geschädigten noch nicht zu der Erkenntnis, dass die Abrechnung dieser Positionen zu diesen Sätzen nicht branchenüblich ist bzw. es einen Sachverständigen gibt, der dem Geschädigten seine Dienstleistungen zu einem niedrigeren Preis anbietet.

(b)
Die pauschal in Ansatz gebrachten Fahrtkosten in Höhe von 27,50 EUR netto überschreiten zwar isoliert betrachtet den „HB V Korridor“, der von 20,48 EUR-21,34 EUR reicht, jedoch werden die Mehrkosten gegenüber dem Höchstbetrag des „HB V Korridors“ von insgesamt 6,16 EUR allein durch das niedriger berechnete Grundhonorar des Sachverständigen kompensiert. Insgesamt werden in der Summe nicht die Kosten überschritten, die nach den Höchstsätzen des „HB V Korridors“ in Rechnung gestellt werden könnten, weswegen es auch unerheblich ist, dass der Geschädigte ebenfalls einen in Dortmund ansässigen Gutachter hätte beauftragen können.

(c)
Die Kosten für Fotos und die pauschale für Porto und Telekommunikation bewegen sich im Rahmen dessen, was der „HB V Korridor“ für die genannten Positionen vorsieht und sind insoweit ersatzfähig. Dabei ist es auch irrelevant, dass sich in der Rechnung ein Rechenfehler dahingehend befindet, das für 10 Fotos zu jeweils 2,00 EUR Betrag in Höhe von 24 EUR anstelle von 20 EUR und für den 2. Fotosatz 12 EUR anstatt 10 EUR abgerechnet wurden. Denn der insoweit abgerechnete Mehrbetrag von 6 EUR führt immer noch nicht dazu, dass die theoretisch mögliche Höchstgrenze erreicht worden wäre (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 1.9.2015 (Az. 1 S 12/15).

(5.)
Die gesamten von der Beklagten zu ersetzenden Sachverständigenkosten belaufen sich auf 505,75 EUR, von denen die außergerichtlich gezahlten 423,00 EUR abzuziehen sind, weswegen insgesamt eine Restforderung von 82,75 EUR offen ist.

dd)
Ohne Bedeutung für die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist, ob die Sachverständigenkosten einen bestimmten prozentualen Satz der Reparaturkosten oder innerhalb der Saöhverständigenkosten die Nebenkosten einen bestimmten prozentualen Satz des reinen Sachverständigenhonorars übersteigen. Denn die Höhe der Reparaturkosten besagt nichts über den Aufwand, der für den Sachverständigen erforderlich ist, um diese zu ermitteln (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 15.01.2015, Az.: 21 S 23/14). Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Nebenkosten. Soweit für eine ordnungsgemäße Begutachtung eine Vielzahl von Lichtbildern für das Gutachten erforderlich sind, liegt es in der Natur der Sache, dass die Höhe der Nebenkosten im Verhältnis zum reinen Sachverständigenhonorar ansteigt, ohne dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, dass diese nicht erforderlich sind.

ee)
Der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruches steht auch nicht der aus § 242 BGB folgende Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt der „dolo-agit-Einrede“ (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, § 242, Rn. 53) entgegen. Selbst wenn der Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in diesem Fall der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az.: VI ZR 205/08, Rn. 6 – zitiert nach juris) kommt die Verletzung einer Aufklärungspflicht des Sachverständigen darüber, dass das von ihm in Rechnung gestellte Honorar nicht zu ersetzen ist, bereits aus dem Grunde nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze das in Rechnung gestellte Honorar nicht übersetzt ist (vgl. zu allem oben stehenden LG Dortmund, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14).

2.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO iVm 511 ZPO.

Der Streitwert wird auf 82,75 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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