Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenabschluss veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die unberechtigt die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Weil sich der unschuldig Geschädigte nicht mit den unberechtigten Kürzungen durch die HUK-COBURG zufrieden geben wollte und konnte, weil er eben Anspruch auf vollen Schadensersatz gemäß § 249 BGB besitzt, klagte er vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Köln und gewann den Prozess. Zunächst hat die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG wieder alles bestritten, praktisch ins Blaue hinein. So etwas ist eigentlich einer großen Haftpflichtversicherung mit erfahrenen Anwälten unwürdig. Dass ihr Bestreiten unerheblich war, interessiert sie aber offenbar nicht. Unerheblichen Prozessstoff muss das Gericht allerdings auch nicht würdigen. Bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs des Klägers aus § 249 BGB hat das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH abgestellt. Allerdings hat das erkennende Gericht nicht – wie es der BGH macht – auf die Bezahlung der Sachverständigenrechnung abgestellt. Das erfolgt unseres Erachtens völlig zu Recht, denn das Schadensersatzrecht ist kein Kostenausgleichsrecht. Völlig zu Recht hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass die von der HUK-COBURG vorgebrachten Argumente der Verletung der Schadensgeringhaltungspflucht ins Blaue hinein erfolgten. Denn für die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht ist der Schädiger darlegungs- und beweisverpflichtet!! Die HUK-COBURG hat noch nicht einmal schlüssig dargelegt, geschweige denn Beweis angetreten. Auch das empfinden wir als peinlich für eine große Haftpflichtversicherung. Was allerdings nicht richtig ist, ist die Verurteilung zur Freistellung. Da die Beklagte die Leistung ernstlich und endgültig verweigert hat, hätte auf Zahlung verurteilt werden müssen. Lest aber selbst das Urteil aus Köln und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende, möglichst ohne Regen
Willi Wacker
271 C 160/15
Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die HUK-COBURG-Allgemeine-Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96450 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
18.12.2015
durch die Richterin D.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem weiteren Honorar des Dipl. -Ing. … , gemäß dessen Rechnung Nr. … vom 8.8.2014 in Höhe von 81,14 € freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung jedoch durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiter gehenden Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG in der tenorierten Höhe.
Die Beklagte hat zwar die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, dies ist jedoch unerheblich. Das Bestreiten aufgrund einer unwiderruflichen Abtretung erfolgte ersichtlich „ins Blaue hinein“ und basierte nicht auf einer konkreten Grundlage. Insbesondere wurde nicht dargelegt, wann und unter welchen Umständen eine unwiderrufliche Abtretung hätte stattgefunden haben soll. Der Kläger kann als Geschädigter des Verkehrsunfalls seinen Schadensersatz auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten geltend machen.
Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges für sämtliche Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeuges verursacht werden.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist alleine, in welcher Höhe ein ersatzfähiger Schaden in Gestalt von Sachverständigenkosten eingetreten ist.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGHZ 61, 346, 347 f.) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Versicherungsrecht 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Er hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Schadensfeststellungskosten (BGH v. 11.02.2014, VersR 2014, 474-476 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90)).
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (im Sinne einer objektiven Begrenzung des Schadensersatzes, BGH v. 13.10.2013, VersR 2013, 1544 Rn. 20). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis und Einfiussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH v. 15.10.1991, BGHZ 115, 364, 369; BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013, 1590). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013, 1590). Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren, qualifiziert erscheinenden Sachverständigen zu beauftragen. Denn es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er – wie möglicherweise in eigenen Angelegenheiten – überobligatorische Anstrengungen unternimmt, um im Interesse des Schädigers den Kostenumfang besonders gering zu halten.
Nach der zulässigen Beauftragung eines Schadensgutachters besteht der Schaden zunächst darin, dass sich der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung der Vergütung des Gutachters aussetzt gem. §§ 631 Abs.1 BGB. Dieser Anspruch ist entweder durch den abgeschlossenen Werkvertrag im Sinne einer Honorarvereinbarung der Höhe nach bestimmt. Fehlt es hingegen an einer Honorarvereinbarung, so entsteht der Anspruch in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs: 2 BGB. Der Werkvertrag über die Erstellung des Schadensgutachtens bildet damit zunächst die objektive Grundlage zur Bemessung des entstandenen Schadens.
Angesichts des subjektbezogenen Schadensbegriffs unterliegt der objektive Schadensumfang jedoch der subjektbezogenen Korrektur. Wesentliches Indiz dafür, was der Geschädigte aus seiner Sicht – also subjektbezogen – für objektiv erforderlich halten durfte, ist die Rechnungshöhe. Schlagen sich doch in ihr regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH v. 15.10.2013). Entscheidend sind letztlich aber nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten (BGH v. 07.05.1996, BGHZ 132, 373, 381). Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt die Indizwirkung der Rechnungshöhe jedenfalls dann an, wenn der tatsächlich erbrachte Kostenaufwand, also der vom Geschädigten gezahlte Betrag, mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung übereinstimmt und wenn diese Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH v. 14.02.2014 – zitiert nach juris, Rn. 8).
