AG Heinsberg verurteilt den Halter des bei der HDI Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Freihaltung von weiteren Mietwagenkosten mit „kritisch zu betrachtendem Urteil“ (18 C 308/15 vom 21.12.2015)

Mit Datum vom 21.12.2105 (18 C 308/15) hat das AG Heinsberg den bei der HDI Versicherung versicherten Halter zur Freihaltung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 122,03 € ohne Zinsen verurteilt. Der HDI Versicherung wurde der Streit verkündet.

Es handelt sich um ein „kritisch zu betrachtendes Urteil“ aus mehreren Gründen:

Zunächst wird das arithmetische Mittel von Schwacke und Fraunhofer bei der Schätzung des Normaltarifs zugrunde gelegt, da ja beide Listen „kritikwürdig“ sind.

Weiter wird bei einer Mietdauer von 15 Tagen zunächst der höchstmögliche Zeittarif gewählt (eine Woche), dieser durch die Anzahl der Tage geteilt, um dann mit der Anzahl der tatsächlichen Miettage multipliziert zu werden. Dies ist wahrlich tägliche Praxis bei der Autovermietung, insbesondere im Unfallersatzgeschäft, in dem die Mietdauer zunächst unbekannt ist. Insbesondere die Vermieter Sixt, Avis, Europcar kommen in diesen Fällen den Mietern gerne entgegen, indem sie auf Teufel komm raus ihre vereinbarten Preise von allein reduzieren.

Nebenkosten werden zugesprochen, jedoch nur dann, wenn sie berechnet wurden. In diesem Fall werden sie durch die Schwacke-Liste bzw. die Berechnung in der Höhe limitiert. Das Gericht verlangt also die Offenlegung der Kalkulation? Wo steht geschrieben, dass der Autovermieter Nebenkosten berechnen MUSS? Diese kann er in den Mietpreis selbstverständlich einpreisen. Aber erneut meint ein Gericht, zur Überprüfung einer Kalkulation berechtigt zu sein. Gesetzliche Grundlage hierfür???

Schließlich kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein geltend gemacht Freistellungsanpruch nicht zu verzinsen ist. Ist im Prinzip richtig, aber vielleicht wandelt sich ein solcher ja in einen konkreten Zahlungsanpruch um?

Kein Wort zu einer ex-ante-Sicht des Geschädigten, diese spielt in dieser Entscheidung offensichtlich kein Rolle mehr.

Im Endeffekt wohl ein teures Abenteuer, da der Kläger 70 % der Kosten des Rechtsstreits und der Kosten der streitverkündeteten HDI tragen durfte.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 122,03 € aus §§ 7 Abs.1, 17 Abs. 2, 3 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Es ist unstreitig, dass der Pkw Seat mit dem amtlichen Kennzeichen bei einem allein schuldhaft von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall in H. beschädigt worden ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin dieses Pkw. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 03.12.2015 mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des o.g. Pkw gewesen ist. Dieses Bestreiten ist jedoch offensichtlich allein deshalb erfolgt, weil die Streitverkündete, die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die Eigentümerstellung der Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat. Die Streitverkündete hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin anerkannt, indem sie mit Schreiben vom 01.09.2015 den wesentlichen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzforderungen, nämlich Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Kostenpauschale, reguliert und an die Klägerin ausgezahlt hat. Dass sie jetzt die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet und die Beklagte sich diesem anschließt, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das in keiner Weise begründet worden ist und deshalb aufgrund eines Verstoßes gegen § 242 BGB rechtlich unerheblich ist.

Der Höhe nach besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 122,03 €.

