AG Siegen verurteilt die LVM erneut mit Urteil vom 30.11.2015 – 14 C 2536/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom BGH in Karlsruhe geht unsere Urteilsreise heute weiter nach Siegen. Wir stellen Euch hier und heute ein Urteil des Amtsgerichts in Siegen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Nachdem die LVM Versicherung bereits vor dem AG Siegen Niederlagen hinnehmen musste, handelte sich sich hier in diesem erneuten Kürzungsverfahren eine weitere Niederlage ein. Diese wiegt umso schwerer, weil die LVM bereits durch das erkennende Gericht auf die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Kürzungen mit Hinweisbeschluss hingewiesen wurde. Trotzdem hat die LVM die vorgenommenen Kürzungen nicht erläutern können oder wollen. Das nennt man Kneifen vor Gericht. Peinlich für eine große Münsteraner Versicherung, wie wir meinen. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

14 C 2536/15

Amtsgericht Siegen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

den Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Siegen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
30.11.2015
durch den Richter G.

für Recht erkannt:

I.          Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen.

II.        Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III.      Das Urteil ist vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Das Gericht sieht auch unter Berücksichtigung der zum Teil neuerlich vorgebrachten Argumente der Beklagtenseite keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Soweit die Klägerseite hier aus abgetretenem Recht vorgeht, stand der Anspruch zuvor dem Geschädigten – dem Zedenten – zu, der diesen Anspruch wirksam (vgl. u.) gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten hat. Der Anspruch gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft ergab sich aus § 1 PflVG in Verbindung mit §115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG. Denn bei dem Betrieb des bei der beklagten Versicherungsgesellschaft haftpflichtversicherten Fahrzeugs ist der im Eigentum des Zedenten stehende Wagen beschädigt worden.

Der Kläger ist damit „aktivlegitimiert“. Die Forderung wurde wirksam an ihn abgetreten. Das entsprechende Angebot des Zedenten zum Abschluss eines Abtretungsvertrages ergibt sich aus dem als Anlage 3 vorgelegten Schriftstück, in dem der Zedent erklärt hat, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Rechnungsbetrages an die Klägerseite abzutreten. In diesem Schriftstück ist durch die Unterschrift des Klägers die Annahme des Angebots zur Abtretung dokumentiert. Die Abtretung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das RDG nichtig. Zwar handelt es sich bei der Geltendmachung einer von Geschädigten abgetretenen Forderung durch den Sachverständigen um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Diese ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, da es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung handelt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit steht und als Nebenleistung zu diesem Tätigkeitsbild gehört. Das kann angenommen werden, wenn – wie hier – der Sachverständige, der mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt wird, sich zur Sicherung seiner Honorarforderung den Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz bis zur Höhe des Rechnungsbetrages abtreten lässt (vgl. LG Amsberg, Schaden-Praxis 2015, 95).

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Die Berechnung des Schadens hängt grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten ab, also auch nicht von der Begründung einer unter Umständen überhöhten Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Sachverständigen. Maßgeblich ist allein, ob der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Ist das der Fall, so sind die im Zuge der Wiederherstellung angefallenen Kosten ihrer Höhe nach einer Überprüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, NJW 2004, 3326). Der Grundsatz der Kostenerstattung gilt selbst dann, wenn sich das eingeholte Gutachten später als falsch erwiesen hat, objektiv unrichtig oder unbrauchbar oder das Honorar des Gutachters übersetzt ist (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). Denn das Risiko ungeeigneter Schadensermittlung trägt grundsätzlich der Schädiger (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 249 und DAR 2001, 506). Dabei ist der Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger (vgl. OLG Hamm, NZV 1993, 228). Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zur entsprechen scheint (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Er ist damit regelmäßig berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dabei spielt es keine entscheidungserhebliche Rolle, auf welchem Weg sich dieser (rechtsgeschäftliche) Kontakt angebahnt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte bei der Begutachtung nicht beteiligt war und sich damit keinen Einblick von den auf ihn zukommenden Kosten machen konnte, liege nicht vor (vgl. noch unten).