Die Rechnungshöhe ist aber auch dann das für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 maßgebliche Indiz, wenn der Geschädigte die Sachverstandigenrech nungnoch nicht beglichen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Rechnung innerhalb der Honorarvereinbarung oder der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verhält oder deren Grenzen für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar übersteigt. Denn auch in dem Fall, dass der Geschädigte die Rechnungspositionen nicht beglichen hat, muss er keine Erkundigungen über die übliche Vergütungshöhe einholen. Auch dann kann nicht erwartet werden, dass er Erhebungen über die durchschnittlichen Sachverständigenhonorare kennt. Durch die klageweise Geltendmachung des Rechnungsbetrages bzw. des offenen Restbetrages bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er die Rechnungshöhe für erforderlich hält, um den aus seiner Sicht erforderlichen Aufwand auszugleichen, den er hatte, um in den Genuss eines Sachverständigengutachtens zu kommen. Nimmt man die von der Rechtsprechung entwickelte subjektbezogene Schadensbetrachtung ernst, so muss unabhängig von dem Ausgleich der Rechnung bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Rechnungshöhe abgestellt werden. Folglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast vollumfänglich durch Vorlage der Sachverständigenrechnung.
Der Schädiger ist dennoch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH v. 11.02.2014, Versicherungsrecht 2014, 474-476). Dieser Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Rechnung auch aus Sicht des Geschädigten eindeutig überhöht ist oder ohne weiteres erkennbar Positionen abgerechnet werden, die in einer Sachverstand igen rech nung nicht zu erwarten sind oder der erbrachten Leistung nicht entsprechen.
Die Darlegung dieser Umstände obliegt jedoch dem Schädiger und ist im vorliegenden Fall unterblieben. Die pauschalen Ausführungen hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes der Erstellung eines Gutachtens sowie die ebenso pauschalen Ausführungen dazu, dass ein Geschädigter die überhöhte Rechnung erkennen könne, reichen zur Überzeugung des Gerichts nicht aus, um die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages gegenüber dem Geschädigten in Frage zu stellen.
Darüber hinaus ist hier auch nicht erkennbar, dass die geltend gemachte Rechnung überhaupt überhöht ist. Die Rechnungsbeträge liegen innerhalb der zum Vergleich heranzuziehenden BVSK-Honorarbefragung im Rahmen des Korridors V. Mithin kann der Geschädigte hier die Freistellung von den restlichen erforderlichen Kosten verlangen.
Da der Kläger die restliche Forderung noch nicht beglichen hat, kann er die Freistellung von der Beklagten verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs, 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 81,14 € festgesetzt.
Hallo, Willi Wacker, Du merkst in der einleitenden Kommentierung an:
“ Dass ihr Bestreiten unerheblich war, interessiert sie aber offenbar nicht.
Unerheblichen Prozessstoff muss das Gericht allerdings auch nicht würdigen.“
Gerade dieser Punkt erfordert doch in der Regel eine erste, weil auch entscheidungserhebliche Betrachtung zur Klärung der Frage:“ Sind die pauschalen bzw. nicht konkreten Einwendungen bezüglich einer angeblichen Nichterforderlichkeit oder einer angeblichen Überhöhung (wozu denn ? –> Bei der Huk-Coburg-Versicherung zu ihrem hauseigenen Tableau, das den Charakter einer Pauschalpreisvereinbarung trägt, die zwischen Unfallopfer und dem beauftragten Sachverständigen überhaupt nicht erfolgt ist).
Damit ist auch jedweder werkvertragliche Vortrag zu Einzelpositionen der abgerechneten Sachverständigenkosten themaverfehlend und deshalb vom Gericht als solcher, weil auch nicht erheblich, nicht zu würdigen.
Man sieht aber bei vielen Urteilen, dass gerade solchen pauschalen Einwendungen immer wieder ein breiter Raum in den Entscheidungsgründen gewidmet wird und genau DAS ist versicherungsseitig so beabsichtigt, weil die Gerichte zu einer „Prüfung“animiert werden sollen, die schadenersatzrechtlich überhaupt nicht veranlasst ist, denn allein schon die zu beachtenden Rechtsfolgen aus der Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers verbieten eine solche themaverfehlende
Ausuferung in der gebotenen und allein entscheidungserheblichen Betrachtung. Es gibt so gut wie überhaupt keine Überhöhungen in der Abrechnung von Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung von „Grenzwerten“ (um mehr als das Doppelte)–> Wucher! Es gibt aber auch praktisch keine Erörterungsbasis zur Frage der „Üblichkeit“, denn eine solche ist beschränkt auf die zutreffende Feststellung , dass Kfz.-Sachverständige ihre Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar nach der Schadenhöhe abrechnen und nicht von der Schadenhöhe abhängige Nebenkosten neben dem Grundhonorar nach den Erfordernissen des Einzelfalls, deshalb sind Vorgaben zur Höhe von Nebenkostenpositionen als eklatanter Eingriff in die vom Gesetzgeber zugestandene ausgestaltungsfähige Vertragsfreiheit insbesondere dann anzusehen, wenn eine individuelle Honorarvereinbarung zwischen Geschädigten und dem beauftragten Sachverständigen vorliegt, die es im beurteilungsrelevanten Zusammenhang dann auch erfordert, die Frage eines Auswahlverschuldens und eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht sorgfältigst zu prüfen.
Enfällt, wovon fast immer auszugehen ist, ein Auswahlverschulden, wird sich schwerlich ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht erkennnen und ableiten lassen. Kommt dann noch die Beachtung und Respektierung des § 249 BGB hinzu, so ergeben sich für „Korrekturen“ abgerechneter Gutachterkosten keine tragfähigen Grundlagen, denn der Bundesgerichtshof hat auch in seinem Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 sinngemäß u.a. ausgeführt:
“ Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 23.07.2007 – VI ZR 67/06). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegung- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadenbeseitigung in Anspruch genommenen Fachinternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Die Rechtsprechung des Senats dazu beruht auf dem Gedanken, dass bei der Überprüfung der ERFORDERLICHKEIT im Sinne des § 249 II/1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einfussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind…..
HR