Mit Datum vom 25.09.2014 (102 C 33/14) hat das Amtsgericht Aachen die HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer 405,88 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Köln zieht das Gericht bei der Schätzung des Normaltarifs nach § 287 ZPO das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-AMS und der Fraunhofer Tabelle heran. Es ändert sich weiter nichts daran, dass die Höhe des Schadensersatzes von willkürlichen Faktoren abhängig ist: wo hat sich der Unfall ereignet? Wo wohnt der Fahrer/Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges? Wo hat die Versicherung ihren Sitz/ihre Niederlassung?
Die Entscheidungsgründe:
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe eines Betrages in Höhe von 405,88 € begründet und im übrigen als unbegründet abzuweisen.
Der der Klägerin zustehende Betrag in Höhe von 405,88 € setzt sich wie folgt zusammen:
Erforderliche Mietwagenkosten entsprechend der Berechnung der Klägerin unter Zugrundelegung sowohl der Schwacke- Liste als auch der Fraunhofer- Tabelle
. 593,50 €
Eigenersparnis 7,00 €
Haftungsbefreiungskosten 107,75 €
Kosten für Zustellung und Abholung 46,00 €
5 Tage Winterreifen 50,00 €
Abzüglich gezahlter – 384,37 €
. 405,88 €.
Hinsichtlich der grundsätzlich erforderlichen Mietwagenkosten beruht die Berechnung der Klägerin auf der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (vergleiche Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 09/12; Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212 /12, jeweils zitiert nach juris) sowie der aktuellen Rechtsprechung der Berufungsgerichte des Landgerichts Aachen, im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO sieht das Gericht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, insoweit wird auf die in den genannten Urteilen des Oberlandesgerichts Köln im einzelnen dargelegten Gründe für die Berechnung unter Verwendung beider Listen bzw. Tabellen Bezug genommen. Im übrigen liegt auch eine Berechnung allein aufgrund der Schwacke- Liste nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( vergleiche Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 – zitiert nach juris) im Rahmen desjenigen Ermessensspielraums, der dem Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO eingeräumt wird.
Aus der Rechnung der Klägerin ist ersichtlich, dass der von dem Unfallgeschädigten in Anspruch genommene Mietwagen in Mönchengladbach stationiert war, so dass die Berechnung der Zustell- und Abholkosten ohne weiteres nachvollziehbar ist. Alleine ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen bezüglich des Anfalls dieser Kosten ist insoweit nicht ausreichend, zumal keine Gesichtspunkte für die Annahme vorgetragen wurden, dass die Klägerin nicht entstandene Kosten in Rechnung gestellt hätte. Da der Unfallgeschädigte in Herzogenrath wohnhaft ist, wären im übrigen entsprechende Kosten mindestens in Höhe von jeweils 23 € auch dann angefallen, wenn der Unfallgeschädigte den Mietwagen im Großraum Aachen angemietet hätte. Schließlich hatte die Beklagte auch mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 17.02.2014 die Kosten für die Zustellung und Abholung eines Mietwagens in Höhe von 35,70 € bereits anerkannt.
Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass der von dem Unfallgeschädigten gemietete Mietwagen während der Mietzeit tatsächlich mit Winterreifen ausgerüstet war, ist auch dieses Bestreiten nicht ausreichend, weil keine Gründe vorgetragen wurden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Klägerin diese Kosten zu Unrecht in Rechnung gestellt hätte, und weil Mietwagen während der Winterzeit üblicherweise mit Winterreifen ausgestattet sind.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für 5 Tage tatsächlich erforderlich war, ist ihr Vorbringen unerheblich. Denn zum einen hat sie in ihrem Abrechnungsschreiben vom xx.xx.2014 grundsätzlich Mietwagen kosten für 5 Tage anerkannt. Zum anderen wurden seitens der Klägerin weder der Kostenvoranschlag der Firma x GmbH vom xx.xx.2013 noch die Rechnung der Firma x vom xx.xx.2014 zu den Akten gereicht. Zumindest aus der Rechnung vom xx.xx.2014 dürfte ersichtlich sein, über welchen Zeitraum sich das unfallgeschädigte Fahrzeug zwecks Beseitigung der Unfallschäden in der Werkstatt der Firma x befand.
Soweit die Beklagte sich darauf beruht, die Anmietung des Mietwagens sei in Anbetracht der in den 5 Tagen tatsächlich gefahrenen 154 km nicht erforderlich gewesen, setzt sich zum einen in Widerspruch mit der Anerkennung von Mietwagenkosten in ihrem Abrechnungsschreiben vom xx.xx.2014. Zum anderen ist allein die während der Dauer der Mietzeit angefallene Kilometerleistung kein Maßstab für die Erforderlichkeit des Besitzes eines jederzeit einsetzbaren Fahrzeuges während der Dauer der Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeuges.
Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin mit der Klage außerdem einen 20% Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand in Höhe von 118,70 € im Rahmen ihrer Berechnung in Ansatz bringt. Denn ein solcher Aufschlag ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil zwischen dem Verkehrsunfall am xx.xx.2013 und der Anmietung des Fahrzeuges am xx.xx.2014 ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen lag. In einem solchen Fall liegt weder eine unfallbedingte Eilbedürftigkeit noch eine Notlage vor, die einen solchen Zuschlag grundsätzlich rechtfertigen könnte ( vergleiche OLG Köln, Urteil vom 01 08.2013 – 15 U 09/ 12 -, zitiert nach juris).
Soweit der Beklagten Zinsansprüche und der Ersatz von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zugesprochen wurden, bestehen diese Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 286 ff. BGB, nachdem die Beklagte mit vorgerichtlichem Schreiben vom xx.xx.2014 mit Fristsetzung zum xx.xx.2014 zuletzt vergeblich zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen aufgefordert worden war.
Die als Verzugsschaden durch die Beklagte zu zahlenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich jedoch lediglich auf eine Höhe von 78,50 €. Denn bei dem Streitwert in Höhe von 405,88 € beläuft sich die 1,3 Geschäftsgebühr auf 58,50 € zuzüglich pauschale i.H.v. 20 €.
Soweit das AG Aachen.