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aber nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Bei der Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwandes ist hierbei auch Rücksicht auf die konkrete Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 163, 362). Hiernach wären die Gutachterkosten nur dann nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen schuldhaft seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen wäre. Der Geschädigte hat mit der Beauftragung des von ihm ausgewählten Sachverständigenbüros einen Sachverständigen für die Bewertung von Kraftfahrzeugschäden ausgewählt. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden sind weder von der Beklagtenseite vorgetragen noch ersichtlich. Den Geschädigten traf insbesondere keine Obliegenheit zur Erkundigung oder Nachforschung bezüglich der Sachverständigenkosten. Eine solche Obliegenheit folgt insbesondere nicht aus der Entscheidung des BGH in NJW 2007, 1450. Der Geschädigte kann im Allgemeinen von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Denn anders als etwa im Mietwagengeschäft fehlt es hier an allgemein zugänglichen und gültigen Preislisten. So bestand auch keine Verpflichtung des Geschädigten, sich bei anderen Gutachtern oder bei Prüfverbänden wie DEKRA und TÜV nach deren Preisvorstellung zu erkundigen. Er war auch nicht gehalten, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen der Höhe nach von einem weiteren Sachverständigen überprüfen zu lassen, was weitere Kosten ausgelöst hätte. Ein solches überobligationsmäßiges Verhalten kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, wäre aber die Folge, wenn man ihn hierzu verpflichten würde (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt auch nicht aufgrund der beabsichtigten Art und Höhe der Abrechnung, sondern beruht zuvorderst auf anderen Kriterien, wie etwa der räumlichen Nähe zum Besichtigungsort – man beachte die Anschriften der Auftraggeber in den Abrechnungen (Anlage 1) – , der fachlichen Qualifikation und Reputation sowie der zeitlichen Verfügbarkeit – man beachte die zeitliche Nähe zwischen Unfall und der Besichtigung/Begutachtung. Der Geschädigte ist dabei in aller Regel nicht in der Lage, im Voraus abschätzen zu können, ob die vom jeweiligen Sachverständigen abgegebene Kostenschätzung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kriterien angemessen sein kann. Hierzu fehlen dem Geschädigten sowohl fachliche Kenntnisse als auch die notwendigen Mittel der Informationsbeschaffung. Das bedeutet, dass nur wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar ohne jede Berechnung festsetzt und das Preis-Leistungs-Verhältnis in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, er nicht mehr den vollständigen Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen. Hinsichtlich eines für den Geschädigten erkennbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung handelt es sich aber um einen Ausnahmefall. Solange einem Geschädigten – wie hier – nicht vorgeworfen werden kann, dass er ganz konkrete und für ihn sichtbare Anhaltspunkte ignoriert hat und daraufhin das Gutachten oder die Rechnung nicht zurückgewiesen hat, kommt ein sog. „Verschulden gegen sich selbst“ nicht in Betracht. Die Beklagtenseite hat weder dargetan, dass der Geschädigte den Sachverständigen beauftragt hat, obwohl begründete Zweifel an dessen Fachkunde oder Neutralität bestanden, noch dass dem Geschädigten bei Beauftragung konkrete Informationen darüber vorlagen, dass dieses Büro generell oder im Einzelfall überhöht abrechnet.

Die zu ersetzenden Sachverständigenkosten umfassen neben dem an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorar auch die in der Rechnung des Sachverständigen enthaltenen Nebenkosten. Diese sind nicht als erkennbar unüblich anzusehen und rechtfertigen sich dadurch, dass nicht jeder an der Schadenshöhe bemessene Auftrag denselben Arbeits- und Materialaufwand mit sich bringt. Der Bundesgerichtshof hat die o. g. Grundsätze in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) noch einmal wiederholt und bestätigt. Danach gilt die Darlegungsund Beweislast auf Seiten des Schädigers fort, wonach dieser konkret vorzutragen hat, inwiefern der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Das ist auch im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Konkreter Sachvortrag zu den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme sachverständiger Schadensermittlung erfolgte nicht (vgl. auch unten). Sofern die Parteien weiterhin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) abstellen, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Dort wurde – unter erneuter Betonung der o. g. Grundsätze – wesentlich die Frage behandelt, ob es im Rahmen der – auch hier -vorzunehmenden Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zulässig sei, ab einem gewissen Betrag der Nebenkosten (dort von 100,00 Euro) eine erhebliche Honorarüberhöhung abzunehmen, was aus Sicht des Bundesgerichtshofs mangels tragfähiger Anknüpfungspunkte nicht zulässig ist. Sofern die Beklagtenseite wiederholt auf Entscheidungen des Landgerichts Hagen abstellt, vermögen die dortigen Ausführungen nicht zu überzeugen (Kürzung einzelner Positionen entsprechend der Auffassung der Kammer) und ziehen keine Bindungswirkung für das erkennende Gericht nach sich.