Das Gericht legt bei der Bemessung der erforderlichen und damit erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Einklang mit der nunmehrigen Rechtsprechung des Landgerichts Aachen und des Oberlandesgerichts Köln nicht mehr allein die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel (im Folgenden: Schwacke-Liste) zugrunde, sondern schätzt diese gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und des Marktpreisspiegels Mietwagen des Fraunhofer-Instituts (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) ergebenden Beträge. Es wird Bezug genommen auf die Begründung des Oberlandesgerichts Köln in seinem Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 212/12, zii. nach juris, und des Landgerichts Aachen in seinem Urteil vom 10.02.2014, Az. 3 S 52/13 (zuvor AG Heinsberg, Az. 35 C 43/13). Ein Rückgriff auf die in den vorgenannten Listen enthaltenen Mietpreisangaben ist nur ausgeschlossen, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass diese als Schätzgrundlage Mängel aufweisen, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. LG Aachen, Urteil vom 10.02.2014, Az. 3 S 52/13 m.w.N.). Solche Mängel haben weder die Klägerin in Bezug auf die Fraunhofer-Liste noch die Beklagte in Bezug auf die Schwacke-Liste vorgetragen. Das Vorbringen der Parteien erschöpft sich im Wesentlichen in allgemeinen Einwendungen gegen diese Listen. Auch insoweit die Streitverkündete Alternativangebote aus dem Internet vorgelegt und die Beklagte sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat, ergeben sich keine Mängel der Schwacke-Liste. Die vorgelegten Angebote stellen keine tauglichen Vergleichsangebote dar. Die Streitverkündete und die Beklagte haben weder vorgetragen noch ist dies sonst für das Gericht ersichtlich geworden, dass die Fahrzeuge ohne eine Vorbuchung für die Klägerin erhältlich gewesen wären. Die Angebote sind vielmehr am 30.10.2015 ausgedruckt worden und weisen jeweils eine Anmietung ab dem 10.11.2015 aus, was auf die Erforderlichkeit einer Vorbuchung hindeutet. Zudem liegt den Angeboten eine feste Mietdauer von 15 Tagen zugrunde. Für die Klägerin ist jedoch in der Unfallsituation typischerweise nicht absehbar gewesen, über welchen Zeitraum sich der Ausfall ihres Fahrzeugs erstrecken wird, so dass sie schon aus Gründen der Schadendminderungs-obliegenheit gehalten gewesen ist, das Fahrzeug zunächst für einen kürzeren Zeitraum bzw. mit offenem Mietende anzumieten.

Die Berechnung erfolgt dabei unter Anwendung der für den Anmietungszeitraum aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, d.h. der Postleitzahlenbezirk des Vermieters. Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Für die Berechnung ist die tatsächliche Gesamtmietdauer maßgebend. Den Tabellenwerken wird der Wert des größten Zeitabschnittes entnommen, daraus ein 1-Tages-Wert errechnet und dieser mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen abzustellen.

Bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs erfolgt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 4% der Mietwagenkosten.

Gesondert in Rechnung gestellte Leistungen, wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen, von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind. Bei der Schadensschätzung legt das Gericht in Ermangelung entsprechender Angaben in der Fraunhofer-Liste allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen Werte zugrunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten geringer, sind diese maßgeblich. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Auch geltend gemachte Kaskokosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste (Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von 500,00 €) bzw. der Fraunhofer-Liste (Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950,00 €) eingepreist sind. Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkuppiung sind erstattungsfähig, soweit das unfallbeschädigte Fahrzeug ebenfalls entsprechend ausgestattet ist. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Mieffahrzeug tatsächlich genutzt haben und ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen gewesen ist.

Dementsprechend ergeben sich vorliegend erstattungsfähige Mietwagenkosten, von 666,03 € für die Dauer von 15 Tagen, Plz-Bereich 418, Fahrzeug-Gruppe 1:

1.) Schwacke-Liste:

Wochenpauschale: 435,71 € / 7 Tage * 15 Tage = 933,66 €

2.) Fraunhofer-Liste:

Wochenpauschale: 188,92 € / 7 Tage * 15 Tage = 398,40 €

Arithmetisches Mittel beider Beträge: 666,03 €.

Die Klägerin hat ein im Verhältnis zu ihrem unfallgeschädigten Pkw klassentieferes Fahrzeug angemietet, so dass ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht vorzunehmen ist.