Die von der Beklagtenseite vorgenommene „Kürzung“ der Nebenkosten kann nach alldem keinen Bestand haben: Die Klägerseite verweist zunächst zu Recht auf den Umstand, dass die Abtretung lediglich erfüllungshalber erfolgte (was auch aus der Abtretungserklärung selbst hervorgeht) und ein Ausgleich der Vergütung des Sachverständigen im Zweifel auch von dem Geschädigten selbst gefordert wird. Dass der Geschädigte durch die Abtretung aus dem Verfahren zur Wiederherstellung seiner beschädigten Sache ausgeschlossen wäre bzw. derart unbeteiligt, dass es auf seine Erkenntnismöglichkeiten nicht ankommen kann, ist nicht ersichtlich. Dass darauf abgehoben wird, dass die abgerechneten Postionen „für einen Laien“ ohne weiteres erkennbar überhöht gewesen seien, lässt aus Sicht des Gerichts keinen Rückschluss auf die konkreten Erkenntnismöglichkeiten im entscheidenden Zeitpunkt („ex ante“) zu. Zugleich entkräftet das den Einwand, dass eine tatsächlich beglichene Forderung eine gewisse Vermutungswirkung zu Gunsten der Anspruchstellerseite entfalten kann. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Rechnung hier allein „für einen Dritten“ und nicht für den Geschädigten erstellt worden wäre. Darüber hinaus trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof sich in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13), der ein vergleichbarer Sachverhalt wie im vorliegenden Fall zu Grunde lag, auf die individuellen, subjektbezogenen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bezieht. Sofern sich die Beklagtenseite mit einem ihrer Auffassung nach bestehenden dolo-agit-Einwand verteidigen will, übersieht sie, dass zumindest in der Abtretungserklärung durchaus formuliert ist, dass die Sachverständigenvergütung gegebenenfalls nicht oder nicht in voller Höhe erstattet werden wird. Für diesen Fall erstreckt sich die Abtretung auf weitere Schadensersatzansprüche des Geschädigten.

Ferner gilt folgendes: Die Beklagtenseite ist darauf hingewiesen worden, dass die von ihr vorgenommene Kürzung der Nebenkosten nach Auffassung des Gerichts nicht nachvollziehbar ist, da der Ausgleich des Sachverständigenhonorars offenbar nach einer internen Berechnung auf der Beklagtenseite erfolgt, die nicht – jedenfalls nicht ohne weitere Ausführungen – nachvollziehbar ist. Hiernach ist die Beklagtenseite nicht dazu übergegangen, ihre Kürzungen den einzelnen, für überhöht erachteten Positionen, wie sie von der Klägerseite geltend gemacht werden, zuzuordnen und konkret hierzu vorzutragen. Vielmehr verblieb es dabei, dass zwar diverse Einwendungen im Allgemeinen erhoben werden, wonach etwa die Anfertigung von Schriftstücken oder das Erstellen von Lichtbildern als überhöht kritisiert wird. Das spiegelt indes lediglich die Auffassung der Beklagtenseite wieder und lässt nicht zwingend einen Rückschluss auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu. Vor allem aber gilt: Mit der von der Beklagtenseite vorgenommenen Kürzung sieht sich das Gericht – anders als offenbar das Landgericht Hagen – außer Stande, überhaupt ermitteln zu können, welche Positionen inwiefern gekürzt wurden und welche Ansprüche danach noch offen stehen. Damit ist das Bestreiten nach Auffassung des Gerichts unsubstantiiert. Die Prüfung, ob und inwiefern im vorliegenden Fall noch Ansprüche offen sind oder nicht, bemisst sich nicht nur nach dem anspruchsbegründenden Vortrag der Klägerseite, sondern auch nach dem Bestreiten der Beklagtenseite, die etwaige weitere Ansprüche in Abrede stellt. Sofern die Beklagtenseite nur einen nicht näher verifizierten Betrag – der dem im Klageantrag bezeichneten Betrag entspricht – abzieht und ihre Einwendungen nur allgemein vorbringt, liegt ein konkretes, an den einzelnen Tatsachen orientiertes Bestreiten nicht vor.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a S. 1 ZPO ergehen, nachdem die Parteien hierauf hingewiesen wurden und Anträge gemäß § 495a S. 2 ZPO nicht gestellt haben. Im Gegenteil: Die Beklagtenseite begehrt vielfach ausdrücklich eine Entscheidung „im schriftlichen Verfahren“ Die Klägerseite regt das stets an.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegen. Das Gericht übersieht nicht, dass die Rechtsprechung innerhalb von Nordrhein-Westfalen bzw. auch darüber hinaus nicht einheitlich ist. Grundsätzliche Rechtsfragen werden im vorliegenden Fall allerdings nicht behandelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Siegen verurteilt die LVM erneut mit Urteil vom 30.11.2015 – 14 C 2536/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Karl M sagt:

    Ex post 18,71 € entgegen anderslautendem BGH-Urteil gekürzt, auf das sich die LVM auch noch dreist beruft. Das erfüllt doch überdeutlich den Tatbestand eines auch strafrechtlich relevanten Regulierungsboykotts. Einfach mal Anzeige erstatten und sehen, wie die Staastanwaltschaft damit umgeht.- Das Urteil bietet dafür eine solide Grundlage, zumal mehrfacher Wiederholungsfall feststellbar.
    Besser wäre es noch, wenn gleich der zuständige Abteilungsrichter des AG das in einem solchen Fall veranlassen würde.-

    Karl M.

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