Verbringungskosten von 23,80 € sind nicht erstattungsfähig. Die Klägerin hat weder konkret vorgetragen, ob eine Zustellung oder eine Abholung des Fahrzeugs erfolgt ist, noch dargelegt, aus welchem Grund eine solche erforderlich gewesen sein soll. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten, die zur Behebung der unfallbedingten Schäden notwendig gewesen sind.

Kosten für einen Zusatzfahrer, für eine Vollkaskoversicherung und für die Erbringung unfallbedingter Mehraufwendungen sind vorliegend in der streitgegenständlichen Rechnung vom 31.07.2015 nicht zusätzlich berechnet worden und deshalb entsprechend der obigen Ausführungen nicht zusätzlich zu erstatten.

Es ist rechtlich unerheblich, ob das an die Klägerin vermietete Fahrzeug als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit des von der Klägerin mit der Fa. GmbH abgeschlossenen Mietvertrags.

Es besteht daher eine Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 666,03 €. Abzüglich des von der Streithelferin unstreitig bereits gezahlten Betrags von 544 € verbleibt eine Restforderung der Klägerin von 122,03 €.

Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Freistellungsanspruch handelt es sich nicht um eine Geldschuld im Sinne von § 288 BGB, so dass dieser nicht verzinslich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 412,78 €.

Soweit das AG Heinsberg.

Urteilsliste “Mietwagenkostenr” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Heinsberg verurteilt den Halter des bei der HDI Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Freihaltung von weiteren Mietwagenkosten mit „kritisch zu betrachtendem Urteil“ (18 C 308/15 vom 21.12.2015)

  1. virus sagt:

    Um die Mietwagen-Rechtsprechung ist es hier bei CH recht still geworden. Schade eigentlich. Denn wer die Presse verfolgt, diesmal auch die ö. r. Medien, der konnte diesen entnehmen, dass sich viele große deutsche Firmen in Malta ein Haus, mitunter gar ein Büro mit Einer für Alle-Sixt-Angestellten teilen. Der Sinn des ganzen, Geld zu sparen. Nicht etwa die Büromiete sondern möglichst viel an Unternehmer-Steuern.
    In Malta beträgt der Höchst-Steuersatz nämlich 5 % und nicht wie zurzeit in Deutschland 42 %.

    Jedoch, nur wer sich einen guten Fachmann leisten kann, der seinem Namen auch gerecht wird, also keinen Finanzamtdiener, dem verbleibt mit Schäubles Seegen massig mehr vom Umsatz.

    Insofern also dem Unfallopfer ein Mietwagen z. B. von der Firma Sixt zum Schnäppchenpreis angeboten bzw. nach Fraunhofer oder der Durchschnitt von Fraunhofer und Schwacke seitens des Kfz-H-Versicherers als von ihm „erkennbaren erforderlichen Preis“ vorgehalten wird, ist dies unbeachtlich.

    Denn das kleine Mietwagenunternehmen – geschützt nach Art. 12 GG – um die Ecke bekommt
    a) keine Fahrzeuge vom Hersteller für kleines Geld
    b) keine Kunden von den Kfz-Versicherern zur optimalen Flottenausnutzung zugeschoben
    und hat
    c) kein Unternehmer-Steuerspar-Büro in Malta.

    In diesem Wissen sollten Unfallopfer um Firmen wie Sixt einen großen Bogen machen.

    Siehe hier: http://www.zeit.de/wirtschaft/2017-05/malta-steuerpraktiken-dax-konzerne-deutschland-tochterfirmen

    und hier: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&ved=0ahUKEwjv2_j__5TUAhXCkCwKHc2aB8MQFghUMAM&url=https%3A%2F%2Fwww.zdf.de%2Fassets%2Fsteuern-sparen-auf-malta-102~original%3Fcb%3D1495747813145&usg=AFQjCNE_Cppzte8ge-lwrW_Vt__tf4Lqfg&cad=rja

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